wirtschaftllicher Totalschaden, was zahlt die Versicherung?

Das Ergebnis basiert auf 2 Abstimmungen

rechtens 100%
nicht rechtens 0%

7 Antworten

Die Versicherer sind mit dem abholen immer schnell. Da bleibt einem noch nicht mal Zeit, vorher bei gute Frage net zu schauen. Vielleicht wäre die Reparatur ja sogar noch in die 130% Regelung gefallen. Auf der folgenden Seite stehen irre viele BGH Urteile zu der Regulierung.http://vdmf.de/startseite/versicherungen-und-finanzen/schaden/kfz-schaden/

Hier liegt ein Kaskoschaden vor, dabei ist der WBW die Leistungsgrenze!

rechtens

Sobald du beim Kauf Mwst. bezahlen musst, wird dir diese auch erstattet.

Leider kann ich nicht abstimmen, weil es nicht so klar betrachtet werden kann.
Grundsätzlich muss der Versicherer nur das erstatten, was auch tatsächlich anfällt. Das gilt auch für die Umsatzsteuer.
Erst mal steht aber im Raum, was das Gutachten über Wiederbeschaffungs- und Restwert bezüglich der Mehrwertsteuer aussagt bzw. wieviel MwSt. enthalten ist. Des Weiteren hängt das auch mit dem Alter deines Fahrzeuges zusammen.

Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung
Hier muss zwischen abstrakter und konkreter Schadensabrechnung unterschieden werden.
Bei der fiktiven Abrechnung kommt nach dem Gesetzeswortlaut eine Erstattung der (gar nicht angefallenen) Umsatzsteuer nicht in Betracht. Fraglich ist nur, in welcher Höhe USt aus dem Wiederbeschaffungswert herauszurechnen nicht. Es kommt bei äußerst alten Fahrzeugen in der Regel gar kein USt-Abzug in Betracht, weil solche Fahrzeuge nur von privat an privat gehandelt werden. Bei Fahrzeugen, die zwar älter sind, jedoch noch von Händlern angeboten werden, wird es häufig richtig sein, etwa 2 % MwSt (als sog. Differenzbesteuerung) vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Bei noch neueren Fahrzeugen kommt ein Abzug von 19 % in Betracht.
Beschafft sich der Geschädigte jedoch ein Ersatzfahrzeug und weist dies nach, dann kann er bis zur Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswert Ersatz verlangen, sofern er einen entsprechenden oder höheren Betrag für das Ersatzfahrzeug ausgibt.
Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/TotalschadenUSt.php
Außerdem ist fraglich, ob die MwSt. auch dem gesamten Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht werden darf oder nur aus dem zu regulierendem Teil, hier also aus 5.500 €. (Gilt nicht bei Ersatzbeschaffung)
Privatkauf
Auch hier musst du leider damit rechnen, dass die Versicherung auf den Abzug der Umsatzsteuer besteht, da bei Privatver- oder Ankäufen keine MwSt. anfällt. Aber auch hier gibt es Gerichtsurteile, die dem Widersprechen.

Einige Links füge ich als Kommentare an.

Ggf. solltest du dir fachliche Unterstüzung bei einem Anwalt holen.

Diese Rechnung kann ich absolut nicht nachvollziehen.

Ein Bruttobetrag von 5800,00 Euro (also incl. 19 % Mehrwertsteuer) würde einem Nettobetrag von rund 4874,00 Euro entsprechen.

Hallo,

das kann ich nicht beurteilen, aber vielleicht hilft dir das:

http://ihr-gutachten.com/ratgeber-die-130-prozent-regelung-leicht-und-verstaendlich-erklaert/

Gruß, Emmy

Hier liegt ein Kaskoschaden vor, dabei ist der WBW die Leistungsgrenze!