Wirtschaftlicher totalschaden, wie viel geld werde ich ausgezahlt bekommen?

4 Antworten

Du bekommst den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert laut Gutachten, welches du bei einem Sachverständigen deiner Wahl in Auftrag geben solltest.

Mehrwertsteuer wird NICHT abgezogen.

Außerdem steht dir eine Aufwandspauschale zu, sowie Nutzungsausfallentschädigung oder ein Mietwagen für die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer.

Ebenso werden die Kosten für Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Fahrzeugs erstattet. Fahrtkosten, die bei der Beschaffung und Zulassung des Fahrzeugs entstehen, übernimmt ebenfalls die gegnerische Versicherung.

Oft sträuben die sich allerdings dagegen, weshalb ein kompetenter Anwalt dabei sehr hilfreich ist.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bekommst du grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert deines Fahrzeugs.

Sprich, wenn dein Fahrzeug vorher 3000 € wert war und nach dem Unfall wird es von einem Autohändler etc. für 500 € aufgekauft, dann würdest du 2500 € kriegen (evtl. plus Nutzungsausfall und Schadenpauschale, wenn du das geltend machst).

Um Restwertgebote kümmert sich die gegnerische Haftpflicht meist selbst. Heißt, die teilen dir die Gebote von Aufkäufern mit und bitten dich, das Höchstgebot zu akzeptieren. In den Geboten ist die kostenlose Abholung des Autos immer mit drin, so dass du dich um nichts weiter kümmern müsstest.

Sprich, wenn dein Fahrzeug vorher 3000 € wert war und nach dem Unfall wird es von einem Autohändler etc. für 500 € aufgekauft, dann würdest du 2500 € kriegen...

Erst mal wird nur der Wiederbeschaffungswert abzl. MwSt. errechnet, also 3.000 /1,19 = 2.521€ minus 500€ = ca. 2021 € Erstattung!!!

Nur bei Kauf eines Ersatzautos wird dann die einbehaltene MwSt. zusätzlich erstattet ;-)

@siola55

Ich wusste gar nicht, dass sich hier Sachbearbeiter der Versicherungen rumtreiben :D Da muss man ja aufpassen^^

war einfach nur eine korrekte Antwort..

Nach einem unverschuldeten Unfall - einem Haftpflichtschaden - musst du als Geschädigte(r) deinen Schaden beziffern. Das geschieht durch ein Gutachten eines von dir beauftragten Kfz-Sachverständigen oder eine Schadenskalkulation, evtl. auch über einen Kostenvoranschlag.

- Du hast das Recht direkt selber einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachten beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten gehören zum Schaden und sind von der Verursacherin bzw. ihrer Versicherung zu tragen. Du hast als Geschädigter zunächst einmal das Recht selber zu bestimmen welcher Kfz-Sachverständige Deines Vertrauens das Fahrzeug besichtigt und das Gutachten erstellt. Die gegnerische Versicherung hat kein generelles Besichtigungsrecht.

Dann solltest du dir Gedanken machen, ob du die weitere Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung selber vornehmen willst oder einen guten Fachanwalt für Verkehrsrecht damit beauftragst.

Das von dir beauftragte Gutachten müsste unter anderem die folgenden Angaben beinhalten:

  • Wiederbeschaffungswert (WBW): Das ist der Wert deines Autos unmittelbar vor dem Unfall. 
  • Restwert: Das ist der Wert deines Autos, in dem Zustand wie er sich nach dem Unfall (bei der Besichtigung) befindet.
  • Reparaturkosten
  • Reparaturdauer
  • Wiederbeschaffungsdauer
  • ggf. Wertminderung
  • ggf. Wertverbesserung
  • ggf. Umbaukosten
  • usw.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten (+ Wertminderung) höher sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden steht dir der Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert zu. Den Restwert erhältst du in bar von dem im Gutachten genannten Aufkäufer. Die Mehrwertsteuer wird in der Höhe erstattet, in der sie tatsächlich angefallen ist.

In dem Fall greift das "Bereicherungsverbot".

Da eine Reparatur unwirtschaftlich wäre, erhältst du den rechnerischen Restwert, vor dem Schaden. Dann kannst du selbst entscheiden ob du die Reparatur durchführst, oder das Geld für die Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagen.

Der Gutachter zeigt dir auch auf wie lange du dafür Zeit hast. So lange steht dir die Nutzungsausfallpauschale zu.