Wird meine Arbeitszeit im Alter von 14 bis 17 Jahren bei Rentenversicherung angerechnet?

13 Antworten

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Selbstverständlich wird für Jahrgänge, die nach der Volksschule ins Berufsleben getreten sind, diese Zeit berücksichtigt.

Die ersten 5 Jahre des Berufsleben werden mit 75 % des Durchschnittsverdienst angerechnet. Es sei denn, dass man individuell mehr verdient hat.

Das Problem besteht darin, dass es damals "Versichertenkarten" gab. Sind diese Karten nicht gegen eine Aufrechnungsbescheinigung eingetauscht worden, ist die Meldung bei der Rentenversicherung gar nicht angekommen.

Wenn du noch belegen kannst, in welcher Krankenkasse du damals angemeldet warst, kann das noch bereinigt werden.

Unter anderem hast du vor einiger Zeit öfter einen Versicherungsverlauf bekommen um solche Unklarheiten bereinigen zu können.

Du bist ganz sicher nicht alleine mit diesem Problem

Gibt es keine handfesten Beweise mehr (z.B. dein Lehrbrief), kannst du nur mit eidesstattlichen Versicherungen diese Zeit nachweisen. Dann wird die Zeit aber nicht voll gewertet.

Es werden nur noch die ersten drei Jahre besser bewertet.

Wenn die Ausbildungsvergütung damals rentenversicherungspflichtig war, werden sie grundsätzlich auch anerkannt und hätten eigentlich aufgeführt sein müssen - sofern sie nicht im Rentenverlauf stehen, muß man entsprechende Nachweise erbringen (hast Du z. B. die entsprechenden Jahresmeldungen zur Rentenversicherung des damaligen Ausbildungsbetriebes?) - es kann aber sein, daß das damals nicht rentenversicherungspflichtig war - da gibt es aber die Möglichkeit von Anrechnungsjahren (Nachweis durch Abschlußprüfungszeugnis, Lohnabrechnungen (werden bei Dir wahrscheinlich nicht mehr vorhanden sein) etc.) - dazu solltest Du Dich mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen - die sagen Dir, was zu tun ist und was vorzulegen ist.

Für die Rentenhöhe ist das allerdings unerheblich - aber für die Anzahl der Versicherungsjahre wäre das ggf. von Bedeutung, wenn man gewisse Jahre voll haben muß (z. B. 45 Jahre/35 Jahre etc.).

3 fehlende Jahre sind keineswegs bedeutungslos für die Rentenhöhe. Da diese Zeiten mit 75 % bewertet werden wären das rund 2,4 Rentenpunkte also ca 60 € Monatsrente.

@DerHans

Das stimmt; ich hatte irrtrümlich die 0,0833 Entgeltpunkte gedanklich nicht mit 12 mutipliziert - denn diese werden während der Ausbildung ja pro Monat gewährt - damit es sind sogar fast 3 Entgeltpunkte...

Daher die Frage, ist dieser Zeitraum anrechenbar?

Wenn dieser nicht erfasst ist und du diesen auch nicht belegen kannst, darf er nicht angerechnet werden.

Darum sollte man regelmäßig die Zeiten in seinem Versicherungskonto überprüfen. Fällt auch unter die Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I).

Suche also Unterlagen dazu raus. Wenn ein RV-Beitrag geleistet wurde und dies nachweisbar ist, dann findet dies rententechnische Berücksichtigung.

Gerade die ersten Original-versichertenkarten habe ich bei vielen Kunden im Schuhkarton gefunden. Wenn sie nicht gegen Aufrechnungsbescheinigung ausgetauscht wurden, weiß die RV nichts davon

Daher die Frage, ist dieser Zeitraum anrechenbar?

Wenn Beiträge gezahlt wurden, ist diese Zeit anrechenbar.

Wenn Du per Kopie den Lehrvertrag und Abschluss vorweisen kannst, wird der angerechnete Betrag um Faxtor "X" erhöht.

Wenn es "nur" eine Schule war, dann wird diese ab dem 17. Lebensjahr anerkannt. Sollten auch Beiträge gezahlt worden sein, so nur dann, wenn Du dies auch belegen kannst, z.B. durch eine Versicherungskarte, die es damals gab.

Diese Versicherungskarte musste nach 3 Jahren gegen eine Aufrechnungsbescheinigung ausgetauscht werden. Ist das nicht erfolgt, weiß die RV von diesem Tatbestand gar nichts

Genau deswegen bekommt jeder Versichert heute ab dem 45 Lebensjahr regelmäßig einen Versicherungsverlauf um die Vollständigkeit zu prüfen