Wird Kindergeld und Halbwaisenrente nach Ausbildung gezahlt wenn man Arbeitslos wird?

5 Antworten

Wenn die Ausbildung beendet ist, fällt sowohl Kindergeld als auch die Halbwaisenrente weg.

Dafür bekommst du ja AlG 1 und evtl aufstockend AlG 2

Bezugsdauer einer Waisenrente

Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Darüber hinaus kann die Waise diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie

sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.

Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.

Nachzulesen in der DRB (Deutschen Rentenversicherung Bund) in dem Link hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/07a_renten_an_hinterbliebene/01_halb_und_vollwaisenrente.html

Gruß siola

Kindergeld: Das Kindergeld wird gezahlt. Du bist das Kind ohne Ausbildungsplatz. Du kannst Dich ausbildungsplatzsuchend melden oder nachweisen, dass Du einen Ausbildungsplatz suchst, indem Du Bewerbungen und Antworten vorlegst. Dass Du schon eine Ausbildung abgeschlossen hast, spielt nur insofern eine Rolle, dass Du kein Kindergeld bekommst, wenn Du durchschnittlich mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest (anspruchsschädliche Erwerstätigkeit).

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Anspruchsvoraussetzungen.html

Dass Du schon eine Ausbildung abgeschlossen hast, spielt nur insofern eine Rolle, dass Du kein Kindergeld bekommst, wenn Du durchschnittlich mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest (anspruchsschädliche Erwerstätigkeit).

Die Auslegung des o.g. Satzes stimmt leider nicht ganz - das wichtigste Wort "daneben" wurde in diesem Text leider unterschlagen:

* In diesen Fällen wird ein Kind jedoch nach der ab 01.01.2012 geltenden Gesetzeslage nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §§ 8, 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch sind dabei unschädlich.*

Die Einkünfte- und Bezügegrenze ist dagegen für Zeiträume ab 01.01.2012 entfallen.

PS: Es geht dabei nur um die Nebentätigkeit unter 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit!

Hallo Moni, Du solltest, sobald Dir eine Arbeit für die Übergangszeit angeboten wird oder Du Dich darum bemühst einfach selbst nachlesen, was auf der Internetseite des Arbeitsamtes steht. Es ist dort beschrieben, was unter einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist.

Noch ausführlicher mit Berechnungsbeispielen findes Du Informationen in der

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2013, als pdf im Internet

unter Punkt:

DA 63.4 Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit

Kinder ohne abgeschlossene Ausbildung können in der Wartezeit/neben der Suche auch voll arbeiten.

Nein, das wird nicht weitergezahlt, warum auch. Dass du eine andere Ausbildung machen und nicht in deinem Beruf arbeiten willst, ist deine Entscheidung! Was du nach deiner ersten abgeschlossenen Ausbildung machst, ist dein Privatvergnügen.

Das ist falsch. Voraussetzung für den Kindergeldbezug ist die Suche nach einem Ausbildungsplatz. Dass man eine Ausbildung abgeschlossen hat, ist nicht anspruchsschädlich (§ 32 EStG).

Liebes StupidGirl,

da liegst du zum Glück für MoniFloh2010 falsch!

Nachzulesen in dem Link vom Arbeitsamt: www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Aenderungen-Steuervereinfachungsgesetz-2011.html

wie z.B.: In diesen Fällen wird ein Kind jedoch nach der ab 01.01.2012 geltenden Gesetzeslage nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §§ 8, 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch sind dabei unschädlich.

Die Einkünfte- und Bezügegrenze ist dagegen für Zeiträume ab 01.01.2012 entfallen.

Wenn deine Ausbildung beendet ist , du also damit die Möglichkeit hättest einem geregelten Verdienst zu bekommen, werden Kindergeld und Halbweisenrente nicht weiter bezahlt

Das ist falsch. Voraussetzung für den Kindergeldbezug ist die Suche nach einem Ausbildungsplatz. Dass man eine Ausbildung abgeschlossen hat, ist nicht anspruchsschädlich (§ 32 EStG).