Wird die U-Haftzeit vom Urteil abgezogen?

5 Antworten

Wird dann die U-haft (Die ja dann zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits 6 Monate beträgt) abgezogen?

Die Zeitdauer der U-Haft kann auf die Haftstrafe angerechnet werden, sie wird aber nicht abgezogen. Ein kleiner, aber wichtiger Unterschied. Seihe StGB §51 (1)


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.


Also mein Freund dann nur noch 2 Jahre rein muss?

Genau. Dein Freund muß dann nur die Reststrafe von 2 Jahren absitzen.

Und diese 2 Jahre könnte er ja noch zur Bewährung kriegen, da man ja nur 2 Jahre Bewährung bekommen kann.

Nein, so wird das nicht gerechnet. Das Urteil lautet auf "2 Jahre 6 Monate, der Zeitraum der Untersuchungshaft ist anzurechnen" und nicht auf "2 Jahre". Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist dann ausgeschlossen.

Die U-Haft wird angerechnet, aber nicht abgezogen. D.h. die Strafe bleibt über 2 Jahre.

huhu hightekk,

ja die Zeit der U-Haft wird von der eigentlichen Haftstrafe abgezogen. Ob dein Freund auf Bewährung kommt, liegt nicht an den zwei Jahren sondern an Richter, Sachlage, schwere des Verbrechens und seinem Verhalten während der U-Haft (Stichwort gute Führung).

Ich wünsche dir und deinem Freund alles Gute!

kussi 

laura

Nein, die wird nicht abgezogen. Sie kann höchstens beim Strafmaß Berücksichtigung finden. Jeder Tag in der Untersuchungshaft wird allerdings bei der anschließenden Strafvollstreckung auf die Strafe angerechnet. Aus 2 Jahren würden dann also 1 Jahr und 8 Monate werden, die tatsächlich verbüßt werden müssten. Auf dem Urteil würde dennoch 2 Jahre stehen.

Artus01  15.10.2015, 18:29

Genau so wird es, wenn, denn auch gemacht.

Die Untersuchungshaft wird zwar auf die Dauer der Haftstrafe angerechnet, die eigentliche Dauer der Haftstrafe liegt aber in deinem Beispiel über 2 Jahre und somit über der in § 56 StGB genannten Dauer.