wird die strafe höher ausgehene wenn man revision einlegt?´?

3 Antworten

Nein.

Bei der Revision gilt die sogenannte "reformatio in peius". Das ist das Verbot der Schlechterstellung. Normiert ist das Ganze in § 358 Abs. 2 StPO:

Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.

Voraussetzung dafür ist aber, wie auch in der Vorschrift zu lesen ist, dass lediglich

  • entweder der Angklagte selbst Revsion eingelegt hat
  • oder dessen gesetzlicher Vertreter bei nicht selbst prozessfähigen Angeklagten zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt hat
  • oder die Staatsanwalt zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt hat.

Also: Sobald die Staatsanwaltschaft Revision zulasten des Angeklagten einlegt (und der Angeklagte eben auch selbst zu seinen Gunsten) gilt dieses Verbot der Schlechterstellung nicht mehr. In diesem Fall kann die Strafe auch höher ausfallen.

Sind allerdings die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann das Urteil nicht höher ausfallen. Was allerdings auch klar sein sollte ist, dass die Verfahrenskosten durch eine Revision steigen. Sollte das Urteil dort also bestehen bleiben, ändert sich die Strafe nicht, die Kosten steigen aber dennoch.

Jein.

Wenn der Kläger  und der Staatsanwalt Revision einlegen, kann es passieren das das Urteil höher ausfällt.

Wenn der Angeklagte Revision einlegt, dann kann  es nicht höher werden.

Aber die Kosten jedoch wenn er verliert immer

Mit ''Gruß

Bley 1914.

Ja, kann sie. Das liegt immer im Ermessen der jeweils entscheidenden Richter.