wird die Rente rückwirkend ab Antragsstellung gezahlt, wenn sie dann bewilligt wurde?

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Hallo Karina55,

Sie schreiben:

wird die Rente rückwirkend ab Antragsstellung gezahlt, wenn sie dann bewilligt wurde? Ich habe meinen Bescheid bekommen, bin aber mit dem Termin der Nachzahlung nicht einverstanden, meiner Meinung nach wird die Rente vom Termin der Antragstellung gezahlt. Hat da jemand Erfahrungswerte?<

Antwort:

Ganz so einfach, wie sich das manche Zeitgenossinnen/Zeitgenossen vorstellen, ist die Sache dann doch nicht!

Es kommt wie so oft im Leben immer auf den Einzelfall an!

Grundsätzlich sieht es wie folgt aus:

Rente auf Zeit oder unbefristet

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel für einen festgelegten Zeitraum gezahlt.

Wenn es aber unwahrscheinlich ist, dass Ihre Erwerbsminderung behoben werden kann, und Ihr Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, erhalten Sie diese Rente unbefristet.

Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung.

Damit sie rechtzeitig gezahlt werden kann, reicht es aus, wenn Sie die Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragen.

Stellen Sie Ihren Antrag erst später, beginnt die Rente „auf Zeit“ erst mit dem Antragsmonat.

Endet Ihre befristete Rente und hat sich Ihr Gesundheitszustand nicht gebessert, können Sie die Rente natürlich weiterhin erhalten – eventuell erneut befristet.

Deshalb sollten Sie rechtzeitig einen Weiterzahlungsantrag stellen.

Unbefristete Renten

Wenn Sie Ihren Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung einreichen, wird Ihre unbefristete Rente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Liegt Ihr Antrag erst nach Ablauf der drei Kalendermonate vor, zahlt die Rentenversicherung die Rente erst vom Antragsmonat an.

Hat da jemand Erfahrungswerte?

Die oben gemachten Angaben können Sie der aktuellen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Das Netz für alle Fälle" entnehmen unter folgendem Link ab Seite 27!

http://www.gutefrage.net/frage/wird-die-rente-rueckwirkend-ab--antragsstellung-gezahlt-wenn-sie-dann-bewilligt-wurde

Zusätzlich kann es aber noch zu weiteren Abweichungen im Einzelfall kommen, wenn z.B. eine Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente führt.

In diesem Fall kann das Sozialgericht die Fristen auf den Einzelfall bezogen festsetzen!

Entziehung der Rente

Diesem Punkt wird oft viel zu wenig Bedeutung beigemessen, denn es kommt nicht selten vor, daß die Erwerbsminderungsrente wieder entzogen wird!

Bessert sich Ihr Gesundheitszustand während des Rentenbezuges, kann die Rente ganz oder teilweise entzogen werden.

Das Problem hierbei ist, daß die Grenzen fließend sind und entsprechende Ermessensspielräume bestehen!

Bevor die Rentenversicherung Ihnen einen entsprechenden Bescheid erteilt, können Sie dazu Stellung nehmen.

Bitte beachten Sie:

Sie haben Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, solange Sie erwerbsgemindert sind.

Deshalb prüft die Rentenversicherung regelmäßig Ihre Anspruchsberechtigung!

In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, daß es in der Tat immer wieder und immer öfter zur Entziehung der Erwerbsminderungsrente kommt, weil Betroffene blauäugig an die Sache herangehen und z.B. bei voller Erwerbsmindrungsrente zusätzlich einen Nebenjob (bis 400 Euro) ausüben!

Hierbei liegt der Knackpunkt darin, daß oft mehr als 3 Stunden pro Arbeitstag innerhalb einer 5-Tage-Woche und leichte Tätigkeiten wie Pförtner, Museumswärter, Nachtportier usw. und darüber ausgeübt werden!

Hierbei liegt die Stolperfalle unter anderem darin, daß ein wichtiger Passus übersehen wird:

Denn:

Ein sehr wesentliches Kriterium für die Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente heißt:

Die noch verbliebene Restleistungsfähigkeit ist auf Dauer, auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag innerhalb einer 5-Tage-Woche, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, abgesunken.

Man beachte hierbei:

Leichte Tätigkeiten sind laut Rentenversicherung Pförtner, Museumswärter, Nachtportier, usw.

Das heißt im Umkehrschluß:

Aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers muß unmißverständlich ersichtlich sein, daß auf keinen Fall über 3 Stunden pro Arbeitstag gearbeitet wird und daß die ausgeführten Arbeiten und Arbeitsgänge unter dem Rang eines Pförtners, Museumswärters, Nachtportier, usw. angesiedelt sein müßen!

Hier sollten sich die Betroffenen rechtzeitig die Frage stellen:

Welche Art von Tätigkeit darf denn dann überhaupt noch ausgeübt werden, wenn die Tätigkeit eines Pförtners schon Probleme aufwirft?

Was in Ihrem speziellen Fall nun zutrifft, können Sie den obigen Ausführungen entnehmen!

Im Zweifelsfall immer Ihren kompetenten Rechtsbeistand fragen!

Lieber einmal zuviel gefragt, als zu wenig!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Die Rente wird ab dem Termin gezahlt an dem du in Rente gehst. Nehmen wir mal an du arbeitest bis zum 30.09.2012, Weil Du ab dem 1.10.2012 in Rente gehen möchtest. Denn Rentenantrag stellst Du aber schon ein halbes Jahr vorher. Also kann die Rente ja nicht schon ab 1.4.2012 bezahlt werden, weil du ja noch gearbeitet hast.

danke

..ich habe es nicht verstanden. Bitte nochmals um Erklärung. Wenn eine EM Rente am 1. Juli 2014 beantragt wird, dann fällt sie höchstwahrscheinlich ins neue Gesetz und es gibt Besserstellung. Die AU besteht im genannten Fall dann seit 1,5 Jahren ohne Reha. Wird dann ca. 6 Monate nach Antragstellung bewilligt, kann die Rente dann rückwirkend vor dem 1. Juli (Stichtag) eintreten?

Bie em-rente ist es so, dass die erst ab dem 6 Monat an gezahlt wird, nach krankschreibung, wenn es eine zeitrente ( für 2 jahre) ist. also wenn du seit 1.1.12 krank bist, wird die rente ab 1. 7. gezahlt, davor gibts krankengeld.. Oder du warst auch noch zur reha, dann beginnt die Rente nach der entlassung aus der reha. dazu müsste ich von dir noch mehr daten kennen, z.b. ob du überhaupt ne reha hattest. Mfg

kommt drau an, ab wann du anspruch hast., wenn du schon vor anspruch den antrag gestellt hast, meinetwegen du kannst ab 1.11. in Rente, aber hast den antrag schon im august gestellt, kriegst du erst ab november. wenn du im august gestellt hast und könntest schon ab mai in rente, kriegst du erst ab august. Frage beantworet? oder nicht verstanden? Mfg