Wird die Ausbildungszeit an die Betriebszugehörigkeit angerechnet ?

1 Antwort

Wenn im Arbeitsvertrag bezüglich der Kündigungsfrist auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, dann sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" anzuwenden.

Damit hast Du gemäß Abs. 1 eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Kalendertagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt dann für den Arbeitnehmer immer - unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung -, für den Arbeitgeber nur in den ersten beiden Jahren.

Lediglich der Arbeitgeber hat nach 2 Jahren dann stufenweise längere Fristen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses einzuhalten (Abs. 2).

Unter dieser Voraussetzung kannst Du also frühestens zum 31.08. kündigen, wenn die schriftliche Kündigung spätestens am 03.08. in den Verfügungsbereich des Arbeitgebers gelangt (also mindestens durch Zeugen  beweisbarer Einwurf in den Firmenbriefkasten zu postüblicher Zeit). 

Nachträglich Allgemeines zu "Ausbildungszeit und Betriebszugehörigkeit":

Grundsätzlich wird die Ausbildungszeit bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit mitgezählt (was für Dich bezüglich der Kündigungsfristen aber ohnehin irrelevant ist).

Das ist nur dann anders, wenn arbeits- oder tarifvertraglich als Definition für "Betriebszugehörigkeit" das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet wird, das Ausbildungsverhältnis aber ausdrücklich nicht als Arbeitsverhältnis definiert wird; so ist es z.B. im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD der Fall.