wird der ausstehende Lohn auf ALG2 angrechnet?

4 Antworten

Das wird als Einkommen angerechnet !!! Es kommt aber darauf an,was du Brutto und Netto bekommst und was du bis jetzt immer für Leistungen vom Jobcenter bekommen hast.Du hast nämlich auf dein Bruttoeinkommen Freibeträge,die erst von deinem Nettoeinkommen abgezogen werden,bevor dein Bedarf berechnet wird.Solltest du immer oder fast immer den selben Lohn bekommen,kannst du dir im Internet,unter ALG - 2 Freibetragsrechner , kostenlos ausrechnen lassen,wie hoch deine Aufstockung ist.Was der Rechner dir dann sagt,ist dein ca. anrechenbares Einkommen auf deinen Bedarf vom Jobcenter.Und diese Summe,würde dir dann von deinen Leistungen die du noch vom Jobcenter bekommst,abgezogen.

Wenn man ALG II beantragt, muss man auch angeben, ob man noch ausstehende Guthaben hat, etwa ausstehende Gehaltszahlungen bei Arbeitgebern.

Dann geht der Anspruch auf diese Guthaben auf das Jobcenter über laut SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen:

"(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären."

Laut Absatz 4 kann das Jobcenter diesen Anspruch aber wieder auf den Leistungsempfänger rückübertragen - insbesondere dann, wenn der eh schon am Klagen ist; dann muss das Amt nicht noch mal von vorne klagen gegen den Arbeitgeber usw.:

"(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden."

Da das Gehalt vom Januar schon im Februar oder März fällig war, sollte es ab Fälligkeitsdatum als Vermögen gelten - nicht mehr als Einkommen. Also wie bei der Bank: Zinsen sind Einkommen, Guthaben sind Vermögen.

Das von VirtualSelf hier angesprochene Zuflussprinzip sollte nur gelten für Erwerbseinkommen, das zum (vertraglichen oder tariflichen oder gewohnheitsrechtlichen) Fälligkeitstermin zufließt.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Hat man sein Guthaben nicht angegeben beim Antrag beim Jobcenter, dann ... Dann hat man ein Problem. Aber eine unverzügliche Beichte könnte die Sache bereinigen.

Zunächst einmal gehen Ansprüche gegen Arbeitgeber nach § 115 SGB X auf den Leistungsträger über, zweitens muss der Anspruch ja erst festgestellt werden - scheint hier strittig zu sein - und drittens ist der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären; der Arbeitnehmer ist zunächst außen vor.

Rein technisch könnte man Lohnforderungen zwar auch als Vermögenswert "bilanzieren", aber das würde einen Rattenschwanz an leistungsrechtlichen Fragen nach sich ziehen (und zwar nicht nur in Hinblick auf die Einkommens- sondern eben auch auf die Vermögensanrechnung (incl. der Freibeträge) und abstrusen Konstruktionen führen.

Aber vielleicht kannst du mit einem Urteil oder einem Rechtsgutachten dienen, nach dem schuldeter und schließlich gezahlter Lohn als Vermögen anzusetzen ist.

@VirtualSelf

Klar gönnt man Schwuppkaputt (Super-Name), dass die Gehaltsnachzahlung Vermögen wäre. - In meiner Antwort habe ich ein Urteil reingegeben, mit dem in einem ähnlichen Fall entschieden wurde: nee, Einkommen.

Jein! Stichwort "Zuflussprinzip!
Er wird zwar angerechnet, aber nicht voll, sondern unter Berücksichtigung der Freibeträge auf Erwerbseinkommen, wobei man möglicherweise noch die mit dem Prozess verbundenen Kosten ebenfalls berücksichtigen muss.

Bin ich ganz Deiner Meinung, VirtualSelf !!! Aber ich würde noch sagen,die Kosten der Klage müssen vom AG - übernommen werden.So das nur seine auf den Lohn bezogenen Freibeträge absetzbar sind. Gruß isomatte

@isomatte

Anwaltkosten muss im Arbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich (im Grundsatz) jeder selbst tragen.

Bei Hartz IV gibt es so vieles, was für einen normal denkenden Menschen logisch ist - nach dem Willen des Gesetzgebers und der (die gesetzgebenden Politiker Füße küssenden???) Juristen / Richter aber nicht - so zum Beispiel die Anrechnung von aus früheren Zeiten nachgezahlten Gehälter als Einkommen.

Jeder logisch denkende Mensch würde sagen: Nee, ist Vermögen und muss dem Schonvermögen zugerechnet werden, gehörte dem "Kunden" ja schon vor Hartz IV-Beantragung ... Ist so aber nicht, wird leider als Einkommen angerechnet ...

Hier ist ein ganz ähnlicher Fall wie Deiner:

http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e199fb0b8f004.html

Komplett wird nicht alles angerechnet - Du hast einen Freibetrag bei Einkommen.

Tut mir echt leid für Dich.

Im genannten Urteil ging es um Gehalt vom Dezember 2004, das im Januar 2005 auf den Bedarf an ALG II angerechnet wurde.

Das Urteil ist vom LSG Bayern, nicht vom BSG, wie diese Website schreibt: "Hartz IV: Bundessozialgericht: Einkommenszufluss kein Vermögen." Das war schwer herauszufinden, was ich unmöglich finde von dieser Website.

Das BSG hatte lediglich schon ein Aktenzeichen für diesen Fall, aber das LSG hatte eine Revision abgelehnt, weshalb es auch nie zu einem Urteil des BSG gekommen ist

Und die Begründung des LSG ist fragwürdig, auf jeden Fall nicht Maßstäbe setzend. Aber egal, es wird darin ohnehin nicht eingegangen auf die Fälligkeit des Dezember-Gehalts, des fraglichen.

Mutmaßlich war es ohnehin erst im Januar fällig. Denn so steht es im BGB, falls kein Vertrag etwas anderes aussagt.

In unserem Fall geht es aber um ein Januar-Gehalt, das im Juni auf das ALG II angerechnet werden könnte. Da ist eine Fälligkeit aber längst real gegeben, nicht mehr nur rein fiktiv, wie das LSG Bayern hier ausführt:

"Zwar ist bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auch zu beachten, dass Einnahmen in aller Regel aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden und eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete -** noch nicht erfüllte - Forderung** einen wirtschaftlichen Wert darstellt, die, soweit der Inhaber bereits darüber verfügen kann, dessen Vermögen zuzurechnen ist."

Die Fiktion, dass ich mit jeder Stunde, ja mit jeder Sekunde, erbrachter Arbeit ein Gläubiger meines Arbeitgebers werde, ist ja gar nicht mehr nötig bzw. gar keine Fiktion mehr, wenn das Gehalt längst fällig geworden ist laut Gesetz oder Vertrag - hier also spätestens im März.

Auch der nachfolgende Absatz in der Begründung des LSG Bayern erübrigt sich m. E. damit: "Eine Folge dieser Betrachtungsweise wäre jedoch ..."

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

@GerdausBerlin, in dem Artikel von gegen-hartz.de wird sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) berufen mit dem Aktenzeichen B 14 AS 132/07 B.

Hier in der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), in der über die Abwrackprämie für Hartz IV-ler berichtet wird und dabei auf die Begriffe Zuflussprinzip und Vermögen eingegangen wird, beruft man sich auf genau diese Entscheidung des BSG mit den Worten:

  • "Nach der Sichtweise des Bundesarbeitsministeriums, das sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert, gilt die Prämie als Einkommen und nicht als "Vermögen" des Hartz-IV-Empfängers. Nach Auffassung des Gerichts ist in der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen danach zu differenzieren, was schon vor der "Bedarfszeit" vorhanden war und was während dieser Zeit hinzukommt. Die Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit erhält, sind danach Einkommen. Vermögen ist hingegen das, was er schon vorher hatte (Bundessozialgericht Az.: B 14 AS 132/07 B). Die Zuflüsse in der Bedarfszeit verringern die Einstandspflicht des Staates." (Hervorhebung von mir)

Quelle: http://www.faz.net/s/Rub6C77E50CFDFD44AF94BA0EA12FECC2AD/Doc~EA55B0E83D5A14434BD7F89B17201AD05~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Was die Abwrackprämie angeht:

Das Auto war während des Hartz IV-Bezuges schon vorhanden (= Vermögen), dann gibt er es weg, um die Abwrackprämie zu erhalten. Das Geld, das dann dem Hartz IV-ler zufließt, gilt nun plötzlich als Einkommen, obwohl es ja - für jeden logischen Menschen - die Umwandlung von bereits vorhandenem Vermögen war.

Nun im Fall von Schwuppkaputt:

Gewinnt er den Arbeitsprozess, dann war der Anspruch auf das ausstehende Gehalt vorhanden - aber "nur" in Form des Anspruchs, noch nicht in Form des Geldes.

Fließt ihm nun das Geld zu, wird es (rechtsverdrehend wie einige Hartz IV-Gesetze) nach dem Zuflussprinzip behandelt, was dann als zufließendes Einkommen gilt.

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@Schwuppkaputt, hole Dir in dieser Sache unbedingt auch Rat bei einer guten behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle wie dieser Hamburger

Arbeitslosen Telefonhilfe

0800 111 0 444 - wenn Du in Hamburg / Umgebung wohnst oder

040 22 75 74 73 - wenn Du in einem anderen Bundesland wohnst.

Dort ist man zum Thema Arbeitslosigkeit (ALG I + ALG II / Hartz IV) sehr erfahren.

Die Entscheidung des BSG (= Bundessozialgerichts) mit dem Aktenzeichen

B 14 AS 132/07 B

kannst Du ja dann nennen und fragen, ob dies auch auf Deinen Fall zutrifft.