Wird das Elterngeld und der Unterhalt für das Kind vom Arbeitslosengeld plus Hartz 4 abgezogen?

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Jedes Einkommen wird auf den Bedarf ( Leistungen ) angerechnet,es werden dann evtl.Freibeträge berücksichtigt,die dann das anrechenbare Einkommen verringern und somit die Aufstockung erhöht !

Nicht nur Unterhalt / Elterngeld werden angerechnet,sondern auch Kindergeld.

Der Unterhalt und das Kindergeld stellt dann vorrangig Einkommen des jeweiligen Kindes dar,auch das Kindergeld ist solange Einkommen des Kindes solange es dieses zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Wie das Elterngeld dann angerechnet wird kommt auf das Elterngeld an,damit meine ich aus was der Anspruch berechnet wird,wenn es aus einer vorherigen Beschäftigung ermittelt wird,dann muss ein Freibetrag von monatlich bis zu 300 € berücksichtigt werden.

Dazu muss das Elterngeld natürlich min. 300 € betragen und es darf nicht geteilt werden,muss also für 1 und nicht auf 2 Jahre verteilt bezogen werden,sonst würde sich der Freibetrag auch halbieren,dann läge dieser nur noch bei 150 € pro Monat.

Wird aber nur das staatliche Elterngeld von 300 € pro Monat gezahlt,dann hat man nur einen Freibetrag von max. 30 € Versicherungspauschale,es würden dann entweder 270 € bzw.120 € anrechenbares Elterngeld bleiben,wenn dieses auf 2 Jahre verteilt würde.

Das Kindergeld und der Unterhalt wird zu 100 % auf den Bedarf des Kindes angerechnet,diese 30 € Versicherungspauschale steht einem erst ab dem 18 Lebensjahr zu,wenn man außer sonstigem Einkommen ( wie Kindergeld / Unterhalt usw. ) kein Erwerbseinkommen erzielt,denn dann könnte man vorrangig Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll geltend machen.

Die Mutter müsste dann z.B. schon eine eigene angemessene Versicherung für das Kind abschließen,dann müsste dieser Beitrag berücksichtigt werden,also monatlich nicht mehr als diese 30 €.

Ihr steht auch schon vor der Geburt ein Mehrbedarf zu,dieser steht ihr ab der 13 Woche zu und beträgt 17 % vom derzeitigen Regelsatz ( 404 € ),also derzeit 68,68 € und ab 01.01.2017 nach der Anhebung auf voraussichtlich 409 € Regelsatz dann 69,53 €,der stünde ihr dann bis zur Geburt zu.

Ab der Geburt steht ihr dann als alleinerziehende der Alleinerziehenden Mehrbedarf für ein Kind unter 7 Jahren von 36 % ihres Regelsatzes zu.

Bis zum 3 Lebensjahr des Kindes stünde ihr selber auch Betreuungsunterhalt zu,wenn der Unterhaltspflichtige nach Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als 1200 € ( Selbstbehalt ) Netto übrig hätte.

Diesen Betreuungsunterhalt müsste sie dann aber nachweislich selber einfordern.

Der Bedarf des Kindes läge dann bei min. 237 € Regelsatz + den KDU - Kopfanteil ( Kosten der Unterkunft und Heizung / Warmmiete ) und davon wird dann das Kindergeld / Unterhalt usw.abgezogen,sollte das Einkommen dann höher als der Bedarf sein,dann wird der Überschuss dem Kindergeld zugerechnet.

Dieser Teil ( bis max. das volle Kindergeld ) wird dann wieder zum Einkommen des Kindergeldberechtigten,in dem Fall dann von der Mutter und da sie dann schon Freibeträge auf das Elterngeld geltend machen könnte,würde dieser Überschuss den das Kind dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde auf ihren Bedarf angerechnet und die Leistungen dementsprechend gekürzt.

Der Bedarf von ihr läge dann also derzeit bei 404 € Regelsatz + 17 % Mehrbedarf vom Regelsatz bis zur Geburt und dazu dann ihre KDU.

Ab 2017 sind es dann voraussichtlich 409 € Regelsatz und davon dann 17 % und ab der Geburt fallen diese 17 % dann weg,dafür steht ihr dann der Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % ihres Regelsatzes zu.

Nach der Geburt steht ihr dann nur noch ihr KDU - Kopfanteil zu und der andere dem Kind,ändert sich also nichts,es wird nur anders verteilt.

Vielen Dank.!!  Dann wären es nach meiner Rechnung für die Tochter und ihrem Kind monatlich (nur ) insgesamt Euro  553,54 .

@leila8

Ob das stimmt kann ich dir nicht sagen,denn ich kenne deine Rechnung nicht !

Du müsstest dann schon mal angeben was die Tochter für Einkommen hat und was sie an KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ohne Abschlag für den normalen Haushaltsstrom ) zu zahlen hat.

Die Größe der Wohnung könnte auch noch angegeben werden.

@isomatte

Sie zahlt 270.00 für Miete ,  40 ,00 für Heizung und es sind 36.9 qm.Wohnfläche .

@leila8

Wenn sie noch kein Kind hat würde ihr derzeit nach dem SGB - ll ( ALG - 2 oder besser Hartz - lV ) min.folgendes zustehen !

Regelsatz für den Lebensunterhalt derzeit 404 €,damit muss sie auch den Abschlag für den normalen Haushaltsstrom zahlen,dazu kommt dann ihre KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) von 310 €.

Ab der 13 SSW - steht ihr ein Mehrbedarf von 17 % ihres Regelsatzes zu,dass dann bis zur Geburt des Kindes,also kämen noch mal 68,68 € pro Monat dazu.

Der Bedarf würde dann also min. bei derzeit 404 € Regelsatz + 310 € KDU + 68,68 € Mehrbedarf = min. 782,68 € liegen.

Ab 2017 soll der Regelsatz dann um 5 € angehoben werden,dann auf 409 € pro Monat,dann würde der Mehrbedarf bei 69,53 € liegen,dass dann bis zur Geburt.

Von ihrem Arbeitslosengeld ( ALG - 1 ) kann sie dann min. ihre 30 € Versicherungspauschale geltend machen,diese würde das Jobcenter schon mal theoretisch abziehen,solange sie nicht anderweitig Freibeträge geltend machen kann.

Würde sie z.B. noch ein KFZ - haben könnte sie auch noch die KFZ - Haftpflicht und Steuern absetzen und auch Beiträge für die Altersvorsorge bzw.gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge.

Ab der Geburt fällt dann der Mehrbedarf von 17 % weg,dafür hätte sie dann wenn sie alleinerziehend bliebe einen Anspruch auf einen Alleinerziehenden Mehrbedarf.

Dieser würde dann für ein Kind unter 7 Jahren bei 36 % von ihrem Regelsatz liegen,also dann von angenommen 409 € ( 36 % ) = 147,24 €.

Sie hätte dann schon mal einen Bedarf von 409 € + 147,24 € Alleinerziehenden Mehrbedarf = 556,24 €.

Dann wird die KDU - von 310 € auf 2 Personen verteilt,es ergibt dann ein KDU - Kopfanteil von je 155 € pro Monat,der käme also noch zu den 556,24 € dazu.

Der Bedarf der Tochter würde dann also min. bei 711,24 € liegen.

Dem Kind würden dann 237 € Regelsatz zustehen ( 0 - 5 Jahre ) der soll auch 2017 so bleiben und dazu kommt dann min. noch der KDU - Kopfanteil von 155 €.

Der Bedarf des Kindes läge dann min. bei 392 € pro Monat.

Einkommen des Kindes sind dann Kindergeld und Unterhalt bzw.Unterhaltsvorschuss wenn kein Unterhalt gezahlt werden könnte,dass wären dann derzeit für ein Kind von 0 - 5 Jahren 145 € pro Monat.

Also von den min. 392 € könnte man schon mal das derzeitige Kindergeld von 190 € abziehen,es bliebe dann zunächst ein Bedarf von min.202 € und darauf wird dann der Unterhalt / Unterhaltsvorschuss angerechnet.

Dann kommt es darauf an was die Tochter an Elterngeld bekommt,würde sie nur das staatliche Mindestelterngeld bekommen,dass wären dann 300 € pro Monat,dann würde das bis auf diese 30 € Versicherungspauschale auf ihren Bedarf angerechnet.

Das Elterngeld kann sie auch auf 2 Jahre verteilen,dann würde sie nur 150 € pro Monat bekommen,dass Jobcenter würde aber auch nur 120 € nach Abzug der 30 € zum Anrechnen auf den Bedarf haben.

Würde sie mehr als diese 300 € Elterngeld bekommen,dann hätte man dieses aus vorherigem Erwerbseinkommen berechnet,dann könnte sie vom Elterngeld pro Monat max. 300 € an Freibetrag absetzen,wenn sie das Elterngeld für 1 Jahr beziehen würde.

Auch dieses könnte sie dann auf Antrag auf 2 Jahre verteilen,dann sinkt auch der Freibetrag auf 150 € pro Monat ab.

Wenn das Kind dann angenommen einen Bedarf von min. 392 € hätte und es dann mit dem gezahlten Unterhalt über diesen Bedarf käme,dann würde das Kind aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) mit der Mutter raus sein,weil es seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken könnte.

Dann würde ein Überschuss dem Kindergeld zugerechnet,dass Kind bräuchte dieses dann ja zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr und da die Tochter die Kindergeldberechtigte ist,würde dieses dann wieder zum Einkommen der Tochter.

Es könnte also dann theoretisch das volle Kindergeld wieder zum Einkommen der Tochter werden,wenn das Kind es zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde.

Hätte die Tochter dann Elterngeld aus vorheriger Beschäftigung,dann könnte sie vom Überschuss des Kindergeldes zusätzlich noch mal diese 30 € Versicherungspauschale geltend machen.

Wenn es dann mehr als 30 € wären würde das dann voll auf den Bedarf der Tochter angerechnet und die Leistungen dementsprechend gekürzt.

Beim staatlichen Mindestelterngeld ginge das nicht,weil diese 30 € schon einmal berücksichtigt würden,dann würde der Überschuss gleich voll auf den Bedarf der Tochter angerechnet.

@isomatte

Habe noch etwas vergessen !

Deine Tochter ist dann spätestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Geburt im Mutterschutz.

Das bedeutet für den dann Kindsvater,er müsste ihr selber sogar vor der Geburt evtl.schon Unterhalt zahlen,dass muss sie natürlich von ihm einfordern.

Ab der Geburt stünde ihr dann theoretisch auch Betreuungsunterhalt zu,wenn der Kindsvater nach Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als 1200 € Netto hätte,auch diesen müsste sie vorrangig von ihm einfordern,notfalls sogar einklagen.

Danke dir für deinen Stern !

Ob die Frau noch Kontakt zum Vater des Kindes "möchte", spielt nur eine untergeordnete Rolle.

Denn das Kind hat vorrangig Anspruch auf Unterhalt von seinem Vater  - und die Frau vorrangig Anspruch auf "Betreuungsunterhalt" für sich selbst vom Kindsvater.

Sie ist also ab der Geburt des Kindes gehalten, entsprechend ihrer "Mitwirkungspflicht" zuerst einmal die Ansprüche an den Vater des Kindes geltend zu machen, bevor sie staatliche Unterstützung beanspruchen kann.

Nur, wenn der Kindsvater nachweislich nicht oder nicht ausreichend "leistungsfähig" ist, um dieser Verpflichtung nachzukommen, würde die Frau ggf. noch staatliche Unterstützung bekommen. 

Bei Bezug staatlicher Unterstützung würden ihr Elterngeld und ihr eigener Betreuungsunterhalt auf ihren Anspruch angerechnet, der Unterhalt für das Kind und das Kindergeld auf dessen Anspruch.

Es wird nicht abgezogen, sondern als Einkommen des Kindes angerechnet, wenn es dann geboren ist.

kann das nicht ganz nachvollziehen, ist sehr ungerecht. Zudem bekommt sie jetzt auch keinen Mehrbedarf für die Schwangerschaft.

@leila8

Für was braucht sie denn einen Mehrbedarf? Den bekommt sie nach der Geburt für die Alleinerziehung.

Und ungerecht ist das auch nicht. Wer arbeiten geht, hat schließlich auch seine Abzüge.

Wer im Leistungsbezug steht, bekommt schon angemessene Unterstützung. Reich wird davon keiner. Aber es sichert zumindest das Nötigste ab.

@user89467

Ok ja nur was bekommt die Tochter dann für das Kind ? Ca, 400 Euro für beide zusammen ist schon sehr wenig.!!

@leila8

Der Regelsatz für Kinder bis vollendetes 6. Lebensjahr beträgt momentan 237 Euro. Dazu das Kindergeld von 190 Euro. Und dazu der Unterhalt.

Kindergeld und Unterhalt werden angerechnet und trotzdem bekommt es die Mutter. Wie das alles genau läuft, kann man in Beratungsstellen oder direkt in der Leistungsabteilung des Amtes erfragen.

Sie hat Arbeitslosengeld und hartz 4. kindergeld und Unterhalt fürs kind. elterngeld und wohl hartz 4 für dich. die genauen Summen kann keiner sagen

@claudialeitert

es wären dann ( leider ) nur ca.  Euro 553,54 für die Tochter und ihr Kind pro Monat.

@leila8

Das ist nach allen Abzügen wohl mehr als genug. Die Miete zählt ja extra, die vom Amt übernommen wird. Natürlich muss man seine monatlichen Ausgaben richtig planen und kann nicht in der ersten Woche das ganze Geld verjubeln.

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