Wird bei der Anrechnung von Einkünften aus KAP auf die Witwenrente kein Freibetrag berücksichtigt?

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Gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB IV ist bei der Ermittlung der Einnahmen aus Kapitalvermögen "als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen". Das Sozialrecht wirft somit die steuerrechtlich verwendeten Begriffe "Einnahmen" und "Einkünfte" (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) völlig durcheinander; aber man kann noch erahnen, was gemeint ist:

Das, was steuerrechtlich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages von 801 € pro Person) sind, gilt sozialrechtlich als "Vermögenseinkommen" (§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV).

In deinem Beispiel wären das also 1.500 EUR minus 801 EUR = 699 EUR, die in die Anrechnung auf die Witwenrente einbezogen werden.

Wo siehst du da einen Zusammenhang? Das eine ist Steuerrecht, das andere Sozialrecht (Sozialgesetzbuch).

Den Zusammenhang sehe ich deshalb, weil, wenn die Kapitalertragseinkünfte UNTER dem Steuerfreibetrag sind, braucht man sie nicht angeben. Daher mein Zusammenhang dazu.