Wird mein Rufname im Ausbildungsvertrag ein Problem?

3 Antworten

Vertraglich ist es kein Problem. Viellleicht gleichen sie es aber an wenn du den Ausweis vorlegen musst...Ansonsten würde ich momemtan einfach nicht darauf hinweisen ;) deswegen wird der Vertrag nicht ungültig oder sowas, keine Sorge :)

Da bin ich erleichtert. Vielen lieben Dank.

@SashaWithoutC

Aber Du must weiter denken!

Das was Du im Vertrag angibst, wird später im Ausbildungszeugnis, im Berufschulzeugnis und im Gehilfenbrief stehen.

==> Gib das im Vertrag an, was in späteren Urkunden stehen soll, die Dich ein Leben lang begleiten werden!

Anm.: Nach dem gültigen Namensrecht gibt es keine Rufnamen mehr, und Spitznamen haben in den Dokumenten ohnehin nichts zu suchen.

Ich meine wenn es nicht nur ein Kürzel ist, oder ein Spitzname ist es was anderes.

Ich kenne jemanden der den Vorname seines Vaters trägt und sich deshalb nur mit seinem Zweitnamen bezeichnet.

An deiner Stelle hätte ich beides angegeben. (Falls du mit dem Vornamen nicht angesprochen werden willst)

Für den Vertrag ist die Angabe der Namen sche**egal. Es muss nur klar daraus hervorgehen, welche Personen betroffen sind.

Ich kenne mehr als einen Willi, bei dem auch im Arbeitsvertrag und auf dem Kontoauszug Willi steht, obwohl im Personalausweis Wilhelm, bzw. Wilfried steht.

Die Angabe des Namens im Ausbildungsvertrag ist keineswegs sche**egal !

Hier geht es nicht um einen Kontoauszug, sondern um vertrags- und zeugnisrechtliche einwandfreie Namensgebung!

Der Name desjenigen, der die Ausbildung absolviert, muss eindeutig sein, und dazu identisch im Ausbildungsvertrag, in den Unterlagen der IHK bzw. HWK und in den späteren Zeugnissen.

Insofern ist Deine Einlassung falsch!

@verreisterNutzer

Liebe_r Nightstick,

Danke für deinen Kommentar. Ich werde dann mal eine E-Mail an den Arbeitgeber schreiben und mein Anliegen vorbringen. Sicher ist sicher.

Alles Liebe

Sasha

@verreisterNutzer

Der Name im Kontoauszug basiert auch auf dem Vertrag mit dem Kreditinstitut. Niemand ist verpflichtet alle seine Namen anzugeben, sofern klar nachvollziehbar ist, welche Person gemeint ist.