Wieviele Gläubiger darf man haben um zugelassen zu werden für eine Privatinsolvenz?

7 Antworten

Also ich erklärs dir mal genau ! Es gibt zwei Arten, die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz !!! Bei der ersten MUSST du mindestens 20 Gläubiger haben, je mehr desto besser :-) Dann etwas wichtiges !!!!! Die Regelinsolvenz muss NICHT durch eine Schuldnerberatung beantragt werden. In der Verbraucherinsolvenz brauchst du zwar nur 10 Gläubiger, aber bevor das Verfahren eröffnet wird musst du nachweisen dass eine öffentliche Stelle, z.B. die Schuldnerberatung versucht hat, Vergleiche, Gütetermine, Ratenzahlungen etc. zu erreichen.

Dies fällt in der Regelins. weg........

Das ist im Grunde die RICHTIGE Erklärung....ich schreibe zur Zeit das 4.te Insolvenzverfahren für nen Bekannten. :-)





Das ist ganz egal wieviele Gläubiger Du hast. Du weißt sicher, dass mit jedem Gläubiger vor der Insolvenz versucht werden muß eine Einigung zu treffen. Einen Vergleich! Erst wenn dies scheitert, darfst du ins Insolvenzverfahren! Je mehr Gläubiger Du nun hast, umso größer die Chance das einer nicht mit macht und zack bist du im Inso drin! Geh zur Schulderberatung! Packs an! Ameise

Hattest du die Frage nicht gestern schon mal hier gestellt? Zumindest wurde sie gestern gestellt und die antwort hat sich seitdem auch nicht geändert. Es spielt keine Rolle, wieviele Gläubiger du hast. Kann es sein, dass du Gründe suchst, der Insolvenzanmeldung aus dem Weg zu gehen, weil du dich nicht traust oder sowas? Wenn es nötig ist, dann bring es hinter dich. Glaub mir eine Sache - es schläft sich besser und man öffnet den Briefkasten wieder leichteren Herzens, wenn man keine angst mehr vor der endgültigen Schuldenkatastrophe haben muss.

es kommt nicht auf die zahl der gläubiger, sondern auf die summe an, ob man zur privatinsolvenz zugelassen wird. erkundige dich doch mal bei einer schuldnerberatungsstelle, z.b. der caritas. dort kann man dich beraten.

Mach dich doch einfach mal bei der Schuldnerberatung in deiner Stadt schlau kostet auch nix.

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