Wieviel Geld darf man nebenberuflich steuerfrei dazuverdienen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Alle bisherigen Antworter scheinen noch nie was vom § 46 (3) EStG gehört zu haben. Ich bitte dort nachzulesen. http://www.buzer.de/s1.htm?a=46&g=estg
 
Nach dieser Norm bleiben Einkünfte, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, bis zu 410 Euro außer Ansatz. Da es sich hier um einen Betrag von 300 Euro handelt, ist ein Blick auf § 70 EStDV, der den Bereich zwischen 410 und 820 Euro behandelt, entbehrlich.
 
Es ist durch den Fragesteller also nichts, rein gar nichts zu veranlassen. Selbst wenn die Einnahmen bei der Steuererklärung nicht erklärt werden, führt das nicht zu einer Ordnungswidrigkeit, da hierdurch keine Steuern verkürzt werden.
 
Anders wird es erst dann, wenn mehrere solcher 300-Jobs in einem Jahr zusammentreffen und die 410/820-Euro-Grenze überschritten wird. In dem Fall hätte man zu prüfen, ob § 3 Nr. 26, 26a EStG anwendbar sind.

Wenn du eine Rechnung schreiben sollst, dann arbeitest du selbstständig. Daher fällt dann die Möglichkeit weg, das als Minijob zu machen, da dieser immer eien abhängige Beschäftigung ist. Rechnungen dürfen hingegen nur angemeldete Unternehmer schreiben. Das heißt, du müsstest dich beim Finazamt anmelden, falls du das noch nicht getan hast. Ein Gewerbe brauchst du nicht, die Tätigkeit als Kursleiter ist ein freier Beruf - das entbindet aber nicht von der Pflicht zur Anmeldung beim Finanzamt. Bis zum 31.5. des Folgejahres musst du dann eine Steuererklärung eingereicht haben. Auf der Rechnung musst du auch eine Steuernummer angeben, die bekommst du vom Finanzamt nach der Anmeldung (sofern du nicht bereits angemeldet sein solltest). Falls du ohnehin schon selbstständig bist, aber in einem anderen Bereich, musst du das ebenfalls dem Finanzamt mitteilen, falls du schon als Selbstständiger im selben Bereich gemeldet bist, rechnest du die 300 Euro zu den übrigen Einnahmen hinzu. Versteuern wirst du sie aber wohl müssen.

Nein, muss er nicht. Alles nicht.

@EnnoBecker

Nicht? Auf den Seiten für Studentenjobs, etc. steht auch immer, dass man sich anmelden muss. Also darf auch eine Privatperson eine Rechnung schreiben? Hast du vielleicht eine Quelle? Ich habe bisher nämlich immer gegenteilige Informationen erhalten.

@StPauline

Hab soeben eine eigene Antwort eingestellt.

@EnnoBecker

Die Quelle erläutert aber hauptsächlich das Vorgehen bei nichtselbstständiger Arbeit, und für die schreibt man dich üblicherweise keine Rechnungen? Gut, vielelicht verstehe ich das auch falsch, die Quelle ist aber auch wohl nicht für Laien geeignet, mich zumindest verwirrt dieses Amtsdeutsch mehr als dass es mir irgend etwas verständlich macht.

@StPauline

Also, es gibt drei Möglichkeiten:
 
a) derjenige hat nur Arbeitslohn, für die eine Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Das ist der Grundfall für § 46(3), denn die Anwendung der Norm bezieht sich nicht auf eine bestimmte Einkunftsart.
 
b) derjenige hat andere Einkünfte als Arbeitslohn, für die kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Dann wird die 410-Euro-Grenze wohl überschritten sein und die Norm ist nicht mehr anwendbar. Hab ich aber auch geschrieben.
 
c)derjenige hat gar keine (anderen) Einkünfte. Also bitte, das ist ein Grundfall des § 56 EStDV mit der Folge, dass keine Steuererklärung abzugeben werden muss.

nichts,denn jede Nebenberufliche Tätigkeit wird zu deinem Hauptverdienst dazugerechnet und muß versteuert werden. Du darfst nur 400 Euro im Monat insgesamt verdienen, egal wieviele Berufe du hast, bis 400 Euro steuerfrei im Monat

Nein, erst ab 400 Euro musst du es versteuern.

das stimmt so nicht. Wenn sie im Hauptberuf 2000 Euro verdient sind die weiteren 400 Euro auch zu versteuern!!!

@FDanielF

Dann stimmt es immer noch nicht.

@EnnoBecker

Ahja, die Rechtslage ist kompliziert, oder ich kapiers einfach nicht. ...

nein weils unter 400€ sind

Das würde gelten, wenn es ein Minijob wäre - es ist aber selbstständige Arbeit, sonst dürfte der Fragesteller keine Rechnung schreiben.

@StPauline

"Nein" ist zwar richtig, aber nicht "Minijob", sondern "Härteausgleich", § 46 (3) EStG/§ 70 EStDV. Und damit nicht 400 Euro, sondern 410 Euro/820 Euro.