Wieviel darf ich als Selbständiger verdienen bei Arbeitslosigkeit?

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Im Normalfall darf man neben dem ALG - 1 pro Monat 165 € ohne Anrechnung dazu verdienen,dazu kann man noch Aufwendungen absetzen die im Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung anfallen !

Wenn man aber ein Nebeneinkommen schon vor der Arbeitslosigkeit erzielt hat und das innerhalb von 18 Monaten dann min.12 Monate,würde bei dir ja zutreffen wenn du das schon 5 Jahre machst,dann wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate berechnet,so wie bei der Feststellung deines ALG - 1 Anspruchs auch und diesen Durchschnitt kannst du dann weiterhin zu deinem ALG - 1 ohne Anrechnung dazu verdienen,min. aber diese 165 €.

Beachten musst du aber das du in der Woche nicht auf 15 Arbeitsstunden kommst,denn sonst giltst du im SGB - lll nicht mehr als arbeitslos und dein Anspruch würde entfallen.

Danke dir für deinen Stern !

erstmal darf Deine Nebentätigkeit nicht mehr als 15 Stunden die Woche betragen, weil Du dann nicht als Arbeitslos giltst.

Ausserdem werden Einkünfte über einem Freibetrag von 165,- Euro angerechnet.

Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Einkommen aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.

bin mir da nicht sicher, ob das was Du schreibst, richtig ist - habe folgenden Artikel gelesen und das führt die Dinge etwas anders aus

Eine interessante Ausnahmeregelung gilt für Leute, die schon
als Angestellte nebenberuflich selbstständig waren: Wer als Angestellter
in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nebenher mindestens
zwölf Monate lang regelmäßig und nachweisbar selbstständig gearbeitet
hat, darf das als Arbeitsloser weiter tun. Die Einkünfte aus einer
solchen Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit gelten nicht
als Nebeneinkommen und werden überhaupt nicht auf das Arbeitslosengeld
angerechnet – auch wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze weit
überschreiten! Voraussetzung ist nur, dass sie die früher nebenher
erzielten Einkünfte nicht übersteigen und dass die dafür aufgewandte
Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleibt – logisch, sonst wäre man
damit ja hauptberuflich tätig und nicht arbeitslos.

Wer also während der letzten Anstellung schon regelmäßig privaten
Musikunterricht gegeben, den Internetauftritt eines anderen Unternehmens
betreut, als Korrespondentin für eine auswärtige Zeitung gearbeitet
oder als Physiotherapeutin ihre eigenen Patienten behandelt hat, kann
das während der Arbeitslosigkeit weiter tun – ohne dass ihr von dem
Verdienst etwas abgezogen werden darf. Und wenn der Sachbearbeiter der
Arbeitsagentur das nicht glauben will: Es steht im Sozialgesetzbuch III, § 155 Abs. 2 (früher § 141).

@Jonas70

Die Einkünfte aus einer solchen Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit gelten nicht  als Nebeneinkommen und werden überhaupt nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet 

In § 155 Absatz 2 SGB 3 steht nicht, dass überhaupt nichts angerechnet wird:

Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der
Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html

@PatrickLassan

Dank an @PatrickLassan für die Klarstellung. Der Paragraph war mir nicht bekannt.

@wfwbinder

Mir vorher auch nicht. Mir kam nur der im Kommentar von 'Jonas70' zitierte Artikel etwas merkwürdig vor, und deshalb habe ich mir den § mal angesehen.

Selbstständig und Arbeitslos geht grundsätzlich
erst einmal  nicht.

Um noch als Arbeitslos zu gelten darfst du nicht mehr als 15 Wochenstunden arbeiten und wenn du aus der Selbsständigkeit mehr wie 165€ mtl. Einkommen hast bekämst du das auf das ALG angerechnet.

Ein selbstständiger wird jedoch schon von der Sache her wöchentl. mehr als 15 Std. arbeiten und auch vermtl. mehr als 165€ im Monat Einkommen haben.

Und gerade in der Aufbauphase der Selbstständigkeit kommst du locker über die wtl. 15 Std.

Wenn du der Arge ein gutes, nein ein sehr gutes Konzept vorlegst, wird dir Existenzzuschuß auf Antrag gewährt.

Maximal 15Std die Woche und 165 EUro im Monat (denke ich)

Vielen Dank für die AW, aber Wissen wäre mir lieber als denken...