Wie Widerspruch einlegen beim Arbeitsamt wegen Alg1?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hast du nach dem 15.02.2018 weiter gearbeitet,wenn ja wie lange / wie viele Stunden am Tag oder hast du dich planmäßig am 15.02.2018 persönlich arbeitslos gemeldet ?

Solltest du nicht mehr gearbeitet haben und dich am 15.02.2018 persönlich arbeitslos gemeldet haben,dann sollte ja ab dem 15.02.2018 Anspruch auf ALG -1 bestehen,wenn du die Anwartschaftszeiten des SGB - lll erfüllt hast.

Denn du hast dich ja nach Erhalt deiner Kündigung gleich Arbeit suchend gemeldet und am 15.02.2018 warst du auch persönlich da und hast sie aufgeklärt das deine Kündigung nicht zurückgenommen wurde und du wie vorgesehen arbeitslos bist,dass sollte ja dann als Arbeitslosmeldung angesehen werden.

Ich würde in den Widerspruch erst einmal nur schreiben das du gegen den Ablehnungsbescheid in Widerspruch gehst,weil du deiner Ansicht nach die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ( ALG - 1 ) erfüllt hast.

Du hast dich nach Erhalt deiner Kündigung gleich Arbeit suchend gemeldet und am ersten Tag deiner Kündigung ( 15.02.2018 ) warst du persönlich da und hast da meiner Meinung nach deinen Anspruch geltend gemacht,weil du ihnen mitgeteilt hast das deine Kündigung nun doch zum 15.02.2018 greift,da diese nicht zurückgenommen wurde.

die sache ist die, ich bin sogar am 15.02 zur arbeit gegangen und das nur weil mich die zeitarbeitsfirma mich nicht (angeblich) telefonisch erreichen konnte, um mir zu sagen das der 14.02 mein letzter arbeitstag wäre. am 15.02 haben die mich dann angerufen wo der zeitnachweis ist? habe daraufhin nachgefragt warum? und die nur: ja weil sie doch zum 15.02 gekündigt sind. ich habe auf der arbeitsstelle sofort alles stehen und liegen lassen und bin direkt zum amt gefahren und habe denen gesagt das die kündigung weiterhin besteht.

@rossa123

Mach erst einmal das was ich dir geschrieben habe,sollte da nichts bei rauskommen kannst du immer noch kostenlos vor dem zuständigen Sozialgericht klagen !

Solltest du nicht wissen wie du deinen Lebensunterhalt und deine Verbindlichkeiten finanzieren sollst,dann würde ich vorsorglich schnell erst einmal einen ALG - 2 Antrag beim Jobcenter stellen,denn das kann auch mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Dann würde das Jobcenter bei Bedürftigkeit ggf.erst einmal in Vorleistung gehen und sollte dann doch Anspruch auf ALG - 1 bestehen,dann würde das Jobcenter bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Erstattung von Vorleistungen stellen.

Sollte dir das dann schriftlich mitgeteilt werden,dann würde ich beim Jobcenter umgehend formlos und schriftlich um eine Ratenzahlung bitten,also nicht für die ganze Summe der Vorleistung ( je nachdem wie lange sie in Vorleistung gehen würden ),sondern evtl.nur für den letzten Monat.

Denn das ALG - 1 wird ja rückwirkend und das ALG - 2 in voraus für den Monat gezahlt,nun mal angenommen das Jobcenter würde bis Mai in Vorleistung gehen,dann würdest du einen oder zwei Bescheide über den Betrag der Erstattung bekommen.

Darin würde dann außer der Höhe der Erstattung z.B. auch stehen,dass du dann ab 1. Juni 2018 dann wieder Anspruch auf dein ALG - 1 hast,da das ALG - 2 aber als Vorleistung auch für den Mai 2018 gezahlt wurde,stündest du am 1.Juni 2018 ggf.ohne Geld da,weil das ALG - 1 ja rückwirkend gezahlt wird.

Deshalb dann in dieser Situation besser einen Antrag auf Ratenzahlung für diesen einen Monat stellen,denn das Jobcenter lässt sich sonst die gesamte Summe auf einmal erstatten.

Danke dir für deinen Stern !

so, habe ein schreiben (in der 1. woche, märz) erhalten vom amt, wegen mein widerrspruch, da steht das mein anliegen geprüft wird und das es noch einiger zeit dauern kann mit der prüfung. wie lange würde die bearbeitung den dauern und wann müsste ich denen auf dir nerven gehen, um meine leistung die mir zusteht zu erhalten?

@rossa123

Wenn du gegen einen Bescheid in Widerspruch gehst,dann können sie sich meines Wissens 3 Monate für eine Bearbeitung ( Entscheidung ) Zeit lassen,bei einem Antrag denke ich 6 Monate,erst danach könntest du beim zuständigen Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit erheben !

Also 4 - 6 Wochen die bei einem Antrag normalerweise veranschlagt werden solltest du ihnen schon geben,dann kannst du ja mal höflich nachfragen.

Schriftlich, oder zur Niederschrift.

Wenn du das nicht selbst formulieren kannst, ist dein Sachbearbeiter verpflichtet, dir dabei zu helfen.

Außerdem gibt es soziale Einrichtungen die dir behilflich sind. (Diakonie, Caritas usw.)

Termin vereinbaren
Hingegen
Versuche mit Wörtern zu klären

schon getan, aber ich soll trotzdem Einspruch einlegen.