Wie werden die Vergütungen von Probandenstudien steuerrechtlich behandelt?

2 Antworten

Hi,

das ist eine "Aufwandsentschädigung" und muss nicht als "Nebenjob" gemeldet werden. Bis zu 175€/Monat sind steuerfrei. Meiner Erfahrung nach kommt man da auch nicht drüber. gerade wenn du noch ein Ausbildung hast.

ps: Falls du eine Uni in der Nähe hast: Dort suchen die immer Freiwillige für Studien, meist in der Psychologie.

Oh, super! Danke für die schnelle Antwort :) Dann werde ich mich da mal melden :D

Eine Probandenvergütung ist eine steuerpflichtige Einnahme; diese ist in der Anlage S Zeile 36 "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten" bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Als Azubi hast Du Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Du kannst daher daneben max. 410 € im Jahr aus selbständiger Tätigkeit (oder auch nebenberuflicher Tätigkeit) steuerfrei verdienen; sollte der Betrag überschritten werden, ist er zu versteuern (von 410 € bis 820 € Karenzberechnung Härteausgleich).

Du mußt dann eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Sollte das zu versteuernde Einkommen resultierend aus Ausbildungsvergütung + nebenberufliche Tätigkeit abzgl. aller möglichen steuerlich relevanten Abzüge das steuerfreie Existenzminimum überschreiten (z. Zt. 8.354 €) sind ggf. Steuern nachzuzahlen.

Sollte es über einen Minijob laufen gelten andere Regelungen (dann ist es bis 450 €/Monat steuerfrei sofern der Minijob nicht über Steuermerkmale abgerechnet wird).

Für die Besteuerung spielt es auch keine Rolle wie diese Vergütung genannt wird (z. B. Aufwandsentschädigung, Honorar etc.).

Ich verweise darauf, daß die Institute/Pharmaunternehmen/Unis ggf. dem Finanzamt eine Aufstellung der Honorare einreichen müssen bzw. bei einer steuerlichen Betriebsprüfung bei dem Unternehmen wird ggf. überprüft ob die Klienten die Honorare versteuert haben.

Ob eine Besteuerung dann in Frage kommt, hängt von der Höhe Deiner Ausbildungsvergütung ab; vermutlich fallen aber keine Steuern an (z. B. Ausbildungsvergütung 500 * 12 = 6.000 € würde weit unter dem steuerlichen Existenzminimum liegen und Du hättest ca. 4.000 € Luft ohne Besteuerung dazuzuverdienen).

Wieviel man ohne Besteuerung dazuverdienen könnte, müsste man dann im Einzelfall genau ausrechnen.

Eine Einkommensteuererklärung ist aber dann dennoch abzugeben (wegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn diese 410 € im Jahr überschreiten).

@DerSchopenhauer

Ich lese gerade noch, daß Du wohl bereits vor Ausbildungsbeginn Einkünfte hast ("werde währenddessen wesentlich weniger verdienen als momentan"); diese sind natürlich in diesem Jahr auch steuerlich zu berücksichtigen, so daß das steuerliche Existenzminimum evtl. in diesem Jahr sowieso schon überschritten wird; daher könnte das zu einer Steuernachzahlung führen...