Wie weit zurück kann das Finanzamt neu veranlagen wenn man als Kleinunternehmer Verluste macht?

6 Antworten

In den letzten Jahren hast du Verluste gemacht und die MWSt. auf deine Einkäufe und Investitionen mit dem Jahresabschluß  erstattet bekommen.

Das steht dir aber nur zu wenn du eine Gewinnabsicht hast. Wenn du dich zum Hobby/Liebhaberei  bekennst, sind die alten Bescheide aufzuheben und die Vorsteuer ist zu erstatten weil dir die erstattete Vorsteuer in dem Fall nicht zustand.

Du müßtest gegen die Bescheide in Widerspruch gehen wenn du in der Vergangenheit tatsächlich eine Gewinnabsicht hattest, und weise das auch bitte mit geeigneten Mitteln nach.

Andernfalls ist es möglich, eine Ratenzahlung für die Rückzahlung zu vereinbaren, wenn es nicht auf einmal geht.


ich lese in der Frage kein Wort von Mehrwertsteuer ......

@wurzlsepp668

Nein, aber darum geht es. So kommt die Rückforderung zustande.

@stern311

Nein, die Rückforderung kommt durch die bisher in der Einkommensteuer anerkannten Verluste zustande.

"wo ich die Ausgaben für meine Geräte und Utensilien und auch den Arbeitsraum mit reinpackte. Dann hatte ich jedes Jahr Verlust"

@ErsterSchnee

Aha. Naja, seine Ausgaben hat er ja als Unternehmer vom FA nicht ersetzt bekommen, nur die darin enthaltene MWSt. Und die stand ihm auch zu wenn er eine Gewinnabsicht hatte.

Was zu beweisen wäre.

@stern311

Der Verlust hat aber das zu versteuernde Einkommen gemindert - und damit auch die Einkommensteuer. Und die wird jetzt vermutlich nachgefordert.

@ErsterSchnee

weiß ja nicht, ob da noch andere Einkünfte waren. Und ob man die Verluste verschiedener Einkunftsarten so über  kreuz verrechnen kann. So weit habe ich noch gar nicht gedacht.

"Kleinunternehmer" bekommen keine MwSt zurückerstattet ....

@chaosklub

Kleinunternehmer können zur Regelbesteuerung optieren, dh. sie können entscheiden ob sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen oder nicht, wenn sie die anderen beiden Voraussetzungen erfüllen.

Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer
erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren und sich
damit gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden. In
diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Es kann sich eine freiwillige Umsatzsteuerveranlagung (ermöglicht Vorsteuerabzug) lohnen, wenn die Vorsteuer höher ist als die zu vereinnahmende Umsatzsteuer.

Können können sie einiges, denn du hast eine Aufbewahrungsfrist bei bestimmten Dingen einzuhalten und die beträgt je nach Art des Dokuments 6 bis 10 Jahre. Sowas ist ein Fall für den Steuerberater.

Wenn über Jahre natürlich über die Firma Kosten abgerechnet werden aber fast keine dazu passenden Einküfte wird das Finanzamt eben stutzig. Du redest von den ersten Jahren aber dein Unternehmen besteht mit 7 Jahren fast ein Jahrzehnt, das ist keine Anfangsphase mehr. Ein ernsthafter Unternehmer hätte schneller versucht Gewinn zu realisieren oder z. B. nachweisbare Ausgaben zur Unterstptzung des Unternehmens. Genau dafür sind wiederum Managmentberatungen da, die auch sog. Unternehmen in Schwierigkeiten zur Seite stehen, die Finanzierung des Unternehmens regeln und Konzepte mit den Geschäftsführern erarbeiten. Das hätte zumindest die Absicht Gewin zu erzielen schon einmal unterstützt.

Irgendwo muss ja nun etwas an Einkünfte rein kommen, man wird also nun schauen wollen ob du je ernsthaft etwas verdienen wolltest oder einfach nur dafür sorgen wolltest an einigen Stellen unberechtigt deine Steuern zu mindern bzw. Rückzahlungen zu bekommen.

Ja, das dürfen die. Zumindest wenn die Bescheid in diesem Punkt vorläufig waren.

Und ja, man darf die ersten Jahre minus machen - aber irgendwann sollte man auch mal Gewinne erwirtschaften.

Mit Steuerberater wär das nicht passiert. 10 Jahre kann normalerweise zurückgerechnet werden.

Verhindern hätte man das durchaus können, einfach mal Gewinn machen ! Das neueste Objektiv privat kaufen und nicht absetzen .. da gäbe es legale Möglichkeiten.

Liebhaberei muss man übrigens nicht anmelden, einfach im Bedarfsfall Quittungen über Unkostenbeteiligungen ausstellen,wenn jemand drauf besteht, und Buch führen, dass man immer weit mehr Kosten als Einnahmen hatte. Aber klar ist dann immer das andere Risiko, dass die Steuereintreiber ein nicht angemeldetes Gewerbe vermuten. Einziger Trost, nach Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht, kann es mit dem Argument kaum Ärger geben ...

Damals konnte mir vom Finanzamt keiner weiterhelfen. Es hieß, "das kennen wir hier nicht"

Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Liebhaberei ist in diesem Zusammenhang ein Begriff aus dem Steuerrecht.

ein fetter Brief vom Finanzamt mit Neuveranlagung aller Jahre!! Dürfen die das?

Ja, das dürfen die, da die Bescheide mit Sicherheit vorläufig bzw.. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden.