Wie weit geht Selbstverteidigung?

10 Antworten

Der Notwehrpragraph (§32 StGb) lässt die Mittel offen. Er besagt lediglich das die Notwehr diejenige Verteidigung ist die nötig ist einen RECHTSWIDRIGEN, GEGENWÄRTIGEN ANGRIFF von sich oder einem anderen abzuwenden. Liegt der Angreifer am Boden und ich trete nochmal nach und der stirbt daran, dann ist die Grenze zwischen einem überschreiten der Notgwehr (§35 StGb) und einem Tötungsdelikt schwindent. 

Im Verteidigungsfall kann ein Messer oder ein anderer Gegenstand übrigens auch angemessen sein wenn der/die Gegner nicht bewaffnet sind, z.B. bei offensichtlicher körperlicher Überlegenheit. Das Gesetz zwingt einen nicht sich unbewaffnet zur Wehr zu setzen wenn der Gegner es auch ist. Das ist ja kein sportlicher Wettkampf! Im Grundgesetz wird mir ein RECHT AUF KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT zugesprochen, und das darf ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln (legale Mittel) verteidigen.

Auch mit illegalen Mitteln. Ich kann mich auch mit einer illegalen jugoslawischen Handgranate wehren. Dann bekomme ich wegen der Notwehr ansich keinen dran, sondern nur wegen Verstoß gegen das KWKG

Also soweit es mit beim Kampfsport beigebracht wurde ist es erlaubt einen Angriff der im gange ist, einen Angriff in vorbereitung (beispielsweise dein gegenüber zieht ein messer, musst du nicht warten bis er damit auf dich einsticht) oder einen Angriff der gerade startet(gegenüber holt aus)auf deine persönlichen Güter Ehre, Freiheit, Körperliche unversehrtheit mit allen dir zur verfügung stehenden mitteln zu stoppen. Im Ernstfall seht deine Gesundheit über dem des Angreifers. Bevor du im Rollstuhl sitzt solltest du nicht überlegen müssen ob es nicht zu brutal ist das Knie des Angreifers zu zertrümmern. Angriff auf Ehre schliest Beleidigungen ein. Zu beachten ist wenn der angreifer nicht weiterspricht und du ihm nicht wärend er eine Beleidigung mal schnell ins Gesicht fasst bist du der dumme.

Selbstverteidigung ist im Juristendeutsch "Notwehr". Und das sind alle Handlungen, die geeignet und notwendig einen Angriff abzuwehren bzw. zu beenden. Dafür muß der Angegriffene das mildeste Mittel nehmen, das ihm zur Verfügung steht und sicher zum Erfolg führt. Das kann auch bedeuten, daß man bei einem drohenden Faustschlag den Angreifer erschießt, wenn man kein anderes Mittel zur Verfügung hat, das den Angriff ebenfalls sicher unterbindet.

Und: Man muss sich auf keine Risiken bei der Verteidigung einlassen.

Wenn schon schießen, dan nicht erschießen, sondern angriffsunfähig schießen. Dann sollte der Angreifer aber mehr als die Faust aufbieten. Weglaufen ist keine Schande, wenn jemand nach Art der Neandertaler kämpfen möchte.. Der Unterschied der körperlichen Möglichkeiten ist auch rechtlich relevant.

Beispiel: Betrunkener Rentner greift an. Preisboxer erschieß Rentner. Also Vorsicht mit allgemeinen Schießempfehlungen.

@Bergmanndocarmo

Vorsicht mit gesundem Menschenverstand bei der Beurteilung juristischer Fragestellungen...^^

Es ist erlaubt, sich der Verteidigung zu bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Falls nur ein geringer Schaden droht, muss die Gewaltanwendung verhältnismäßig sein. Als klassisches Beispiel wird oft der gelähmte Bauer angeführt, der einen äpfelstehlenden Jungen nicht vom Baum schießen darf, selbst, wenn das für ihn die einzige Möglichkeit wäre, den Angriff auf sein Eigentum abzuwehren. In allen anderen Fällen findet, wie bei der Rechtslage in Deutschland, keine Güterabwägung statt.

quelle: wiki

Auch lethale Abwehrhandlungen sind erlaubt.

Im Gesetz ist da, zum Glück, nicht viel geregelt.

 

"Notwehr ist die Handlung die erforderlich ist, einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff ...."