Wie weit darf man bei Notwehr gehen?

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Ja..."wenn man evtl. eine andere Möglichkeit gehabt hätte"  Wer soll das beurteilen..Staatsanwalt und Richter....es sieht so aus, dass es durchaus denkbar ist, einen solchen Fall zu konstruieren. Man geht in der Ausbildung von Polizei,Militär und Personenschutz davon aus, dass ein Angreifer, der ein Messer hat und mit diesem auch umgehen kann aus einer Entfernung unter 5-7 Meter kaum noch davon abzubringen ist, einem so nah zu kommen, dass man ihn davon abhalten kann, einen zu verletzen. In solchen Fällen kenne ich Ausnahmen, nämlich einige Menschen, die auch in dem Fall durchaus die Gefahr mit körperlichen Mitteln abwehren können. Die jeweilige Situation zeigt aber die Wahrheit. Wenn ein Angreifer in dieser Situation von mehreren Projektilen stoppend getroffen wird, während die Schützen, oder der Schütze sich rückwärts bewegt und den Angreifer tödlich verletzt, seinen Schutzauftrag erfüllt und dies von der Schutzperson und den Kollegen (sofern vorhanden) ebenfalls so ausgesagt wird...ja...in beispielsweise diesem Fall wird wohl ein Freispruch erfolgen, bzw. eine Einstellung des Verfahrens. Im Falle eines Polizeibeamten würde zuerst ein internes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, danach entscheidet der Staatsanwalt, ob es zum Verfahren kommt. Deine Frage ist in vielerlei Hinsicht mit JA zu beantworten, jedoch erfolgt jede Beurteilung in Sachen Notwehr und Nothilfe im Einzelfall. 

Ein Blick ins Gesetz hilft

§ 32 Abs. 2 StGB

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.

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also auch der Einsatz von Waffen gegen einen Angreifer

Ja, wenn es "mildere" Mittel gibt, ist das Erschießen eine strafbare Handlung.

lg mike

Wenn man evtl. andere Möglichkeiten gehabt hätte, aber darlegen kann, warum man diese nicht genutzt hat geht es auch, denn die Beurteilung erfolgt später in aller Ruhe, nicht aber in der Gefahrensituation, wie unzählige Urteile beweisen, sonst würde es ja nie zum Freispruch kommen, da nur diese Fälle verhandelt werden, der Rest zuvor bereits eingestellt wird.

@Blacklight030

Logisch - es wird immer eine Einzelfalluntersuchung und -beurteilung geben.

Es gibt im Notwehrrecht keine " Verhältnismäßigkeit " und das mit voller Absicht.

Es soll nämlich in einer tatsächlichen Notwehrsituation das potentielle Opfer nicht erst lange überlegen und zweifeln müssen, ob seine Notwehrhandlung nun aber auch ja " verhältnismäßig " ist.

Aus genau diesem Grund lautet die entsprechende Einschränkungen zwar " mildestes Mittel ", aber mit der Ergänzung das dieses Mittel den Angriff auch zuverlässig aufhalten, abwehren oder beenden können muß.

Und deswegen ist der Gebrauch einer Schußwaffe in bestimmten Notwehrsituationen völlig legitim, weil eben das potentielle Opfer und die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes im Vordergrund steht und nicht das Wohlergehen eines Angreifers.

Auszug aus § 32 StGB

"(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Das sagt eigentlich schon alles aus. Es muss sich um einen gegenwärtigen Angriff handeln. Die Verteidigung muss erforderlich und geeignet sein, den Angriff abzuwehren. 

Nun glaube ich kaum, dass du berechtigt bist, eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit zu tragen. 

Und bei der gezielten Tötung wirst du Schwierigkeiten bekommen, denn das ist in diesem Fall nicht erforderlich, um den Angriff abzuwehren.