Wie viel wird beim Ferienjob abgezogen?

2 Antworten

Evtl. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dann ist brutto gleich netto, egal wie hoch das Entgelt ist. Es darf nur nicht länger als 50 Tage gearbeitet werden.

TerhorstAgentur  20.07.2015, 22:05

Kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z. B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 liegt nach § 115 SGB IV die Höchstgrenze bei drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen. Die Monatsgrenze ist maßgeblich, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 bzw. 70 Arbeitstagen abzustellen. Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, und wenn ihr Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.[6] Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitslosengeld-Empfängernvon ALG II-Empfängern (Hartz-IV-Empfänger)neben der Elternzeitneben unbezahltem Urlaub. Nicht berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausübenvon Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sindvon Schülern und Studentenvon (ehemaligen) Schülern in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiumsneben einer selbstständigen Tätigkeit. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch hat der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Das Arbeitsentgelt ist zu versteuern, entwederpauschal oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte. Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung findet nicht statt.

siola55  22.07.2015, 07:58

kurzfristige Beschäftigung nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dann ist brutto gleich netto, egal wie hoch das Entgelt ist. Es darf nur nicht länger als 50 Tage gearbeitet werden...

...da bist du leider noch auf dem Stand von vor dem 1.1.2015!!!

Die Grenzen wurden kurzfristig für den Zeitraum von 4 Jahren erhöht! Nachzulesen in der minijob-zentrale.de wie folgt:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

mike98123  30.07.2017, 23:19
@siola55

ja genau es war eine Kurzfristige Beschäftigung

Suche mal nach Brutto-Netto rechner ;) gibts genug kostenlose Seiten

Neulander 
Fragesteller
 20.07.2015, 21:31

Ja aber die sind ja nicht für Ferienjobs :)

LeSansTalents  20.07.2015, 22:22

„Echter Ferienjob" ist steuerfrei

Ein Ferienjob für Schüler und Studenten, der als kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt, ist prinzipiell für den Ferienjobber steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalierten Lohnsteuerbetrag, der Ferienjobber muss sich um nichts weiter kümmern.

Das gilt allerdings nur, wenn der Ferienjobber insgesamt nicht mehr als 50 Tage und gemäß § 40 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage bei einem Arbeitgeber jobbt. Wird diese Anzahl an Tagen überschritten, ist ein Verzicht auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (früher Lohnsteuerkarte!) nicht möglich. Ist das der Fall, führt der Arbeitgeber Lohnsteuer ab. Bleibt das Gesamtjahreseinkommen aber unter dem gesetzlichen Grundfreibetrag, wird die einbehaltene Lohnsteuer jedoch im Jahr darauf erstattet, wenn man eine Steuerklärung beim Finanzamt abgibt.

siola55  22.07.2015, 07:15
@LeSansTalents

Ein Ferienjob für Schüler und Studenten, der als kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt, ist prinzipiell für den Ferienjobber steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalierten Lohnsteuerbetrag, der Ferienjobber muss sich um nichts weiter kümmern.

Leider falsch! Du verwechselst da die kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob (auch kurzfristiger Minijob genannt und seit dem 1.1.2015 erhöht auf eine Dauer von max. 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage im Jahr) mit dem 450-Euro-Minijob!!!

Der 450-Euro-Minijob ist steuerfrei, falls der Arb.geber die 2% Pauschalsteuer entrichtet, jedoch seit dem 1.1.2015 mit 3,7% rentenversicherungspflichtig! Ausser man stellt einen Befreiungsantrag hierfür.

Dagegen ist die kurzfristige Beschäftigung (auch kurzfristiger Minijob genannt) steuerpflichtig, jedoch immer sozialversicherungsfrei z.B. als Ferienjob!

Nachzulesen in der minijob-zentrale.de unter Mi­ni­jobs im ge­werb­li­chen Be­reich -> 450-Euro-Minijob bzw. -> Kurzfristiger Minijob

wie z.B.: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Oder hier der Kurzfristige Minijob: 

Besteuerung des Arbeitsentgelts aus kurzfristigen Minijobs

Kurzfristige Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe) oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) erhoben werden. usw.

siola55  22.07.2015, 07:22
@LeSansTalents

Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalierten Lohnsteuerbetrag, der Ferienjobber muss sich um nichts weiter kümmern.

Dies stellt nur eine Ausnahmeregelung dar:

Besteuerung des Arbeitsentgelts aus kurzfristigen Minijobs

Kurzfristige Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe) oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) erhoben werden.

Die Zahlung von Pauschalsteuer ist nach § 40a Absätze 1 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) möglich, wenn


der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,

die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,

der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt 

oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und

der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt.

Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Lohnsteuerpauschalierung ohne Bedeutung.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss die Versteuerung anhand der Lohnsteuermerkmalen erfolgen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Auch die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

siola55  22.07.2015, 07:53
@siola55

Hey Neulander,

natürlich kannst du die vom Arb.geber evtl. einbehaltene Lohnsteuer im Folgejahr durch eine Eikommensteuererklärung vom Finanzamt rückerstatten lassen, falls dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von aktuell 8.354 € liegt!