Wie viel darf ich als'' Hartz 4 Kind ''dazuverdienen?

6 Antworten

Warum traust Du dich nicht selber zum Jobcenter zu gehen? Oder erinnere deine Mutter einfach daran, dass sie mit Dir mitkommt.

vielleicht hilft Dir auch dieser Beitrag weiter, ist allerdings von 2007:

http://www.sozialleistungen.info/foren/einkommensanrechnung/t-bg-mutter-bezieht-hartz-4-und-kind-hat-minijob-400euro-wird-etwas-angerechnet-hilfe-3689.html

Achso okay (: Hmm.. Ist ja schon bisschen Komplizierter als ich dachte.

100euro darfst du behalten und was darüber hinaus geht nur 20%

Ah Okay^^ Dann würde ja schonmal sowas wie Zeitung austragen in frage kommen (: Dankeschön

@Masuki

viiel glück dabei;)

PS finde es gut das du sowas machen willst

Also ich glaub kaum dass wenn dier ÜBERHAUPT was abgezogen wird ( was ich bezweifle da deine mutter nichts mit dir zutun hat) dass das dann so viel sein würde.

Doch,es wird ihr etwas abgezogen(und nicht zu wenig)Nur den genauen Betrag weiß ich gerade nicht!

@User28449

Genau deswegen wollte ich es wissen nicht das ich einen Minijob annehme und dann ist der größte Teil futsch :)

@Masuki

Wie assi ist des den vom Staat den Kindern was abzuziehen nur weil die Eltern keine Arbeit haben!

@kanaixe

Beim ALG2 wird der Bedarf jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft einzeln berechnet u. setzt sich zusammen aus seinem Regelsatz u. seinen kopfanteiligen Unterkunftskosten. Jeder hat seinen eigenen individuellen Bedarf und ggf. Hilfeanspruch, unabhängig vom Alter. Mit dem anrechenbaren Einkommen der Eltern müssen auch die Kinder ggf. "mitversorgt" werden. Umgekehrt sind aber Kinder ihren Eltern /den anderen BG- Mitgliedern gegenüber nicht unterhaltspflichtig. D.h. anrechenbares Einkommen des Kindes (z.B. Kindergeld, Lohn..) darf nur auf seinen eigenen Bedarf angerechnet werden... nicht auf den Bedarf der anderen BG- Mitglieder. (Einzige Ausnahme ist der nicht benötigte Kindergeld-Anteil, falls das Kind mehr Einkommen als Bedarf haben sollte).

Wenn das Kind über eigenes anrechenbares Einkommen verfügt, verringt sich entsprechend seine Bedürftigkeit und damit auch die Notwendigkeit und Höhe der staatlichen Hilfeleistungen, auf die das Kind Anspruch hat. Insofern ist "futsch" nicht wirklich der richtige Ausdruck. Man trägt einen Teil seines Lebensunterhalts selbst und benötigt entsprechend weniger Hilfeleistungen aus Steuermitteln. Und wenn man seinen eigenen Bedarf durch eigenes Einkommen (plus Wohngeldanspruch) decken kann, benötigt man kein ALG2 mehr - und hat dann das Jobcenter mit all seinen Auflagen vom Hacken ;)

Zur Berechnung vom Minijob schau mal hier rein:

http://hartz.info/index.php?topic=1166.0 (VirtualSelf hat es ja alles schon erklärt. )

Du kannst bis zu 100,-€ dazu verdienen, dann hast Du/ihr 70,-€ mehr im Portemonaie - sofern Du Kindergeld erhältst. Vom Kindergeld werden nämlich 30,- nicht angerechnet, wegen der Pauschale für notwendige Versicherungen. Die Pauschale entfällt, wenn Du noch Arbeitseinkommen hast. (Bzw. sie verschiebt sich dann auf die 100,-€ Freibetrag)

Grundsätzlich darfst du soviel dazu verdienen, wiedu willst.

Da du über 15 bist, gelten die ganz normalen Erwerbseinkommensfrei- bzw. -absetzbeträge des § 11 b SGB II für dich:

100 EUR + 20% bzw. 10% hast du frei; rest darf das Jobcenter auf deinen Bedarf anrechnen.

Bei 400 EUR hast du also 160 EUR frei, während das Jobcenter 240 EUR anrechnen darf.

Diese 160 EUR hast du auch mehr, weil die Versicherungspauschale von 30 EUR erst ab 18 bei beinem Kindergeld automatisch berücksichtigt werden darf; unter 18 musst du sie gesondert beantragen und entsprechende Versicherungen nachweisen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-V)

Die prozentuale "Aufstockung" um 20% bzw 10% gilt nicht bei den kidnern der BG. Da hat man nur die 100€ Freibetrag, mehr nicht.

Hab das erst durch mit meienr Tochter...

@Dea2010

Sorry, aber das ist falsch.

Das Gesetz ist eindeutig.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und

  1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

...

Ab 15 bist du erwerbsfähig, damit greift dieser Passus. Entweder war deine Tochter unter 15 (dann würde § 1 Abs1. Nr. 9 Alg II-V greifen) oder aber man hat euch gewaltig verladen.

@Dea2010

Hier nochmal der Abschnitt aus der Fachanweisung:

Der Freibetrag wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eingeräumt, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Nicht erwerbsfähigen Personen (Sozialgeldempfänger) wird der Freibetrag nicht gewährt. Ändert sich der Status im Laufe eines Mo-nats von „erwerbsfähig“ zu „nicht erwerbsfähig“ oder umgekehrt, wird der Freibetrag für den ganzen Monat gewährt.

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11-ff---11.04.2011.pdf

Wie gesagt: ist eindeutig