Wie verhalte ich mich beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, wenn Arbeitgeber Lohn trotz abgeleiste
Ich habe meine Zeitarbeitsfirma auf Zahlung meiner schon seit geraumer Zeit fälligen Vergütung verklagt, die durch reichlich abgeleistete Arbeitsstunden belegt ist.
Wie soll ich mich daher beim ersten Termin vor dem Arbeitsgericht, dem sogenannten Gütetermin, verhalten?
Eine Diskussion mit dem gegnerischen Anwalt wäre daher im Grunde nur reine Selbsttäuschung, denn die Zeitarbeitsfirma wird nur zahlen, wenn man ihr das Gewehr auf die Brust setzt.
Die Zeitarbeitsfirma verweigert grundlos die Zahlung und wird sich höchstens um eine faule Ausrede oder um einen erfundenen Einwand bemühen.
Soll ich daher gleich sagen, daß ich die sofortige Erteilung eines vollstreckbares Urteils beantrage, damit ich den Gerichtsvollzieher zum Vollstrecken schicken kann. Es gibt im Grunde nichts zur Güte zu verhandeln.
3 Antworten
Deine Argumente hast du ja vermutlich in der Klage schon vorgebracht - wenn dort alles aufgeführt ist, kann es auch keine Diskussion geben. Ein Vollstreckbare Ausfertigung wirst du nicht sofort bekommen, da nach § 58 ArbGG eine Frist von 1 Woche zu verstreichen hat - erst wen die um ist, kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden und auch dann erst ist das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
Darf man erfahren, warum die ZAF die Zahlung verweigert? Da ich mich seit 7 Jahren für Zeitarbeiter vor Gericht einsetze bin ich um jedes Beispiel dankbar...
Nachtrag - sollte die ZAF tatsächlich insolvent sein, darfst du nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken !! Zahlt die ZAF, dann kann der Verwalter das Geld bei dir wiederholen...
In dem Fall - als Druckmittel... sollte die ZAF den Zahlungstermin verstreichen lassen, mal eben mit Gläubigerantrag nach § 14 Inso drohen... das wirkt oft wunder!
Das is nur eine von vielen faulen Ausreden die in der Betrügerbranche üblich sind.
Moin,
Wenn du schnelles Geld bauchst, machste n Vergleich.
Wenn du durchprozessierst, kannst du damit rechnen, dass die Leihbude, wenn du vor dem normalen Arbeitsgericht gewinnst, in Berufung geht.
Dann dauerts, nach dem Urteil beim normalen Arbeitsgericht, locker noch ein weiteres Jehr, bis was beim Landesarbeitsgericht passiert.
Guck dir mal n paar meiner Antworten zum Thema Zeritarbeit an.
Ich habe da 2 - 3 mal beschrieben, wie man so n Betrügerchef (das muss keine Leihbude sein) richtig Feuer unterm Hintern macht.
Ist die Forderung unbestritten und nachweisbar, oder ist die, besser noch z.B. in Form einer Lohnabrechnung, anerkannt, dann sollteste das so machen, wie ich das beschrieben habe.
Strafantrag + Inso Antrag nach § 14 InsO.
Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn deine Forderung wirklich offensichtlich unstrittig ist.
Dubiose und alberne Ausreden der Leihbude machen eine Forderung nicht strittig.
Wenn deine Arbeitsleistung belegbar ist, steht dir auch der Lohn dafür zu.
Wenn der Arbeitgeber, egal ob ne Leihbude, o. nicht, einen Teil der Vergütung einbehalten will, muss das klar, nachvollziehbar und beweisbar begründet werden.
Aber auch DU bist wegen deiner geleisteten Arbeit in der beweislast.
Du kannst dich schon mal darauf einstellen, dass die Gegenseite das Gericht veräppeln will, indem z.B. argumentiert wird, dass Du angeblich irgendwelche Arbeitszeitnachweise nicht abgeliefert hättest usw.
Wie gesagt:
Ist deine Forderung und die Arbeitsleistung belegbar, sollteste ohne Rücksicht Vollgas geben.
Ich meine da nicht ein zahnloses Arbeitsgericht, wass ja eine eh klare Forderung nur bestätigen könnte.
Wenn die Sache klar ist, ist das Arbeitsgericht reine Zeitverschwendung.
Wenn deine Fordewrung klar ist und die Leihbude die Zahlung unbegründet, bzw. mit fadescheinigen Argumenten zurückhält, machste den Straf- + Inso Antrag.
!!!Achtung. auch darauf habe ich in meinen anderen Antworten hingewiesen:
Das eignet sich NICHT dazu, eine wirklich strittige Forderung zu beschleunigen, o. den Arbeitgeber nur in die Enge zu treiben.
Ist deine Forderung wackelig, dann wäre die von mir beschriebene Vorgehendweise geschäftsschädigend und auch Nötigung.
Dann wäre dass n teurer Bumerang.
Aber du solltest dich nicht unnötig bange machen lassen.
Informiere dich gründlich über die Arbeitsgesetze, und über den für dich zutreffenden Tarif.
Da steht alles drin, von der Fälligkeit der Lohnzahlungen, bis zu evtl möglichen Bedingungen, unter denen ein Zurückhaltungsrecht überhaupt denkbar wäre.
Sind alle Bedingungen zur Fälligkeit deiner Forderung gegeben, rate ich definitiv zu Vollgas nach der beschriebenen Methode.
Mach Dir da mal keine Sorgen, wenn Deine Forderungen zu Recht bestehen, wird der Arbeitsrichter dem Firmenanwalt das schon sagen.
Der Richter hört sich beide Seiten erst einmal an, stellt Fragen und macht sich dann zusammen mit den vorhandenen Unterlagen ein Bild. Er wird dann einen Vorschlag zur Güte machen. Den kann, muss man aber nicht annehmen.
Warte den Gütetermin erst einmal ab, meist werden solche Dinge dort geregelt. Der gegnerische Anwalt kann das schon abschätzen ob er den Vorschlag des Richters annehmen soll oder nicht.
Steuerberaterbüro, das die Buchhaltung macht, ist mit der Bearbeitung im Verzug. Dessen Erledigung muß abgewartet werden, ehe von ZAF Zahlung veranlaßt werden kann.