Wie verhält sich Harz4 bei Auszahlung meiner lebensversicherung?
Hallo liebe mit Nutzer frage hier im auftrage eines bekannten. Er hat seit Jahren immer monatlich 35€ für seine lebensversicherung gespart und ist in der Zeit in Harz4 gerutscht und bezieht nun Bezüge... Bei der Registrierung beim amt musste er seine lebensversicherung angeben und jetzt ist es bald soweit das diese ausgezahlt werden könnte. Nun zu meiner Frage wie verhält sich das Amt wenn diese Auszahlung ansteht oder anders gefragt wie kann er diese Auszahlung behalten oder gar seiner Tochter vererben..?
4 Antworten
Wenn er die Lebensversicherung bei Antragstellung angegeben hat, gilt sie als Vermögen. Wenn er sie damals nicht auflösen musste, lag ihr Wert offensichtlich unterhalb der Freibetragsgrenze. Vielleicht war es ein Fehler, sie weiterhin zu bedienen, er hätte sie bei Hartz IV auch beitragsfrei stellen lassen können. Wie es nun mit den Beiträgen aussieht, die er während des Hartz-IV-Bezuges eingezahlt hat, so kenne ich mich auch nicht so aus. M. E. dürften die Beiträge bei Auszahlung nicht als Vermögen angerechnet werden, weil er sie ja von der Regelleistung bezahlt hat, lediglich Zinsen und Überschussbeteiligung gelten als laufendes Einkommen und werden von der Regelleistung abgezogen.
Wenn er bei der Auszahlung jedoch über den Vermögensfreibetrag kommt, könnte es durchaus sein, dass er zunächst einmal den Auszahlungsbetrag bis zur Höhe seines Vermögensfreibetrages aufbrauchen muss.
Da man seine Bedürftigkeit nicht absichtlich herbeiführen darf, kann er lediglich innerhalb des Vermögensfreibetrages seine Tochter beschenken. Dies sollte er auch sehr schnell tun (wir nehmen mal an, er lebt noch mindestens 10 Jahre), da das JobCenter nach dem Tode des Hartz-IV-Empfängers auf das Schonvermögen zugreifen darf, um seine Zahlungen wenigstens teilweise wieder hereinzuholen. Darunter fällt auch alles, was der Hartz-IV-Empfänger während seiner letzten 10 Lebensjahre verschenkt hat. Das holt sich das JobCenter von den Beschenkten zurück. Die Tochter erbt dann sowieso nichts. Nur was sie schon vor mehr als 10 Jahren von ihm bekommen hat, darf sie behalten.
Die Lebensversicherung wird er bei Antragstellung ja angegeben haben und dem Jobcenter wird der Wert dieser bekannt sein !
Deshalb gehe ich davon aus,dass er mit der Lebensversicherung und ggf.angespartem noch unter dem so genannten Schonvermögen lag und bis zu dieser Höhe darf dann auch nichts angerechnet werden und das könnte er dann auch seiner Tochter schenken.
Er darf also pro vollendetem Lebensjahr 150 € haben und zusätzlich noch mal 750 € für notwendige Anschaffungen.
Außerdem müsste dann bei einer evtl.Anrechnung der gezahlte Beitrag der 35 € ab Beginn des Leistungsbezuges berücksichtigt werden,sollte er dann bei der Auszahlung doch über sein Schonvermögen kommen,ich hoffe du verstehst was ich damit meine.
Denn wenn er diese 35 € angenommen über 12 Monate aus dem Regelsatz bzw.anrechenbaren Einkommen gezahlt hat,dann könnte er diese 420 € über dem Schonvermögen liegen,denn das darf nicht als Einkommen angerechnet werden,von seinem Regelsatz / anrechenbarem Einkommen kann man ansparen was man möchte.
Sollte er dann immer noch über seinem Schonvermögen liegen und der Betrag die monatliche Leistung die er bekommt übersteigen,dann muss dieser Überschuss zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt werden.
Dabei müsste dann auch ggf. der Beitrag zur KV - berücksichtigt werden und wenn er kein weiteres Einkommen hat wo er schon Freibeträge geltend macht,dann stünde ihm pro Monat auch noch die 30 € Versicherungspauschale zu,also in 6 Monaten dann 180 €.
Das müsste dann also alles vom Überschuss abgezogen werden und wenn dann noch etwas übrig wäre,dann würde er ggf.für diese 6 Monate keinen Leistungsanspruch haben.
Du kannst die Gelder behalten, wenn diese jedoch höher als die ALG Ansprüche sind, musst du zunächst von deiner Lebensversicherung leben. Erst wenn die Gelder aufgebraucht sind, hast du Anspruch auf Sozialgelder.
erkundige dich bei ARGE nach Schonvermögen bzw Kapitalgrenze zur Altersabsicherung.
Der Gesetzgeber räumt zahlreiche Freibeträge ein, die das Vermögen
vor der Anrechnung auf die Hartz IV Leistungen schonen (sog.
Schonvermögen) sollen. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob die
Freibeträge zweckgebunden oder nicht sind.
Der Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ist nicht zweckgebunden und steht jedem volljährigen Hartz IV Empfänger sowie dessen Partner in der Bedarfsgemeinschaft
zu. Allerdings ist dieser Vermögensfreibetrag in der Höhe begrenzt,
wobei sich die Grenze nach dem Geburtsjahr des ALG II Beziehers
staffelt:
Personen, mit Geburtsdatum
max. Höhe des Freibetrages
vor 01.01.1948
33.800 €
vor 01.01.1958
9.750 €
nach 31.12.1957
9.900 €
nach 31.12.1963
10.050 €
Minderjährige
3.100 €