Wie verhält man sich als Vermieter?

4 Antworten

Geduldete Hof- und Gartenbenutzung: Betreten des Hofes ist unterliegt nicht der Duldung, wenn der Hof als Fußweg zum Betreten oder Verlassen der Mietwohnung genutzt werden kann. Das Befahren mit Fahrzeugen ist der Duldung unterworfen und kann verboten werden. Das Betreten des Gartens : hier kann die Duldung jederzeit entzogen werden. Es gibt kein Gewohnheitsrecht.

Zuzug Dritter: Vermutlich hat die Mieterin den "Freund" nicht als hinzugezogenen Lebenspartner deklariert und beim Vermieter so angemeldet. Daher muss hier eine Abmahnung an die Mieterin erteilt werden mit dem Hinweis, dass hier eine unerlaubte Gebrauchsüberlasseung an Dritte stattgefunden hat, die eine fristlose Kündigung nachsich ziehen kann. Siehe § 540 BGB

Mietzahlung: Die vollständige Miete ist immer zum 3. Werktag des lfd. Monats fällig. Fehlende Restmieten sind ab 10. des Monats im Verzug und können mit gerichtlicher Mahnung verfolgt werden. Darüber hinaus sollte eine Abmahnung erfolgen und die ordentliche Kündigung angedroht werden. Bei Mietschulden von über 2 Grundmieten ist die fristlose Kündigung berechtigt.

Übergelegung : 45m² Wohnfläche sind mit vier Personen nicht überbelegt. >>> pro Person stünden <11,1m² zur Verfügung, 2 Kinder berücksichtigt. Gibt es im Bundesland ein Wohnraumgesetz, könnte dort eine Überbelegung geprüft werden, was dann auch zu einer Kündigung führen kann.

Zählt doch mal zusammen, wie hoch die Mietschulden sind. Mehr als 2 Monatsmieten? Dann könnt Ihr fristlos kündigen.

Wegen mehrmals unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung kann man auf jeden Fall eine Abmahnung schreiben und wenn das dann nur noch einmal vor kommt, sofort fristlos kündigen.

Überbelegung könnte nach der Geburt des Kindes ebenso vorliegen. Dann müsste man abmahnen und verlangen, dass der Lebenspartner wieder auszieht oder aber dass die ganze Familie auszieht. Dazu würde ich Euch aber raten, unbedingt dem Verein Haus&Grund beizutreten, dort die dann kostenlose Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und schon mal eine Haus- und Grundbesitzer-Rechtsschutzversicherung abzuschließen, möglichst lange vor der Geburt des Kindes.

Würde mich dennoch mal beim Mieterbund erkundigen. Können ja auch den Vermietern die korrekten Bedingungen nennen.

Wenn sie mit 2 monatsmieten im Rückstand ist, könnt ihr kündigen

hat sie untervermietet oder wohnt er dort?

4 Personen in einer 45 qm Wohnung dürfte unter überbelegen fallen

https://deutschesmietrecht.de/mietvertrag/ordnungsgemaesser-gebrauch/367-ueberbelegung-mietwohnung-kuendigung.html

Sie hat Untervermietet. Er steht nicht im Mietvertrag

@Yakuza305

Er muss auch nicht im Mietvertrag stehen. Er kann einfach so einziehen, ohne Vertrag

@Lysandra13

Meines Wissens darf er es nicht. Es ist eine Untervermietung und sowas ist strafbar

@Yakuza305

Verbotene Untervermietung fällt unter das Zivilrecht und ist nicht strafbar. Wenn der Lebenspartner hinzu zieht, ist das keine Untervermietung.