Wie und wo trage ich in der Lohnsteuererklärung einen Minijob (360,- € pro Monat) ein?

5 Antworten

1.) Wenn du den Minijob auf Lohnsteuerkarte gearbeitet hast, dann ist der Bruttolohn in die Anlage N einzutragen. Dann liegt dir auch eine Lohnsteuerbescheinigung vor.

2.) Wenn du nicht auf Lohnsteuerkarte gearbeitet hast (der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer getragen), dann ist dieser Job steuerfrei und gar nicht als Einnahme anzugeben. In dem 2. Fall können dann natürlich keine Kosten, die mit diesem Job in Verbindung stehen, geltend gemacht werden.

Das ist meiner Meinung nach nicht richtig. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nur auf den AG abwälzen, wenn er KEINE Lohnsteuerkarte vorlegt. Auch dann führt der AG die Steuer ab, zieht sie aber vom Lohn ab. Kann, muss aber nicht.
Legt der AN die Steuerkarte vor, muß der AG die pauschale Steuer selbst tragen. In beiden Fällen muss der AN aber nichts in der Steuererklärung angeben.

@DickeBertha

Nein, das stimmt so nicht! Man kann geringfügig Beschäftigte auf Lohnsteuerkarte anstellen und dann zahlen die AN ganz normal die Steuer. Weil aber zu wenig Steuer anfällt, kommt es zu keiner Steuerzahlung. Ich mache das bei allen AN so, bei denen die Steuer keine Auswirkung bei ihnen hat, z.B. Schüler oder Rentner. Somit spare ich mir als AG die 2% Pauschalsteuer und beim AN fällt wegen dem geringen Lohn auch nichts an!

@antola61

Genau, siehe auch:

Anlage N, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.Aber Steuern zahlst Du dafür nicht, wieso machst Du eine Lohnsteuererklärung? Wer nichts zahlt, bekommt auch nichts zurück. Steuerklsse 5/3 können Eheleute wählen, wenn einer wenig und der andere sehr viel mehr verdient.

Hab ja auch nen Ehemann. Und der verdient auch Geld. Deshalb die Lohnsteuererklärung.

@Tine81

Dann ist die Steuerklasse 3/5 ja O.K. Mußt aber trotzdem Dein Einkommen angeben. Die Steuern bekommt Ihr ja zurück.

Jep, Rushour, Minijobs werden pauschal versteuert und haben deshalb in der Steuererklärung nix zu suchen.

Sie werden pauschal versteuert, das ist korrekt. ABER der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auch auf den Arbeitnehmer abwälzen, d.h. dass der Arbeitnehmer in diesem Fall auch die Lohnsteuerkarte vorzulegen hat. In diesem Fall ist der Minijob auch als Einnahme in der Anlage N anzugeben.

@DickeBertha

Sorry und danke, du hast Recht DickeBertha. Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer hat nichts mit der Lohnsteuerkarte zu tun, daher ja auch "pauschal". Was ich eigentlich sagen wollte, steht unten.

Wenn der Arbeitgeber die (pauschale) Steuer gezahlt hat, wird der Minijob gar nicht in der Steuererklärung angegeben.

www.klicktipps.de/minijob_400euro2.php#lohnsteuer

Soweit mir bekannt,brauchst Du einen Minijob nicht anzugeben,als Einnahme bzw. Verdienst.