Wie sieht es bei einer GBR mit Stimmrecht aus?

3 Antworten

(Für Deutschland)

Eine GbR ist m. W. ein formloser Zusammenschluss von Personen für einen gemeinsamen Zweck. (Beliebtes Beispiel sind ein paar Freunde, die gemeinsam in die Kneipe gehen.)

Im Außenverhältnis haftet jeder Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, im Innenverhältnis kommt es drauf an, was ihr vereinbart habt.

Da es sich um eine Personen- und nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt und besonders da jeder für alles haftet, würde ich davon ausgehen, dass im Zweifelsfall jeder Gesellschafter eine Stimme hat.

Aufteilung der Stimmen nach Kapitaleinlage ist typisch für und nur für Kapitalgesellschaften. Die müssen aber öffentlich gegründet werden (soweit ich mich erinnere, grundsätzlich vor einem Notar).

Stimmt, dass grundsätzlich alles im Einvernehmen zu klären ist, hab ich vergessen. (s. Antwort von nospec)

Meine unfachmännische Meinung:

Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist richtet sich die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB. Grundsätzlich erfolgt die Entscheidung einstimmig unabhängig vom Wert der Einlage. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vereinbart, so entscheidet im Zweifel die Mehrheit der Mitglieder. Natürlich könnte der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung nach Höhe der Einlage vorsehen, wobei letzteres wohl eher die Ausnahme bleiben dürfte.

Die Höhe der Einlage sagt noch gar nichts.

Gründet man eine GdBR, setzt man einen Gesellschaftsvertrag auf, in welchem auch das Stimmrecht geregelt wird.

Es kann unabhängig von der jeweiligen Einlage erfolgen, z.B. dass jeder eine Stimme hat, egal ob 1000 oder 5000 oder auch abhängig von dieser, z.B. eine Stimme pro 1000 Einlage.

Es kann darüber hinaus auch festgelegt werden, ob jeder seinen Anteil frei an Dritte veräußern darf oder aber ob z.B. alle anderen Gesellschafter mehrheitlich oder aber einstimmig hierbei zunächst zustimmen müssen, ob ein Vorkaufsrecht für die dann verbleibenden Gesellschafter vorliegt oder nicht.

Auch z.B. was passiert bei Liquidation des Unternehmens, wie werden Gewinne und Verluste verteilt, was ist zu tun, wenn einer von den anderen ausbezahlt werden will, zu welchen Konditionen und unter welcher Zustimmung der Anderen, mit welchem Stimmverhältnis ein Geschäftsführer bestimmt wird, etc.

Das bleibt den Gründern jeweils überlassen, was sie sich dabei vorstellen.

Wichtig ist, es wird geregelt, dass hinterher klare Verhältnisse bestehen und es keinen Hickhack gibt.

Anzuraten wäre hierbei jedoch eine rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts, welcher sich mit der Materie auskennt und auch den Vertrag nach den Wünschen der Gründer missverständnisfrei formuliert, ausarbeitet und ausfertigt. Da sollte man nicht am falschen Ende sparen, je besser das durchgeführt wird, desto reibungsfreier läuft hinterher alles. Das kann im Enrstfall bares Geld wert sein.

Eine GbR würde ich nur für vorübergehende Zwecke für sinnvoll halten.

Wenn man ein Unternehmen hat, das Geld erwirtschaften soll, würde ich in jedem Fall eine der dafür vorgesehenen Gesellschaftsformen wählen. Der GbR am ähnlichsten ist die OHG.