Wie sieht die Strafe für aus, wenn jemand sich widerrechtlich im Gleisbereich auf einer Zugstrecke aufhält und von der Polizei "entfernt" werden muss?

6 Antworten

Hallo SnowFlower20,

eine Strafe hast Du nicht zu erwarten, denn der Aufenthalt im Gleisbereich ist keine Straftat, sondern stellt nur eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69b EBO dar:

http://www.gesetze-im-internet.de/ebo/__64b.html

Im Bezug auf Deine Frage steht dort:

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§ 64b Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) - Ordnungswidrigkeiten

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,

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Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 Euro seitens der Polizei/Bußgeldstelle geahndet.

Das Verwarnungsgeld sollte dementsprechend Dein kleinstes Problem sein.

Dein wesentlich größeres Problem ist, dass seitens des Bahnunternehmen eine gesalzene Schadensersatzforderung für die Sperrung und der daraus resultierenden Folgen auf Dich zukommt.

Die Schadensersatzforderung für eine längerfristige Sperrung der Strecke kann durchaus im vier.- bis   fünfstelligen Bereich liegen.

Schöne Grüße
TheGrow

Ich vermute mal, das fällt unter "Eingriff in den Bahnverkehr"

§315 des StGB sieht hier vor:

§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,2.Hindernisse bereitet,3.falsche Zeichen oder Signale gibt oder4.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.in der Absicht handelt,a)einen Unglücksfall herbeizuführen oderb)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Wo wurden denn hier Leib und Leben, bzw. wertvolle Sachen gefährdet?

Zivilrechtliche Ansprüche sind hier bedeutend schwerwiegender

Ist sicher keine Lapalie. 

- Störung des Betriebsablauf der DB, - Kosten des Einsatzes der Polizei, - evtl. Regressansprüche von Reisenden, die aufgrund solcher mutwilligen Störung Anschlüsse, Termine, ect nicht einhalten konnten.., - ggf. Erstattung von anfallenden Taxikosten wenn Fahrgäste ihre Reise per Taxi fortgeführt haben.. 

Können immense Kosten auf den Verursacher der mutwilligen Störung zukommen.   Anzeige wegen Störung des Betriebsablauf obendrein. 

Es könnte ein gefährlicher Eingriff sein (§ 315 StGB). Die Strafe dürfte gesalzen sein (Geldstrafe), dürfte aber im Vergleich zu den Schadenersatzforderungen gering sein. 

Über die Strafe würde ich weniger Sorgen machen als über den (wahrscheinlich enormen) Schadensersatz, der auf dich zukommen kann, wenn die Strecke gesperrt wird und Züge ausfallen.