Wie sieht das nach dem neuen Gesetz aus mit Sondervereinbarungen im Mietvertrag (Renovierungen) ?

4 Antworten

Grundsätzlich gibt es bezüglich Schönheitsreparaturen keine neuen Gesetze, sondern nur höchstrichterliche BGH-Entscheidungen, die allesamt einem Einzelfall zugrundeliegen. In einem Formularmietvertrag wäre eine solche Vereinbarung unwirksam, während eine konkret zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelte Individualvereinbarung durchaus wirksam sein kann.

http://www.123recht.net/BGH-Keine-formularmae%C3%9Fige-Pflicht-zur-Tapetenbeseitigung-bei-Auszug-__a16796.html

Zu diesem Zeitpunkt sollte ich die Wohnung auch frisch renoviert übernehmen, dass war allerdings nicht der Fall.

Das Urteil des BGH bestimmt, dass bei unrenovierter Übergabe der Wohnung an den Mieter bei Mietbeginn dieser bei Mietende die Wohnung nicht zu renovieren braucht. Da dir die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, trifft das so für dich zu, du brauchst die Wohnung nur besenrein zurückgeben ohne jeglicheSchönheitsreparaturen.Das Urteil des BGH steht über der mietvertraglichen Vereinbarung, auch wenn diese individuell erfolgt sein sollte, was nicht bewiesen ist.

Eine Sondervereinbarung ist auch einzuhalten. Sie wäre nur dann nicht einzuhalten, wenn de fakto eine unsittliche Verpflichtung übernommen worden wäre.

Beispiel: Derzeit ist auf jeder Wand eine Lage Tapete. Diese abzumachen, evt. Dellen oder Löcher zu verspachteln und dann die Wohnung zu übergeben, ist nicht zuviel verlangt.

Aber: An jeder Wand kleben mehr als eine Lage Tapeten übereinander. Im Lauf der Jahre haben sich so an manchen Wänden ganze Generationen verewigt. Bis zu 7 Lagen habe ich schon erlebt. Wenn man sich dazu verpflichtet hat, die Wände nun von allen diesen Tapeten zu befreien, steht das in keinem Verhältnis, zumal man wohl kaum die Chance hatte, das vorher festzustellen. In diesem Fall könntest Du die Verpflichtung zurück weisen.

Eine Lage Tapeten ist mit entsprechenden Hilfsmitteln recht gut zu machen. Vielleicht kann man die Geräte ei einem Maler ausleihen, der einen auch beratschlagt und vielleicht am Ende noch verspachtelt und grundiert, sodass wirklich eine fachgerechte Arbeit übergeben werden kann.

Eine Sondervereinbarung ist auch einzuhalten. Sie wäre nur dann nicht einzuhalten, wenn de fakto eine unsittliche Verpflichtung übernommen worden wäre.

Das stimmt so pauschal aber nicht. Sobald der Vermieter beispielsweise auch bei ein paar Nachbarn eine ähnliche handschriftliche Vereinbarung in den Vertrag geschrieben hat, handelt es sich nicht mehr um eine Sondervereinbarung, sondern um vorformulierte Klauseln im Sinne des § 305 BGB.

Wie bereits geschrieben, muss eine Individualvereinbarung eben von beiden Vertragspartnern ausgehandelt sein. Sobald derartiges aber in einem Formularmietvertrag vereinbart ist, kann davon ausgegangen werden, dass es eben nicht individuell ausgehandelt ist, sondern vorgesetzt worden ist.

Ansonsten bitte mal hier lesen:

https://www.kgh.de/news/2010/10/05/abgrenzung-agb-und-individualvereinbarung.html

Wenn man sich dazu verpflichtet hat, die Wände nun von allen diesen Tapeten zu befreien, steht das in keinem Verhältnis, zumal man wohl kaum die Chance hatte, das vorher festzustellen.

Woran macht man das fest, dass mehrere Lagen immer schwieriger zu entfernen sind, als eine Lage? Ich hatte letztens mal das Vergnügen, eine Lage zu entfernen, die mit einem Spezialkleber angebracht war. Auf der anderen Seite ist es kein Problem, mehrere Lagen zu entfernen, wenn die unterste Lage mit einem Billigkleber befestigt wurde.

@ChristianLE

Ja, wenn! Aber wenn immer schön gekleistert wurde und wenn der Kleister auch der untersten Lage nur dann aufweicht, wenn auch ordentlich Wasser oder Dampf dran kommt und da ist der Unterschied schon sehr groß ob eine Lage oder drei oder sieben. Ich hatte das Vergnügen und es war Sträflingsarbeit.

@ChristianLE
Das stimmt so pauschal aber nicht. Sobald der Vermieter beispielsweise auch bei ein paar Nachbarn eine ähnliche handschriftliche Vereinbarung in den Vertrag geschrieben hat,

Und wie will man das beweisen?

Auf meinen Wunsch wird der Punkt Schönheitsreparaturen gestrichen dafür bin ich bei Auszug verpflichtet fachmännisch alle Tapeten runter zu reißen und die Wände glatt und tapezier fähig zu übergeben.

Derartige Vereinbarungen in Formularmietverträgen, wonach Du Tapeten unabhängig vom Zustand herunter reißen musst, sind unwirksam.

Auch wenn da steht auf den Wunsch von Frau XXX ?? 

Woher hast du diese Erkenntnis? 

Es ist aber keine formularmäßige Vereinbarung, sondern eine Sondervereinbarung. Diese verpflichtet natürlich den Mieter, die Tapeten abzumachen.

@bwhoch2

Eine Sondervereinbarung innerhalb eines Formularmietvertrags gilt immer als ein Teil dessen und unterliegt demnach der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Wie der Name schon sagt, müssen derartige Vereinbarungen tatsächlich individuell verhandelt worden sein. Eine "Verhandlung" innerhalb eines AGB-Vertrags nach § 305 BGB erwecken immer den Eindruck, dass auch handschriftliche Ergänzungen vorformuliert sind (zumal diese auch zum Nachteil des Mieters vereinbart wurde). 

Eine wirksame Vereinbarung über das Entfernen von Tapeten wäre ggfs. nur über eine entsprechende Vereinbarung im Übergabeprotokoll möglich gewesen (BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 71/08).

Diese verpflichtet natürlich den Mieter, die Tapeten abzumachen.

Nein, dann könnte ich ja generell alle möglichen nachteiligen Dinge an den Mieter weiterbelasten, in dem ich einfach irgendwelche handschriftlichen Notizen in den Mietvertrag schreibe.

Sobald ich vorformulierte Klauseln verwende, unterliegen diese und im Zweifel der gesamte Mietvertrag der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.