Wie regelt man es in der Buchführung, wenn Kunden sowohl Kreditor als auch Debitor sein können?

1 Antwort

Man nennt das Kreditorische Debitoren:

Der Sonderfall „Kreditorischer Debitor“ tritt ein, wenn Debitoren am Ende des Geschäftsjahres einen Habensaldo aufweisen. Sie
müssen in der Bilanz gesondert unter „Sonstige Verbindlichkeiten“
ausgewiesen werden. Das bilanzierende Unternehmen bezahlt die Leistung
erst später und erhält bis dahin Kredit – wiederum mit begrenztem Risiko
für den Gläubiger.

Dies geschieht z. B. in dem Fall, dass ein Kunde eine Rechnung für eine
Leistung oder einen Artikel bezahlt hat, aber nachträglich aufgrund
einer Reklamation vom liefernden Unternehmen Geld zurück erhält. Dieses
Geld darf nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) nicht
mit anderen offenen Posten verrechnet werden, sondern muss separat
ausgewiesen werden. Dies verlangt das „Saldierungsverbot“ nach 
§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB

Natürlich gibt es auch

Debitorische Kreditoren

Der Sonderfall „Debitorischer Kreditor“ tritt ein, wenn Kreditorenkonten am Ende des Geschäftsjahres einen Sollsaldo aufweisen. Sie müssen gesondert unter „Sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen werden.

Dies
geschieht z. B. in dem Fall, dass ein Unternehmen seinem Lieferanten
eine Rechnung bezahlt hat, aber nachträglich aufgrund einer Reklamation
von diesem Geld erhält. Hier greift analog wie oben erwähnt das
Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB.

Quelle: www.scopevisio.com/ratgeber