Wie Quad zum TÜV überfahren?

2 Antworten

Das mit dem alten ungestempleten Kennzeichen gibt es heute auch noch aber mit einem ENTSCHEIDENDEN UNTERSCHIED (!!!) zu früher.

Bis 31.12.2006 war ein Kennzeichen nach Abmeldung dem Fahrzeug noch 18 Monate zugeordnet, daher war das kein Problem. Heute muß man die Reservierung / Zuordnung zum Fahrzeug bei der Abmeldung beantragen, dann wird das auf der Rückseite des alten Fahrzeugscheines vermerkt.

Das gilt dann ein Jahr, NUR DANN (!!!) kann man mit dem ungestempelten Kennzeichen und der Versicherungsbestätigung Fahrten machen (im eigenen Kreis und im Nachbarkreis) die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen.

Siehe §10(4) der FZV .

Machst du nur einfach das alte Kennzeichen dran, das nicht für dieses Fahrzeug reserviert wurde, dann ist das ein Kennzeichenmißbrauch und das wäre sogar ein Straftatbestand nach §22 StVG und wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.

Wenn Du das Kennzeichen beim Abmelden nicht reserviert hast, kann es wieder vergeben sein.

Dann bleibt Dir nur, der Transport mit dem Anhänger oder das Kurzzeitkennzeichen (für die Fahrt zur HU wird es seit 01.04.2015 nur mit der Eintragung "nur für Fahrten zur HU ..." ausgegeben)

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§10 FZV

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch


(1) Wer in rechtswidriger Absicht


1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


da ich mir die 35€ für das Kurzzeitkennzeichen sparen will.

Kannst Du Dir nur sparen, wenn das Teil auf einem zugelassenem Anhänger transportierst.