wie oft darf ein befristeter Tarifvertrag im öffentlichen Dienst verlängert werden?

5 Antworten

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Da Du im öffentlichen Dienst arbeitest, ist auf Dein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD anzuwenden - und der sieht (erlaubtermaßen) für befristete Arbeitsverträge andere Regelungen vor als das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG, auf das sich die bisherigen Antworten immer beziehen.

Nach dem TVöD § 30 "Befristete Arbeitsverträge" Absätze 1 ff beträgt die Vertragsdauer maximal 5 Jahre bei kalendermäßiger Befristung, die Mindestdauer im Regelfall 12 Monate.

Der Verweis auf das TzBfG (Gesamtdauer von 2 Jahren bei einer sachgrundlosen Befristung, maximal 3 Verlängerungen innerhalb dieser Zeit) in den bisherigen Antworten ist in Deinem Fall also falsch!

Du findest den TVöD auf der Seite des Bundesministeriums des Inneren (linke Seite > "Download" PDF-Datei): http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Oeffentlicher_Dienst/TVoeD/Tarifvertraege/TVoeD.html?nn=3316132


@Familiengerd: Auf meine Antwort bezogen kann ich nur bemerken: Wer richtig liest - ist klar im Vorteil.

@lenzing42

Ich kann ja noch einmal mein Bedauern ausdrücken bezüglich Deiner Antwort!

Wenn deinem befristeten Arbeitsvertrag ein anwendbarer Tarifvertrag zugrunde liegt, dann kann die Verlängerung unter Umständen nach § 14 Abs.: 2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz  (TzBfG) möglich sein:

Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.

Satz 1 lautet: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Die Antwort ist falsch, da ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzuwenden ist - und der sieht, was Gesamtdauer und Anzahl der Verlängerungen betrifft, etwas ganz Anderes vor!

> § 30 Absätze 1 ff: Vertragsdauer maximal 5 Jahre bei kalendermäßiger Befristung, Mindestdauer im Regelfall 12 Monate!

@Familiengerd

Was soll bitte daran falsch sein, wenn ich das Gesetz zitiere, in dem geschrieben steht, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von dem Grundsatz der kalendermäßigen Befristung abweichend festgelegt werden kann?

@lenzing42

Sorry, da hast Du selbstverständlich Recht - tut mir leid!!!

Da hab' ich mich durch den Verweis auf das TzBfG "blenden" lassen (und ich "fürchte", auch nicht richtig weiter gelesen) und gedacht, warum nicht gleich beachtet wird, dass hier der TVöD anzuwenden ist und heran gezogen wird.

@Familiengerd

Jaja, hin und wider muss man schon ganz genau hinsehen, und nicht zu schnell ein negatives Urteil fällen. ;-)

Sorry,aber bringst du da vielleicht etwas durcheinander?Ein Tarifvertrag wird zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber abgeschlossen und hat eine fest vereinbarte Laufzeit.Danach wird wieder neu verhandelt.

@Peter501 Ja bestimmt. du hast Recht. Also ich meine natürlich meinen befristeten Arbeitsvertrag. Also zwischen meinem Arbeitgeber und mir:)

@Bibu1983

Also innerhalb von 2 Jahren darf der befristete Arbeitsvertrag 3 x verlängert werden.

@Peter501

Das würde also bedeuten: am 15.11.2015 wird mein Verteag das erste mal verlängert um 1 Jahr. Bleibt noch ein Jahr über, das er beliebig in Zwei Teile ( z.b. einmal 3 Monate und einmal 9 Monate oder zweimal 6 Monate) splitten darf. Die Letze muss dann in einen unbefristeten übergehen?

@Bibu1983

Nein, falsch, @Bibu1983! Die Verlängerungen beziehen sich auf den Zeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre der sachgrundlosen Befristung!

@verreisterNutzer

Aber wie kann denn ein Vertrag, der auf zwei Jahre befristet ist, zweimal innerhalb dieser zwei Jahre verlängert weden? :( Ich steh da wohl völlig auf dem Schlauch. Aber zum Glpck gab ich euch! Vielen Dank für eure wirklich super Hilfen/Antworten, und das ihr mich nicht gleich als begriffsstutzig abstempelt.

@Peter501

@ Peter501:

Auch Deine Auskunft ist falsch, da hier der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzuwenden ist, und der sieht, was Gesamtdauer und Anzahl der Verlängerungen betrifft, etwas ganz Anderes vor!

> § 30 Absätze 1 ff: Vertragsdauer maximal 5 Jahre bei kalendermäßiger Befristung, Mindestdauer im Regelfall 12 Monate!

A) Du meinst sicher Arbeitsvertrag, und nicht Tarifvertrag, richtig?

B) Meine arbeitsrechtliche Einschätzung:

1. Die erste (sachgrundlose) Befristung hätte nur bis zum 14.11.2015 gehen dürfen. Streng ausgelegt, würde bereits dies dazu gereichen, dass ein unbefristetes Arbeitsvergältnis entstanden ist. Würde kein weiterer Arbeitsvertrag geschlossen werden, und der AG würde Dich am Montag, den 16.11.2015 arbeiten lassen, wärst Du dort fest beschäftigt.

2. Nun kommt es allerdings auch noch auf den genauen Inhalt des nächsten Vertrages an. Dieser muss einen Sachgrund erhalten. Danach sind im Prinzip beliebig viele (jeweils andere) Sachgrundbefristungen möglich. Ich kenne einen Fall, in dem eine Mitarbeiterin einer Behörde nach 10 Jahren (!) immer noch wirksam befristet beschäftigt war - bis der Arbeitgeber einen formalen Fehler beging.

3. Je nach Sachgrund kann der 19.11.2016 durchaus möglich sein.

Mein Rat: Da dieser Fall recht komplex und arbeitsrechtlich durchaus etwas "kniffelig" ist (ggf. ist der neue Vertrag zu unterschreiben, dann Ruhe zu bewahren, und nach dem 16.11.2015 Entfristungsklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen), solltest Du eine Beratungsstunde bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht buchen. Das kostet nicht die Welt, aber Du hättest eine verbindliche Aussage zur weiteren Vorgehensweise.

Ich wünsche Dir viel Erfolg!

Gruß @Nighststick 

10 Jahre????:( ich hatte gehofft, das mein Vertrag am 19.11.2016 dann in einen unbefristeten Vertrag übergeht. Es kann sein, dass ich meinen Vertrag am 19.11.2013 unterschrieben habe. Mein erster Arbeitstag war aber definitiv der 15.11.2013. Auch bin ich zusammen mit 19! anderen Bewerbern eingestellt worden. Alle 15.11.2013. ich kann mir aber nicht vorstellen, dass alle ihre Verträge am 19.11.2013 unterschrieben haben. Mich macht es einfach nur stutzig, das es nicht der 15.11.2016 ist. im Gesetz stand etwas von "Vertragsverlängerung unmittelbar im Anschluss". das ist doch dann bei uns aber nicht der Fall?

@Bibu1983

Bitte lies genau! Ich bleibe bei meinen Ausführungen zu 1.) bis 3.) sowie bei meinem Rat.

Gruß @Nightstick

Deine Antwort ist falsch, Nightstick!

Auch Du hast übersehen, dass hier der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzuwenden ist - und der sieht, was Gesamtdauer und Anzahl der Verlängerungen betrifft, etwas ganz Anderes vor!

> § 30 Absätze 1 ff: Vertragsdauer maximal 5 Jahre bei kalendermäßiger Befristung, Mindestdauer im Regelfall 12 Monate!

@Familiengerd

Wenn dieser (von der Norm abweichende) Tarifvertrag anzuwenden ist, muss man sich natürlich danach richten.

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, sollte dies allerdings wissen, und demgemäß die Regelungen kennen, denn diese sind letztendlich Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Und hier gilt -wie bei allen Arbeitsverträgen-, dass man sich die Bedingungen vorher (!) erklären lässt!

@Peter501 

Ja bestimmt. du hast Recht. Also ich meine natürlich meinen befristeten Arbeitsvertrag. Also zwischen meinem Arbeitgeber und mir:)