Wie muss ich mein Privatgrund absperren?

5 Antworten

Hallo,

das reicht leider nicht.

Die Wiese müßte mit einem richtigen Zaun abgesperrt und die Zufahrt durch ein Tor verschlossen sein.

Denn es muß sichergestellt sein, das keine Dritten das Grundstück einfach betreten können.

Denn nur wenn es sich um ein sogenanntes "Befriedetes Besitztum" handelt, darf man dort (fast) alles machen.

Zum B. Panzer fahren,was in Deutschland in ehemaligen Kasernenanlagen angeboten wird.

Okay also auf der Wiese ist es völlig unproblematisch, das ist kein öffentlicher Verkehrsraum da hier für jeden erkennbar kein Verkehr durch jedermann stattfinden soll, da alleine die Beschaffenheit das nicht zulässt. Der Feldweg ist schwieriger, da den tatsächlich jedermann für den Verkehr nutzen kann, auch wenn er eigentlich privat ist. Da er aber ein reiner Zufahrtsweg zu einem Privatgrundstück ist besteht keine Duldung durch den Besitzer, dass jedermann den Weg befährt. Also würde ich hier eigentlich auch von nicht-öffentlichem Verkehrsraum ausgehen. Vorausgesetzt der Feldweg ist Privatbesitz. Und das ist er!

Hä? Ich fahre jeden Tag, wenn ich von der Arbeit komme, von der Straße aus auf mein Grundstück, ohne dass der Hof eingezäunt ist oder ein Tor hat. Wozu soll das gut oder gar vorgeschrieben sein?

Ich habe keinen Führerschein

Hallo,

da

Grenzg4engere

Okay also auf der Wiese ist es völlig unproblematisch, das ist kein öffentlicher Verkehrsraum da hier für jeden erkennbar kein Verkehr durch jedermann stattfinden soll, da alleine die Beschaffenheit das nicht zulässt. Der Feldweg ist schwieriger, da den tatsächlich jedermann für den Verkehr nutzen kann, auch wenn er eigentlich privat ist. Da er aber ein reiner Zufahrtsweg zu einem Privatgrundstück ist besteht keine Duldung durch den Besitzer, dass jedermann den Weg befährt

liegst du vollkommen falsch.

Der Feldweg ist tatsächlicher öffentlicher Verkehrsraum, da er von jedermann genutz werden kann.

Denn der Besitzer sperrt ihn nicht durch eine Schranke ab, dadurch "duldet" er den öffentlichen Verkehr.

Kann er auch nicht, weil nämlich zumindest für Fußgänger, der Feldweg geöffnet ist.

Denn das ist im

  • Bundes-Naturschutzgesetz
  • Bundes-Waldgesetz

geregelt.

reicht auch ein schild ?

Nein, ein Schild reicht nicht, weil es das Befahren nciht verhindert

ok

das reicht.

Du brauchst überhaupt nichts abzusperren. Eine private Wiese ist kein öffentlicher Verkehrsraum und drum darfst Du darauf herumfahren, soviel Du lustig bist (sofern das keinen Lärm- oder anderen Umweltschutzbestimmungen zuwider läuft).

wie sieht es aber aus wenn ich keinen Führerschein habe .?

@Grenzg4enger

Genau so. Eine Führerschein brauchst Du nur, wenn Du ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegst. Deine Wiese gehört nicht dazu.

Also ist es auch ok wenn keine Umzäunung da wäre ? Danke

@Grenzg4enger

Mit dem Kommentare ausklappen und Antworten verstehen haste es wohl nicht so?!

@Smartass67 so hat es mir mein Fahrlehrer auch erklärt allerdings ist die vorherrschende Meinung ja dass das Grundstück nicht zugänglich sein darf. hast du irgendwelche Quellen die das belegen?

@Bier35

Fast richtig. Wäre es eine Verkehrsfläche so genügt es nicht, dass sie privat ist, sie muss darüber hinaus auch nicht öffentlich zugänglich sein wie z.B. ein Firmenparkplatz mit Schranke und Zutritt nur für Berechtigte.

Eine Wiese ist aber gar keine Verkehrsfläche und nur fürs Fahren von Fahrzeugen auf einer öffentlichen ebensolchen benötigt man einen Führerschein.

Es dürfte jedoch genügend Gesetze geben, die es einem generell verbieten, aus Spaß an der Freud auf Wiesen herumzuheizen... nur "Fahren ohne Führerschein" ist das keinesfalls.

@Smartass67

Vorsicht die rechtlichen Definitionen von Verkehrsraum sind nicht so einfach. Über eine Wiese darf ich als Fußgänger immer noch laufen wenn sie nicht abgesperrt ist. Ein Zaum muss schon sein.

"Öffentlicher Verkehrsraum"

Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13).

Wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine für den Verkehr nach den Straßengesetzen des Bundes (Paragraph 2 FernStrG) oder der Länder (z.B. Paragraph 3 BlnStrG) gewidmete Verkehrsfläche. Die Widmung erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).

Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).