Wie Lnage dauert es bis die akte verschwindet

7 Antworten

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"Polizeiakte" ist etwas ungenau ausgedrückt.

Es gibt auf der einen Seite das Bundeszentralregister, in dem alle strafrechtlichen Verurteilungen und gerichtlichen Feststellungen gespeichert sind.

Hier gilt §24 BZRG:

§ 24 Entfernung von Eintragungen

(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.

(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.

Diese Eintragungen bleiben Dir also sehr lange erhalten. Allerdings haben im Bundeszentralregister nur Justizbeamte Einblick - und die schauen nur rein, wenn Du wieder straffällig wirst (oder Polizist o.ä. werden willst).

Für Dich wahrscheinlich wichtiger ist der Auszug aus dem Bundeszentralregister, auch "Führungszeugnis" genannt. Denn nicht alles, was im Register steht, landet auf dem Führungszeugnis!

Hier gilt §32 BZRG

$ 32 Inhalt des Führungszeugnisses

(2) Nicht aufgenommen werden

1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,

5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes

a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder

b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,

diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,

8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,

Suroo 
Fragesteller
 16.12.2012, 02:47

Beste antwort!! Vielen dank :)

Klara, Support20  16.12.2012, 08:44

Liebe/r clemensw

bitte achte in Zukunft darauf die Quelle anzugeben, wenn Du zitierst. Die Beachtung der Urheberrechte ist uns sehr wichtig, da auch wir bei möglichen Urheberverstößen umgehend reagieren müssen! Beiträge, die gegen das Urheberrecht verstoßen müssen oftmals komplett entfernt werden, deswegen ist es wichtig, dass Du kopierte Textelemente mit Anführungszeichen kennzeichnest, mit einer Quelle versiehst oder am Ende Deines Textes Quellenangaben hinzufügst. Bitte schau diesbezüglich noch einmal in unsere Richtlinien unter http://www.gutefrage.net/policy. Die Beiträge werden sonst gelöscht.

Vielen Dank für Dein Verständnis.

Herzliche Grüße von Klara vom gutefrage.net-Support

clemensw  18.12.2012, 10:43
@Klara, Support20

Liebe Klara,

darf ich Dich darauf aufmerksam machen, daß

  1. Angaben wie "§24 BZRG" durchaus eine Quellenangabe darstellen - in diesem Fall Paragraf 24 des Bundeszentralregistergesetzes. Google und Co. finden mit dieser Angabe sofort den korrekten Gesetzestext.

  2. alle Zitate in kursiv markiert sind, was mMn bei mehrzeiligen Zitaten leichter erkennbar ist als Anführungszeichen.

  3. Der Hinweis auf mögliche Urheberrechtsverstöße [sic!] an dieser Stelle vollkommen danebengeht, da Gesetzestexte nach §5 UrhG nicht dem Urheberrecht unterliegen. Für Dich jetzt also mit Quellenangabe, Link und Anführungszeichen:

Quelle:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

UrhG

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 53 G v. 22.12.2011 I 3044

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html

"§ 5 Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz."

Vielen Dank für Dein Verständnis.

wfes02  16.12.2012, 13:34

Das betrifft das Führungszeugnis und ist auch so richtig, aber nicht die Akte, die bei der Polizei ist.

Du solltest Dir im klaren darüber sein, um welche Akte es sich handelt und weshalb man diese Akte angelegt hat. Falls Du es nicht weist,, dann muß die Polizei Dir es benennen. Wenn es kein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft und / oder Gericht gegeben hat, dann solltest Du die sofortige Löschung verlangen.

Bei Strafverfahren (auch wenn Du nicht verurteilt worden bist) werden die Akten 5 Jahre aufbewahrt, wenn Du Prozesskostenhilfe bekommen hast ,10 Jahre.

Datenschtzbeauftragter Thilo Weichert berichtet: "Es kommt immer häufiger vor, dass die Polizei unschuldige Bürger in ihren Akten als Verdächtige führt".

http://www.spiegel.de/netzwelt/tech/datenbanken-die-polizei-dein-freund-und-datensammler-a-465388.html

Die Akte hast du bis ans Lebensende und darüber hinaus.

  1. Woher weiß du wie dick deine Akte ist?
  2. ES gibt mehr als eine Akte, überall wo du in der Republik auffällig geworden bist gibt es je nach dem Akten über dich.
  3. Dazu kommen digitiale Aufzeichnungen im jeweiligen Polizeisystem.

Das private Führerungszeugniss (was aber nur die BEstrafungen enthält) kannst du selber für 13€ Einsehen. Das behördliche nicht.

Suroo 
Fragesteller
 16.12.2012, 02:46

Ich habe meine akte von.mein anwalt gesehen ... Ziemlich dick :/

Kihlu  18.12.2012, 17:30
@Suroo

Kriminalakte?

Oder die Akte von einer Straftat?

Eine Polizeiakte verschwindet nie ganz. Sie wird höchstens mal abgelegt. Wenn du dir wieder etwas zuschulden kommen läßt, ist sie sofort wieder da!

Suroo 
Fragesteller
 15.12.2012, 16:59

Also bleibt meine Akte bis zu mein lebensende?

Arjiroula  15.12.2012, 19:23
@Suroo

Vermutlich!