Wie lange vorher müssen Überstunden angekündigt werden?
Ich bin in der Reinigung in einer Klinik tätig. Derzeit wird ein Teil der Klinik umgebaut und wie die Zimmer fertig werden müssen sie gereinigt werden, damit eine schnelle Wiederbelegung erfolgen kann. Das heißt es fallen ab und an mal Überstunden an. (ca. 1-2 mal pro Woche) Es müssen aber nie alle da bleiben, wer was vor hat kann natürlich heim. Wir arbeiten 6 bzw. 7h am Tag. Und länger gehts dann mal 1-2h. Nun haben wir eine Kollegin die generell auf ihre Arbeitszeit besteht und nicht länger macht, was für uns recht nervig ist. Sie meint die Überstunden müßten 4 Tage vorher bekannt gegeben werden. Was aber nicht möglich ist da der Bauablauf selten so einzuplanen ist das die Handwerker 4Tage vorher wissen wann sie fertig werden. Es gab vor Baubeginn auch eine Mitarbeiterversammlung in der gesagt wurde das in unserem Bereich Überstunden anfallen würden und wir uns darauf einstellen sollen.
Kann sie die Mehrarbeit dennoch verweigern, weil die Frist von 4 Tagen nicht eingehalten werden kann?
4 Antworten
Grundsätzlich hat diese Kollegin Recht.
Überstunden müssen mit einem Vorlauf von 4 Tagen angekündigt werden - in analoger Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus [Anmerk.: Hervorhebung durch mich] mitteilt.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Ereignis, das die Überstunden erfordert, nicht mit diesem entsprechenden Vorlauf abzusehen ist und die Überstunden dementsprechend also nicht rechtzeitig vorher angekündigt werden können.
Wenn sich das bezüglich des Bauablaufs und der Fertigstellung der Zimmer so verhält, wie Du es in der Frage beschreibst, die Zimmer aber unverzüglich gereinigt werden müssen, um wieder belegt werden zu können (an dieser Belegung wird sicher auch Patientenbedarf bestehen), dann darf die Kollegin trotz des "eigentlich" vorgeschriebenen Vorlaufs von 4 Tagen die Leistung von Überstunden nicht verweigern.
Ohnehin kann man ja wohl davon ausgehen, dass es einen gewissen Vorlauf gibt, weil sicherlich nicht erst am aktuellen Tag feststeht, dass Zimmer fertiggestellt und zur Reinigung bereit sind, Überstunden also nicht "von jetzt auf gleich" angeordnet werden und zu leisten sind.
Allerdings hat der Arbeitgeber bei seinen Anordnungen (denen übrigens der Personal- oder Betriebsrat zustimmen muss, sofern es einen gibt), die er im Rahmen von Verträgen, Vereinbarungen, Gesetzen usw. aufgrund seines Weisungsrechtes nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" zwingend nur nach "billigem Ermessen" zu verfahren.
Das heißt: Er muss die persönlichen Interessen der Betroffenen berücksichtigen und mit den betrieblichen Interessen abwägen.
Wenn also ein persönliches Interesse dieser Kollegin objektiv so schwer wiegt, dass es das Interesse des Arbeitgebers, von ihr Überstunden zu verlangen, überwiegt, dann darf der Arbeitgeber diese Kollegin nicht zu Überstunden zwingen (im Zweifelsfall müsste das ein Gericht klären).
Wie das alles bei euch anderen Kolleginnen ankommt und wie ihr damit und mit dieser Kollegin umgeht, ist dann noch eine ganz andere Frage.
Überstunden müssen in der Regel gar nicht angegeben werden, es wird auch meist (Auf dem Bau) im Vertrag festgelegt das Überstunden möglich sind und diese auch einzuhalten geht.
Normal reicht es morgens einmal bescheid zu sagen.
Das ist schlicht und einfach falsch!
Dass vertraglich die Verpflichtung zu Überstunden vereinbart werden kann, bedeutet noch lange nicht, dass der Arbeitgeber sie nach Belieben/Willkür anordnen darf.
Im Übrigen ist es richtig, dass Überstunden mit einem Vorlauf von 4 Tagen angekündigt werden müssen - in analoger Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus [Anmerk.: Hervorhebung durch mich] mitteilt.
Schließlich muss es dem Arbeitnehmer möglich sein, seine Freizeit/private Zeit planen zu können, ohne dass ihm der Arbeitgeber kurzfristig dazwischenfunkt!
Ausnahmen von dieser Regel gibt es selbstverständlich dann, wenn ein dringendes betriebliches Ereignis eingetreten ist, das vorher nicht abzusehen/zu planen war und Überstunden erfordert.
Ich kenne mich da nicht aus, aber bei uns kündigt niemand Überstunden an. Fallen sie an, müssen sie gemacht werden.
Wenn ihr auch das immer so gefallen lasst und ihre eure private Zeit/Freizeit nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers ausrichtet ... (siehe meinen Kommentar zur Antwort von ReinigerGlas).
Wenn es einen Überschuss an Arbeit gibt dann muss in der Regel der Arbeitnehmer sich fügen
Ganz so einfach ist es nun doch nicht - siehe meinen Kommentar zur Antwort von ReinigerGlas.