Wie lange kann ein Handwerker seine Leistungen abrechnen?

4 Antworten

Da muß man mal 2 Dinge auseinander halten:

Die Verjährung einer Werklohnforderung aus Werkvertrag nach BGB verjährt mit Abnahme der Werkleistung.

Unterstellen wir mal, dass tatsächlich erst in 2011 eine Fertigstellung der Werkleistung und eine Abnahme erfolgt war, dann würde die 3-jährige Verjährungsfrist am 01.01.2012 begonnen haben und am 31.12.2014 enden.

Eine schriftliche Rechnung unterbricht nicht den Ablauf der Verjährungsfrist. Da offenkundig keine gerichtlichen Maßnahmen gegen Dich vor Ablauf des Jahres 2014 eingeleitet wurden, ist die Werklohnforderung verjährt.

Auf die Frage, ob die Arbeiten in 2010 oder in 2011 fertig gestellt wurden kommt es daher nicht im geringsten an!

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Forderung entstanden ist.

Sommer 2010 hieße die Frist läuft ab dem 1.1.2011 und ist damit am 31,12.2014 verjährt

"§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

... "

http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html

(Die 3 Jahre stehen in § 195)

Heißt: der Handwerker hat im allerletzten Augenblick die Kurve gekriegt und du must zahlen..

Dumm gelaufen. Oder eventuell doch nicht....

Weil in deinem Falle da Ganze etwas grenzwertig ist. Es KÖNNTE sein, und ist es meiner Meinung nach auch, wichtig und maßgeblich sein, wann die Rechnung bei dir eingegangen ist! (Bei Arbeitsvertrags-Kündigungen IST das so, soltle als auch hier der Fall sein!) Es könnte sein, das er die Rechnung am 1.1. geschrieben hat, und vordatiert hat!

Ein Anwalt ist eine stramme Empfehlung!

Ich bin nur gut informierter Laie, und denke, das die Forderung verjährt ist, sofern sie nach dem 1..1 zugestellt wurde, ein Anwalt ist aber in dem Fall eine sinnvolle investition.

Du solltest aber vorab der Forderung mit diesem Argument wiedersprechen.

Die angebliche Leistung im Jahr 2011 muss ER natürlich nachweisen! Im Zweifelsfalle mit einem von dir unterschriebenen Arbeitsbericht, Lieferschein oder Ähnlichem...

Sommer 2010 hieße die Frist läuft ab dem 1.1.2011 und ist damit am 31,12.2014 verjährt

Richtig rechnen! Die dreijährige Verjährungsfrist führt dazu, dass ein im Sommer 2010 entstandener Anspruch mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt.

Da die Leistung vor unserem Einzug in 2010 entstanden ist, sollte der Fertigstellungszeitpunkt in 2010 unstrittig sein. Damit wäre der Leistungsanspruch verjährt. Der angegebene Fertigstellungszeitpunkt am 30.11.2011 entbehrt meiner Ansicht nach jeglicher Grundlage. Wie sieht es aber mit den eingebrachten Materialien aus?

@Fooligan

JotEs: Nachdem ich nochmal nachgerechnet hab, hab ich meine Denk- und Rechenfehler entdeckt. Verjährungszeitpunkt ist natürlich der** 31.12.2013!** und nicht wie ich zuerst behauptet hab, 2014!

Fooligans Einwurf ist Richtig. Vor allem wäre gut zu wissen, WAS der Handwerker 2011 noch getan haben will.

Demnach sollte der Widerspruch so aussehen.

"Hiermit widerspreche ich Ihrer Rechnung vom 31.12.2014 als unzulässig. Die Forderungen aus dem Jahr 2014 sind nach § 199 BGB verjährt Leistungen im Jahre 2011, wie von Ihnen angegeben wurden von mir nicht beauftragt, mir nicht zur Kenntnis gebracht und/oder nicht unterschrieben oder anderweitig anerkannt, und sind daher nichtig."

Dazu brauchst du, zuerst, nicht mal eine Anwalt. Solltest du aber im Auge behalten.

@MorsKajak

Es ist nicht unzulässig, die Leistung auf verjährte Ansprüche zu fordern. Denn die Verjährung führt nicht etwa zum Erlöschen der Ansprüche sondern berechtigt den Schuldner, die geforderte Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).

@JotEs

Jawohl, Herr Haarspalter.

Die Forderung besteht nach wie vor, die kann er auch nach zwanzig Jahren noch erheben. Du kannst dich allerdings auf Verjährung berufen und eine Zahlung verweigern.

Ein Anspruch aus 2010 verjährt mit Ablauf des 31.12.2013, ein Anspruch aus 2011 mit Ablauf des 31.12.2014 - sofern seit der Entstehung des Anspruches keine Verjährungshemmung eingetreten war und auch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht eintritt. Die Umstände, die zu einer Hemmung der Verjährung führen, sind in den §§ 203 ff. BGB aufgeführt. Eine einfache Rechnung per Brief hemmt demnach die Verjährung nicht, sodass also vorliegend der Anspruch verjährt ist.
Somit bist du gemäß § 214 BGB berechtigt, die geforderte Leistung zu verweigern.

Eine andere Frage ist, ob das auch tatsächlich tun solltest ...