Wie lange kann das Sozialamt Ansprüche für verstorbene Mutter geltend machen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Sozialamt verlangt von dir nur, was du deinen Verwandten ohnehin an Unterhalt schuldest laut Düsseldorfer Tabelle. Und zwar für jeden Monat, in dem du leistungsfähig bist und in dem dein Verwandter bedürftig ist.

Ist der tot, ist er nicht mehr bedürftig. Bist du erst leistungsfähig, wenn er tot ist, zählt das nicht als Unterhaltspflicht.

Eine Erbschaft oder ein Lottogewinn oder ein Gehalt nach dem Tod des Unterhalts-Berechtigten ergibt also keine Unterhaltspflicht!

Ausnahme: Man erbt vom Empfänger von Sozialhilfe selbst. Dann muss man meist einen Teil davon an das Sozialamt abtreten: SGB 12 § 102 Kostenersatz durch Erben.

Das gilt aber auch für nicht-verwandte Nicht-Unterhalts-Pflichtige.

Gruß aus Berlin, Gerd

Als Verwandte in gerader Linie bist du grds. im Falle der Bedürftigkeit entsprechend § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese ihren Bedarf nicht mehr aus eigenen Mitteln decken können.

Wärst du unterhalb deines Freibetrages aus regelmässigen monatl. Einkünften nicht unterhaltsfähig, war Grundsicherung zu gewähren.

Dieser zivilrechtliche Unterhaltsanspruch geht entsprechend § 94 SGB XII von Gesetzes wegen bereits ab (!) Gewährung und Anzeige der Leistungen auf den Erbringer von Sozialleistungen über :-O

Bei eintretender Unterhaltsfähigkeit oder Erbschaftsantritt wäre das Sozialamt daher mit Regressforderungen zur Stelle :-O

Zur Vermeidung erheblicher Rechtsnachteile verweise ich nachdrücklich auf deine Mitteilungspflicht, zumal wenn du vorhast, das Erbe klammheimlich aufzubrauchen.

G imager761

O H A...... Deine Antwort hört sich sehr fundiert an! Aber das Geschriebene zu verstehen,fällt mir etwas schwer. Ich möchte zusätzlich kund tun,dass meine Mutter nur die erlaubten,2000 und nen bisschen,zu vererben hatte.Dieses ist mit den Behörden schon geregelt. Meine Frage zielt auf ein Erbe,welches zB mein Vater mir vermachen würde...... In 1/2/5/10/20 Jahren.Wie verhält es sich dann mit einer Abgleichung der " Schulden" meiner verstorbenen Mutter? ( mein Vater brauchte nicht für meine Mutter aufkommen,da die beiden geschieden sind)

O H A...... Deine Antwort hört sich sehr fundiert an! Aber das Geschriebene zu verstehen,fällt mir etwas schwer. Ich möchte zusätzlich kund tun,dass meine Mutter nur die erlaubten,2000 und nen bisschen,zu vererben hatte.Dieses ist mit den Behörden schon geregelt. Meine Frage zielt auf ein Erbe,welches zB mein Vater mir vermachen würde...... In 1/2/5/10/20 Jahren.Wie verhält es sich dann mit einer Abgleichung der " Schulden" meiner verstorbenen Mutter? ( mein Vater brauchte nicht für meine Mutter aufkommen,da die beiden geschieden sind)

Falls ein Erbe überhaupt noch vorhanden ist, hat das Sozialamt als erstes die Hand darauf. Sonst wäre die Behörde mit den Kosten gar nicht erst in Vorleistung gegangen.

Wenn dein Einkommen nicht ausreichte, zu Lebzeiten für die Pflege deiner Mutter heran gezogen zu werden, passiert da auch nichts mehr.

Aber erben wirst du nur, wenn noch etwas übrig bleibt.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe,dürfte ich (zB in einigen Jahren) von meinem Vater etwas erben,ohne das ich davon die "Schulden" meiner Mutter,die zu ihren Lebzeiten entstanden sind,zurückzahlen muss?Das bisschen Erbe meiner Mutter lag noch unter den Beerdigungskosten und ist mit den Behörden geklärt!

@cindyslilli

Waren denn Vater und Mutter nicht verheiratet? Sonst hätte doch der vermögende Vater als erstes eintreten müssen. Oder woher soll da jetzt ein Erbe noch kommen?

@DerHans

Meine Eltern sind schon seit längerem geschieden.Vater zahlte Unterhalt,Rente bekam sie auch,reichte aber nicht für die Kosten des Heimes.

3 jahre mindestens