Wie lange habe ich Zeit zum ausziehen, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet?

8 Antworten

Nach § 573 c BGB kann der neue Vermieter erst nach dem Eintrag ins Grundbuch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs anmelden !!! Da der neue Eigentümer den alten Mietvertrag übernehmen muss,habt ihr nach 5 und 8 Jahren jeweils zusätzlich 3 Monate Kündigungsfrist. Bei einer ordentlichen Kündigung sind es 3 Monate + 2 x 3 Monate,dürfte dann insgesamt 9 Monate Kündigungsfrist ergeben.

Zunächst: Kauf bricht nicht Miete. Der Neueigentümer muss den Mietvertrag mit der Änderung voll übernehmen. Auch dürfte er auch nur dann kündigen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Das kannst du beim GBA kostenlos unter Vorlage des Mietvertrages erfahren (Einsicht). Schriftlich kostets was. Allgemein betrüge die Kündigungsfrist bei neunj. Mietdauer 8 Monate.

ABER: Du hast nun einen befristeten Mietvertrag für 10 Jahre. Da müsste die Befristung in der Vereinbarung benannt sein. Der Gesetzgeber lässt da ausschließlich drei Gründe zu: Eigenbedarf, größere Umbauten oder Bedarf für Angestellte bzw. Beschäftigte. Wenn es sich also um eine solche Befristung handelt bedeutet das, wenn keiner der Gründe zutrifft, dass die Änderung unwirksam ist.

Ich vermute hier allerdings einen Kündigungsverzicht. Der muss wechselseitig vereinbart sein. Wenn nicht, ist die Änderung unwirksam.

Allgemein kann ein Kündigungsverzicht nur bis zum Ablauf von 4 Jahren formularmäßig vereinbart werden. Der Gesetzgeber lässt aber Individualvereinbarungen auch über längere Zeiträume zu.

Schau nun also genau, welchen Wortlauts deine Mietvertragsänderung ist. Stelle den Text hier ein, dann könnten Experten wie anitari, mosqitokiller u. andere (albatros etc.) sich dazu äußern.

Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c BGB.

Den Bundesländern ist es gemäß § 577a Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen bestimmt wird, in welchen Gebieten nach der Begründung und Veräußerung von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.

In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Die dortige Kündigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 außer Kraft gesetzt. Am 24. Januar 2012 wurde eine neue Kündigungssperrfristverordnung erlassen: Die Sperrfrist beträgt in Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster 8 Jahre, in einigen anderen Gemeinden 5 Jahre[3].

In Bayern beträgt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum.[4] [5] Dies gilt aber nur für Fälle, in denen die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Zieht der Mieter aber in eine Eigentumswohnung zur Miete ein, gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass der Mieter bereits zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung weiß, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt.

Meinst Du nicht, bevor Du mit der Sperrfrist-Geschichte kommst und den Fragesteller unnötig verwirrst, dass Du zuvor erstmal erfragen solltest, ob es sich überhaupt um eine Eigentumswohnung handelt und die Umwandlung nach 2004 erfolgte?

So ist die Antwort kompletter Unsinn...

Hallo, Die Eigenbedarfskündigung ist im § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c BGB. Den Bundesländern ist es gemäß § 577a Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen zu erlassen, in denen bestimmt wird, in welchen Gebieten nach der Begründung und Veräußerung von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der neue Eigentümer vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte aus seiner Familie die Wohnung beziehen will. Der neue Eigentümer muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt mit einen Schilderung des konkreten Sachverhalts. Kündigungsfristen: 3 Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate Kündungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 8 Jahren, 9 Monate Kündungsfrist bei einer Mietdauer von mehr als 8 Jahren. In Ihrem Fall könnte eine Härtefallregelung aufgrund der Behinderung des Kindes eine Rolle spielen. Sie könnten aufgrund des Gesundheitszustandes Ihres Kindes möglichweise den Wohnraum nicht räumen, dann entsteht der Umstand, dass es eine nicht zu rechtfertigende Härte für Ihre Familie darstellen könnte aus dem Wohnraum auszuziehen. Den wichtigsten Härtegrund nennt das Gesetz selbst, und zwar, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Als andere Härtegründe sind von den Gerichten beispielweise anerkannt worden: hohes Alter und Gebrechlichkeit, eine Behinderung, eine schwere Erkrankung, oder eine fortgeschrittene Schwangerschaft. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Ich würde Ihnen empfehlen sich hier tatsächlich juristische Unterstützung zu holen um sich beraten zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Bockelmann Immobilien

Da die Mietdauer 8 Jahre oder mehr beträgt kann eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter nur mit einer Frist von mindestens 9 Monaten ausgesprochen werden.

Der nächstmögliche Termin wäre also zum 30.06.2014.

Ist das möglich, bei einem 10-Jahre-Festvertrag ?

Wurde das Recht zur ordentlichen Kündigung im Mietvertrag beiderseitig für diese Frist ausgeschlossen? Ich würde den Gang zum Mieterbund oder einem Fachanwalt anraten.

Evtl. liegt schon aufgrund der Behinderung eine unbillige Härte vor. Das kann aber von außen nicht beurteilen und geht auch in den Bereich der individuellen Rechtsberatung die nach RDG ausschließlich den Rechtsanwälten vorbehalten ist.

aber auch nur dann wenn die sperrfristverordnung im jeweiligen Bundesland abgelaufen ist....

Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden

@lordsyrakus

Danke für die Ergänzung.

Das gilt für einen UNBEFRISTETEN Vertrag, bei einem Laufzeitvertrag ist eine Eigenbedarfskündigung vor Ablauf der Laufzeit überhaupt nicht möglich...