Wie lange darf die Polizei meinen Führerschein nach einer Verkehrskontrolle einbehalten?

5 Antworten

Bis das Gericht ihn frei gibt.

und wie lange kann das dauern?

@Novos

dachte die polizei darf ihn maximal 48 stunden einbehalten....

@Novos

Hmmm, also der ADAC könnte auch seine Flyer so laaaangsam mal an die Punktereform anpassen. Sind nämlich nur noch 3 Punkte statt 7.

Kurze Antwort: Bis ein Richter ihn dir wieder gibt!

Hier die Rechtsgrundlagen:

§ 94 StPO

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.


Siehe auch § 98 StPO


§ 111a StPO

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


Bedeutet also auch, dass gegen dich ein Strafverfahren nach § 315c oder § 316 StGB eingeleitet wurde. Bei einem Owi-Verfahren nach §24a StVG wäre die Rechtsfolge so nicht eingetreten.

Zuerst einmal die Gegenfrage: Wie wird das Ergebnis des Tests ausfallen?

Als nächstes: Hast Du den Führerschein freiwillig herausgegeben? Dann kann die Polizei sich Zeit lassen...

Was tun? Widerspruch gegen die Sicherstellung erheben. Ggfs. Anwalt einschalten. Siehe StPO §98 (2):

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn [...] der Betroffene [...] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

Wichtig dabei:

  • Der Beamte soll, nicht muss. Läßt er die Sache einfach liegen, passiert nichts.
  • Ohne "ausdrücklichen Widerspruch" passiert auch nichts
  • Beim Amtsgericht abgeben empfiehlt sich, um weitere Verzögerungen zu vermeiden
  • Falls keine Belehrung stattgefunden hat (mußt Du aber beweisen können), dann ist die Sicherstellung sowieso nicht rechtsgültig.

Außerdem: Es dauert idR ca. eine Woche, bis die Ergebnisse des Bluttests vefügbar sind. Also täglich bei der Polizeiwache anrufen und nachfragen. Bei einem negativen Test den Führerschein sofort zurückfordern.

Hab gerade deine andere Antwort gelesen:

ja einen tag zuvor.aber habe den urin test verweigert und mir dann blut nehmen lassen.

Der Bluttest wird also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit positiv ausfallen.

Dann kannst Du dir die Mühe sparen: Selbst wenn Du den Führerschein durch den Widerspruch zurück bekommst - sobald die Ergebnisse vorliegen, folgt die vorläufige Entziehnung nach StPO 111a (1):

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

er wird positiv ausfallen.....leider aber bin ja selbst schuld! aber der polizist meinte ich kann ihn nach 24studen wieder haben. aber er zuständige polizist ist erst morgen wieder im dienst. dachte aber sie dürfen ihn eh nur 48stunden einbehalten????

@stefanvonheide

Um die ganze Situation zu erklären:

Du fährst zugedröhnt mit dem Auto. Der Beamte vermutet, daß Du nicht fahrtüchtig bist und stellt daher deinen Führerschein sicher.

Dazu ist er nach StPO §98 (1) berechtigt:

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

"Gefahr im Verzug" liegt hier vor, da hier die Weiterfahrt im Drogenrausch unterbunden werden muss.

Und damit kommen wir zu StPO §98 (2) (s.o.), nachdem erst nach dem Widerspruch eine 3-Tage-Frist beginnt.

Falls der Beamte den Führerschein ohne Widerspruch bzw. früher herausgibt, ist da nichts zu beanstanden.

Lange wirst Du aber keine Freude an dem Lappen haben, da sehr wahrscheinlich sobald das Ergebnis vorliegt eine förmliche Beschlagnahme des Führerscheins erfolgt (s.o. StPO §111a). Hier kommt es aber ach darauf an, welche Drogen du zu dir genommen hast und ggfs. welche Konzentrationen gemessen wurden.

@clemensw
"Gefahr im Verzug" liegt hier vor, da hier die Weiterfahrt im Drogenrausch unterbunden werden muss.

Nein, damit hat GiV nichts zu tun! Gefahr im Verzug liegt hier vor, weil die Beschlagnahme des Führerscheins grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden muss. Wenn kein Gericht erreichbar ist würde die Maßnahme nicht erfolgen können und die Rechtsfolge ausbleiben... es liegt also GiV vor und die Polizei (bzw. StA) darf selbst anordnen...

Die Unterbindung der Weiterfahrt wäre ja auch durch die Untersagung der Weiterfahrt, Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels, Sicherstellung des Fahrzeugs, usw. gewährleistet. Das sind dann aber alles Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Wenn ein Verstoß gegen § 24a StVG vorliegt -also eine Owi- kommen die ganzen StPO Maßnahmen auch nicht zustande. Damit nicht weiter unter Drogen/Alkoholeinfluss gefahren wird tritt eine meine o.g. Maßnahmen ein.

ja aber so lange müssen sie mich ja noch fahren lassen bis ich ein schreiben bekomme das ich ihn abgeben muss oder?

@stefanvonheide

Nö,müssen sie nicht und werden sie auch nicht.....

Dein Führerschein ist erstmal für ne ganze Weile weg.....

aber er meinte ja zu mir ich kann ihn nach 24 stunden wieder haben....also war das von dem beamten gelogen oder wie seh ich das?

@stefanvonheide

Falls der Beamte dir freiwillig den Schein früher zurückgibt, weil er der Meinung ist, daß Du dann wieder nüchtern bist, dann ist das OK.

@clemensw

Aber selbst wenn das passieren sollte,was ich nicht glaube,da diese Tests mittlerweile binnen 2 Tagen ausgewertet sind,kommt in den nächsten 2 Wochen ein Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde und der Lappen is wieder weg und kommt so schnell nicht wieder......

Hallo,

  • welche seltsamen Vorstellungen hast du denn?

  • Du hast eine Straftat begangen und erwartest, dass man die den Führerschein zurück gibt?

  • und du weiter fahren kannst bis du ein Schreiben bekommst das du ihn abgeben musst?

  • Was raucht ihr - alte LKW-Reifen?

  • Ich kann dir aber bereits jetzt sagen was auf dich zukommt wenn du den Lappen wieder haben willst.

  • Geldstrafe und Fahrverbot (ca. 6-9 Monate) . Das ist aber noch das kleinste Übel

  • Auf jeden Fall eine MPU

  • Und zuvor eine Verkehrstherapie von mindestens 12 Monaten

  • In denen du durch regel mäßige Abgabe deiner Blutwerte nachweisen musst keine Drogen genommen zu haben.

  • Wenn du dich bereits vor der Verhandlung um die Therapie kümmerst, macht sich dies in der Regel als das Urteil bemerkbar, weil du Einsicht zeigst.

  • Im Urteil selbst wirst du nicht von Therapie oder MPU lesen, weil es ja schließlich deine Sache ist ob du den Lappen wieder haben willst oder nicht.

  • aber wenn du mal googlst " Vekehrstherapie Drogen" wirst du zig Seiten finden wo du die Gesetzgebung nachlesen kannst.

  • Auskunft gibt die aber auch ein Anwalt

  • Mit 2500 - 3000,- Euro solltest du auf jeden Fall rechnen

aber wenn du mal googlst " Vekehrstherapie Drogen" wirst du zig Seiten finden wo du die Gesetzgebung nachlesen kannst.

ich kann keine finden weil es dafür auch kein Gesetz gibt

Geldstrafe und Fahrverbot (ca. 6-9 Monate)

falsch

auch wenn der Fragesteller aktive Werte hat wird nur ein Bußgeld von 500€ fällig, außerdem ein Fahrverbot von 1 Monat, mehr nicht

In denen du durch regel mäßige Abgabe deiner Blutwerte nachweisen musst keine Drogen genommen zu haben.

so ein Unsinn!!!!

bei Drogen werden keine Blutwerte genommen um Abstinenz nachzuweisen!

Mensch, erkundige dich doch bitte zuerst einmal genauer bevor du hier den Fragesteller verunsicherst

oder willst du mit deinen falschen Antworten genau das erreichen?