Wie lange darf man auf Parkstreifen parken?

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Ein normaler Pkw darf dort, wo die Parkzeit nicht durch Verkehrszeichen ausdrücklich beschränkt ist, solange parken, wie er für den Straßenverkehr zugelassen ist, und zwar auch ununterbrochen.

Auch ein zugelassenes Fahrzeug, bei dem die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist weiterhin zugelassen und darf daher dort parken. Ggf. wird es irgendwann zwangsentstempelt - dann ist es nicht mehr zugelassen und darf sich dann auch nicht mehr im öffentlichen Verkhersraum aufhalten (weder fahrend noch parkend).

Du kannst dort parken, bis Dein Wagen zum TÜV muss oder abgemeldet wird... Laut Gesetz ist das zwar eine genehmigungspflichtige Sondernutzung, aber wer will schon beweisen, dass das Fahrzeug nicht zwischendurch bewegt wurde?

Laut Gesetz ist das zwar eine genehmigungspflichtige Sondernutzung,

Laut welchem Gesetz soll das so sein?

@JotEs

Die Straße gehört rein rechtlich allen Verkehrsteilnehmern. Deshalb ist die Straße öffentlicher Verkehrsraum. Im Sinne des Straßen- und Wegerechts bedeutet Sondernutzung die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Straßen und Wege. Durch das "Dauerabstellen" eines Kfz (über das Parken hinaus) wird die Ausübung des Gemeingebrauchs beeinträchtigt. Der Gesetzgeber sieht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt und somit liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung im Sinne von § 8 Abs. 10 FStrG vor. Eine Genehmigung für diese Sondernutzung ist bei der Verkehrsbehörde zu beantragen, wobei die Rechtsvorschrift Ländersache ist. Im Baden- Württemberg gibt es eine Erlaubnis nach § 16 BWStrG, in Hessen nach § 16/1 HessStrWG und in Nordrhein-W. nach § 18/1 NWStrWG. Gemeingebrauch: die unentgeltliche und zulassungsfreie Nutzung von Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung und der verkehrsrechtl. Vorschriften. Es ist deshalb alles verboten, was die Allgemeinheit beeinträchtigen kann und hierzu gehört laut Rechtsprechung auch das Abstellen (nicht parken) eines Kfz.

@siggibayr

Danke Siggi. Ich wollte gerade anfangen, den § zu suchen...

@LondonerNebel

Da es fuer PKW jedoch keine Hoechstparkdauer gibt, kann so lange geparkt werden, bis das Fahrzeug z.B. zum TUeV muss bzw so lange es zum Strassenverkehr zugelassen ist. Die genannten Gesetze beziehen sich auf das Abstellen "ausserhalb" des normalen Parkens. Zu nennen waeren hier z.B. Anhaenger .. vor allem solche mit Werbeaufdrucken, die zum Zwecke der Werbung hingestellt werden. Moeglich waere das evtl auch mit PKW's mit Werbeaufdrucken.
Das laengere Parken eines Fahrzeuges faellt jedoch nicht unter dieses Gesetz, so lange das Parken nicht durch anderes eingeschraenkt ist.

Parken ist Gemeingebrauch der Straße. Es ist deshalb überall dort erlaubt, wo es nicht durch Rechtsvorschriften eingeschränkt wird. Es ist deshalb bundesrechtlich abschließend geregelt, dass auch längeres Parken zugelassener und betriebsbereiter Kfz nur durch die StVO zulässige Maßnahmen ( z.B. durch Verkehrszeichen) eingeschränkt werden kann. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist die Frage, ob bei dem Kfz Gemeingebrauch oder Sondernutzung vorliegt. Es geht also nur um den Zweck der Abstellung des Kfz. Überwiegt also der Verkehrszweck des im öffentlichen Verkehrsraum stehenden Kfz, so handelt es sich um Gemeingebrauch und kann nicht beanstandet werden. Wird aber das Kfz praktisch nicht als Verkehrsmittel benutzt, so liegt kein Gemeingebrauch mehr vor, ebenso wenn das Kfz nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr zugelassen ist. In den Fällen liegt eine Sondernutzung vor, die geahndet werden kann. Wer also dein zugelassenes Kfz beanstanden will, muss dir nachweisen, dass du das Kfz nicht als Verkehrsmittel benutzten wirst. Das halte ich für sehr schwierig.