Wie lange darf ich mit 14 , Muttizettel und Aufsichtsperson wegbleiben?

3 Antworten

Mit Muttizettel und Aufsichtsperson darfst du solang wegbleiben wie deine Aufsichtsperson meint. Da gibts keine Zeitbegrenzung. Wenn die Person bei dir bleibt, bis 24 uhr bis 5 uhr bis 20 uhr am nächsten abend. Solang bis der Muttizettel ausläuft. Ich weiß nicht, ob Clubs erst mit 16 odiese Zettel akzeptieren, oder ob diese Gesetzlich erst ab 16 gelten glaube aber eher ersteres. Ohne darfst du bis 22 uhr draußenbleiben.

Hey,

Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, meine aber das war 23 Uhr, ab 16 Jahren ist es dann länger. Musst du mal im Jugendschutzgesetz nachgucken. müsste §8 sein glaub ich ;-)

Lg

Triddel02

Habe gerade kurz nachgguckt, bis 24 uhr(wenn man Faschig bei euch als Tanzveranstaltung zählen kann;-) )Kannst du hier nachsehen:http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__5.html

Falls es eine Gaststätte ist, darfst du bis 23 Uhr bleiben.

KEINE GESETZLICHE GRUNDLAGE

Viel Spaß noch

Triddel02

Fasching ist seit Aschermittwoch vorbei... ;)

KOmmt drauf an, wer Ausrichter ist, ob privat, öffentlich, Kneipe, Vereinsveranstaltung...

Ich weiß schon ^^ Sagen wir es so ... Es heißt nicht Fasching sondern Lumpenball. Naja ... es ist eigentlich schon öffentlich.

@Revenel Gaststätten

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder
erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit
zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet
werden. Es gelten keine Einschränkungen wenn Kinder und Jugendliche an
einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen
oder sich auf Reisen befinden.

Tanzveranstaltungen

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16
Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Eine Ausnahmeregelung gilt
nur, wenn diese durch die zuständige Behörde genehmigt ist (§ 5
Abs. 3). Im Falle einer von anerkannten Trägern der Jugendhilfe
initiierten Tanzveranstaltung ist es Jugendlichen unter 16 Jahren
gestattet, sich bis 24 Uhr dort aufzuhalten.

@sozialtusi

Wie lange dürfte ich dann eigentlich mit 17 Jahren , Muttizettel und Aufsichtsperson auf einer öffentlichen Veranstaltung bleiben ?

@Revenel

Das kannste da jetzt aber echt selber rauslesen...