Wie komme ich aus meinem Ausbildungsvertrag raus? Teil 2

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also, das klingt für mich schon nach einem Grund für eine fristlose Kündigung. Da ist doch das Vertrauensverhältnis zu Deinem Chef völlig zerbrochen. Reich einfach die Kündigung schriftlich ein (am besten Einschreiben mit Rückschein oder wie das heißt) und fertig. Viel Glück!

Die Antwort schmeckt der Fragestellerin zwar, ist jedoch grob falsch. Blos weil man mit seinem Chef "gar nicht mehr auskommt", ist nämlich noch LÄNGST kein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. Wenn der Chef sich hier nun querstellt, kann es für die Fragestellerin ganz ganz haarig werden!

@justiziasgolem

Aber die fehlende Vertrauensbasis ist doch grundsätzlich ein möglicher Kündigungsgrund - bzw. die berechtigte Annahme, dass diese Basis nicht mehr hergestellt werden kann. Aber falls das nicht anerkannt wird, muss sie ansonsten halt die vier Wochen Kündigungsfrist "aussitzen" und kann dann ohne Angabe von Gründen gehen.

Ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

So kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit lediglich vom Auszubildenden, nicht jedoch vom Ausbilder ordentlich, d.h. mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, vgl. § 22 BBiG. Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Arbeitgeber ist hingegen nicht möglich, sie kann auch nicht vertraglich vereinbart werden. Sie ist vielmehr per se unwirksam.

Wenn du eine andere Firma hast, geh zu IHK und die werden dir dabei helfen.

  1. Fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrags nach der Probezeit ist von jeder Seite möglich, aber nur wenn die andere Seite einen besonderen Grund dafür liefert (z.B. wenn der Azubi stiehlt oder andauernd den Betriebsfrieden stört oder wenn er wiederholt die Berufsschule schwänzt oder sich trotz Ermahnung geschäftsschädigend verhält). Die fristlose Kündigung kann nicht mit wochenlager Verzögerung ausgeübt werden: Entweder ist die Sache so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder die Sache gilt als vergeben und verziehen. Eine fristlose Kündigung aus besonderem Grund kann auch der Azubi ausüben, wenn der Ausbildende seine Pflichten erheblich verletzt (z.B. die Fürsorgepflicht, d.h. der Azubi wird nicht vor sexuellen Belästigungen, Prügel oder gesundheitlichen Gefahren geschützt; oder z.B. Ausbildungspflicht entsprechend Vertrag und amtlichem Berufsbild). Vor solchen Schritten sollte man grundsätzlich erst mit dem Ausbildungsberater der IHK bzw. HWK sprechen.

Zur IHK oder HWK gehen und mit denen darüber reden!!!!!!!!!!!!!!!!!