Wie kann man Sozialhilfeempfängern (Hartz 4) die Wohnung kündigen? (Soziale Härte?)

11 Antworten

Also:

Wenn jemand seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, kann man ihm ggf. auch außerordentlich gem. §§ 543, 569 BGB kündigen, inkl. Räumungsklage, Räumungstitel und Räumung, da macht das Gesetz grundsätzlich auch keinen Unterschied zwischen irgendwelchen Härtefällen, das gilt gem. § 574 Abs. 1 S. 2 BGB für jeden...

Die Härtefallregelung gem. § 574 BGB gilt nur für ordentliche Kündigungen des Vermieters gem. § 573 BGB, die aber grundsätzlich auch nicht mit Vertragsverstößen in Zusammenhang stehen. Solchen Mietern kann man dann schwerer kündigen, geht aber auch. Die Bedingungen sind in §§ 574a, 574b, 574c BGB ziemlich genau beschrieben...

http://dejure.org/gesetze/BGB/574a.html

Was ein von Sozialtransfer lebender Mensch mit einem Härtefall gemein hat erschließt sich mir ja nun nicht so ganz. Und wo da ein Zusammenhang zwischen einem rein arbeitslosen Menschen und einen Menschen in besonderer Lebenslage ist sehe ich auch nicht. Da werden mir einfach verschiedene Themen in einen Topf geworfen die durchaus jeweils für sich ihre Eingeheiten haben. Für die Kündigung einer Wohnung gibt es klare gesetzliche Regeln die auch online nachgelesen werden können. Ich erhalte ja einige Newsletter für Vermieter um als Mieterin immer auf dem Laufenden zu bleiben. Sie sind kostenlos. Demnach sind Deine Gründe keine Gründe die vor Gericht geltend gemacht werden können. In unserem Land herrscht die Gleichberechtigung. Das bedeutet zunächst mal, dass ein Mensch nicht nach seiner sozialen Situation oder seiner Gesundheit zu beurteilen ist so lange er seinen Verpflichtungen nachkommt. In solchen Fällen kann dann nur Eigenbedarf geltend gemacht werden. Bei anstehenden Renovierungen die begründet werden wollen gibt es ständig veränderte spezielle Vorschriften. Wird dann aber nicht renoviert wird die Geschichte schnell sehr teuer.

Wenn es sich um gesundheitlich eingeschränkte Menschen handelt stellt sich zudem die Frage ob eine gesetzliche Betreuung und wenn ja in welchem Umfang besteht. Besteht eine gesetzliche Betreuung in Wohnungsangelegenheiten kann eine Kündigung direkt an den Mieter unwirksam sein. Kann, muss aber nicht in jedem Fall.

Zu erst einmal sind HartIV-Empfänger, Ältere oder Pflegebedürftige genau so Mieter wie allen anderen auch, denen bei groben Vertragsverstößen gekündigt werden kann.

Die sog. soziale Härte greift auch nicht automatisch. Der Mieter müßte, wenn dies für ihn und seine Familie eine Härte bedeutet, der Kündigung Kündigung widersprechen.

Warum sollte ein Räumungstitel nichts bringen?

Bei Hartz 4 wird die Miete vom Jobcenter übernommen. Wenn der Mieter trotzdem seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vermieter ihm kündigen. Das ist keine soziale Härte.

Als Eigentümer könnte man lediglich Eigenbedarf anmelden.

Aber wenn der Mieter einfach so raus soll, wird es schwierig.

Es muß schon ein klarer Grund zur Kündigung bestehen.

Wenn der Mieter schon raus soll, solltest Du wenigstens für eine vernünftige Neuwohnung sorgen.

johnnymcmuff  18.10.2011, 20:00

Eigenbedarf vortäuschen kann sehr teuer werden!