Wie kann man hier das zu versteuernde Einkommen berechnen?
Hallo,
ich habe folgende Übungsaufgabe gelöst. Ich habe dazu natürlich keine Lösungen zum vergleichen, würde mich aber sehr freuen, wenn mir jemand hier weiterhelfen könnte, und sagen könnte, ob ich das richtig verstanden habe.
Die Aufgabe ist unten.
Meine Lösung ist so:
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit 44.200 Euro nach § 19 Abs. 1 EstG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 EstG (Nach § 38a Abs. 3 EstG gehört Sonderzahlung dazu)
Abzugsfähige Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EstG 1.236,60 Euro Notebook nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EstG 700 Euro VDI Beitrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EstG 175 Euro Kleidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EstG 125 Euro Reinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EstG 101,25 Euro = Zu versteuerndes Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit 41.862,15 Euro
Wäre das korrekt? ich danke euch allen für eure Mühe und die Zeit!

3 Antworten
Das zu versteuernde Einkommen lässt sich in diesem Fall gar nicht ermitteln, da keine Aussage dazu existiert, ob noch andere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorliegen, unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen bei einem Arbeitnehmer zwingend, zumindest in Höhe der Freibeträge/Pauschale abzuziehen wären, außerdem möglicherweise auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen wären. Im Übrigen ist Deine Berechnung was die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit angeht, in Ordnung.
Ich würde alle Beträge genau so ansetzen, wie du es getan hast.
Allerdings finde ich die Aufgabenstellung unpräzise. Gegeben sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da keine andere Einkunftsart vorliegt, kann man die Summe der Einkünfte ermitteln.
Das zu versteuernde Einkommen ist aber ein anderer Wert, den man aber ohne Kenntnis der Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnlichen Belastungen etc. nicht ermitteln kann. Das ist aber nicht dein Fehler, dass die Aufgabenstellung ungenau ist :)
Zu dem 13. Monatsgehalt würde ich nicht den § 38a zitieren, denn er definiert ja nur die Abführung der Lohnsteuer. § 19 Abs. 1 Satz 2 finde ich da treffender
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Vielen vielen Dank!
Das Notebook muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der volle Anschaffungspreis verringert das zu versteuernde Einkommen also nur anteilmäßig
So ist es OK
Tut mir Leid, für die schlechte Übersicht. Habe es mit 700 Euro angesetzt. Also 2100/3=700. Ist das korrekt?