Wie kann ich die Zinsen des KFW-Studienkredits für Bachelor- & Master-Studium absetzen?

2 Antworten

Hallo FrauN,

grundsätzlich haben Sie was die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium angeht Recht. Jedoch empfehle ich meinen Mandanten auch die Kosten für die Erstausbildung als Werbungskosten einzutragen bzw. ich trage diese ein. 

Hintergrund ist, dass zu dieser Thematik beim höchsten deutschen Gericht, dem BVerfG, ein Verfahren anhängig ist und m.E. die Chancen sehr gut stehen, dass künftig auch die Erstausbildungskosten als Werbungskosten anzusetzen sind. In dem Fall werden dann alle Steuerbescheide automatisch vom Finanzamt korrigiert, jedoch nur, wenn man die Ausgaben vorher als Werbungskosten angesetzt hat.

Die KfW verschickt am Ende des Jahres Bescheinigungen. Aus dieser wird die Zinsbelastung ersichtlich. Und ab dem Master auf jedenfall Werbungskosten.

VG, Weide

Sie schreiben für eine "Steuerberater" schon "eigenwilliges" Zeug.

Weil sie den "möglichen" Sachverhalt bzw. die Folgen so "laienhaft" falsch darstellen.

Wenn man Kosten für die Weiterbildung bei den WK einträgt und die entsprechende Entscheidung des BVerfG "positiv" ausfällt, dann werden eben nicht (!!!!) die Steuerbescheide automatisch korrigiert.

Witzig, sie als Steuerberater hätten hier einen Beratungsfehler begangen und wären haftbar.

Fakt ist, werden die Kosten als WK erklärt, wird das FA dies ablehnen und diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigen. Gegen einen solchen Bescheid müsste man dann Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen (mit Verweis auf das entsprechende Verfahren).

So wie sie es beschreiben (und hoffentlich nicht in der Praxis machen), würde der Steuerbescheid rechtskräftig und es gebe "später" keine Möglichkeit diesen zu ändern bzw. berichtigen.....

@Hefti15

Danke für das Richtigstellen!

Ich habe jetzt meinen Bescheid für 2015 bekommen, sollte ich dann da nochmal Einspruch einlegen und alles als Werbungskosten laufen lassen?

@FrauN

Ja, insbesondere da damit ja keine Kosten (Verfahrensgebühren o.ä.) anfallen.

@FrauN

Ja, definitiv.

Mir ist bekannt, dass die Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben und
die des Zweitstudiums als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Dir sollte auch bekannt sein, dass der besagte Passus (§ 9 Abs. 6 EStG) vermutlich bald als verfassungswidrig verworfen wird (2 BvL 24/14) und du daher auch die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten angeben solltest.

Müsste ich die Zinsen dann anteilig aufteilen?

Versteh die Frage nicht. Zinsen sind einem Jahr x abgeflossen. In diesem Jahr werden sie auch geltend gemacht.

Ich habe jetzt meinen Bescheid für 2015 bekommen, sollte ich dann da nochmal Einspruch einlegen und alles als Werbungskosten laufen lassen?

Das Aufteilen bezog sich auf das Bachelor- und Masterstudium, also die jeweilige Zeit, in der ich den Kredit erhalten habe.. 40:60 oder sowas.. 

In dem anderen Beitrag, den ich verlinkt habe, hatte jemand so etwas geschrieben