Wie ist die Haftung bei Unfall mit Fahrrad an Parkplatzschranke?

8 Antworten

Der Fahrradfahrer selber.

Es handelt sich um ein grob verkehrswidriges Verhalten.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Betreibers liegt hier nicht vor.

Wenn es keine Induktionsschleife gibt, die Fahrradfahrer erkennt, so gibt es mit absoluter Sicherheit einen Fussweg neben der Schrankenanlage, die der Fahrradfahrer fussläufig hätte nutzen können und müssen.

Falls die Schranke beschädigt wird, haftet der Rad-/Motorradfahrer.

Wenn derjenige dabei verletzt wird haftet derjenige selbst, bzw. kommt eben seine KV für Behandlungskosten auf.

Die Frage ist nur, ob man dem Bösewicht dennoch die Schranke auf den Kopf hauen darf. Ich betreibe eine Schranke und steh vor der Entscheidung neben dem bereits existierenden „Fußgänger verboten, Ein weiteres „Fahrrrad verboten“ aufzukleben.

Der Radfahrer hat da nichts zu suchen ... er hätte schieben müssen - z.B. über den Fußweg

Haftung des Betreibers = keine

Der Radfahrer, der auf diese Weise die Zuwegung zum Parkplatz nicht hätte nutzen dürfen.

Der Radfahrer, weil er nicht einfach hinter einem Auto durch die Schranke darf, die garnicht für ihn gedacht ist

Genau. Der haftbare Unfallverursacher ist der Radfahrer, denn der Unfall wurde nur durch sein vorschriftswidriges Verhalten ausgelöst.