Wie ist das Strafmaß bei Beihilfe zum Betrug?

3 Antworten

Hallo johnyy9000,

das Gesetz sagt dazu folgendes aus:


§ 27 StGB - Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


§ 49 StGB - Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

  1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

  2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

  3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,

im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,

im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,

im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.


§ 263 StGB - Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Das heißt da für Betrug kein Mindeststrafmaß, sondern nur eine Höchststrafe von 5 Jahren gilt, Du kannst gem. § 49 StGB, Absatz 1, Nr. 2 nur zu maximal 3/4 der Höchststrafe, sprich zu maximal 3,75 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Welche Strafe Du letztendlich erhälst hängt aber von unendlich vielen Faktoren ab, so dass Dir Niemand sagen kann, welche Strafe Du im Endeffekt erhalten wirst.

Kommt ja auch drauf an ob: - Ersttäter - Intensivtäter - Geständig - reuig - Rechtfertigungsgründe - bist Du noch nach Jugendrecht zu verurteilen - und und und und und tausend andere Faktoren die da rein spielen.

Als Ersttäter würde ich aber mal auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe die noch zur Bewährung auszusetzen ist tippen. Ich denke nicht, dass Du dafür ins Gefängnis musst.

Schöne Grüße
TheGrow

Bisher unbestraft, geständig und niemanden durch die Tat um die Existenz gebracht ist für Beihilfe zum Betrug mit einer Geldstrafe zu rechnen, also nicht mit einer Freiheitsstrafe. Einzelheiten hängen vom Fall und vom Prozessverhalten ab. Tut mir leid, genauer geht es bei einer so pauschalen Frage nicht. Grüße, Rechtsanwalt Rüdiger Spormann, Düsseldorf