Wie ist das mit den 17500 Euro Umsatzsteuer Grenze für Kleingewerbe?

5 Antworten

Na, dann kannst duja noch einen Kurs für Existenzgründer besuchen, damit du zumindest die grundlegenden Begriffe erlernst die ein Selbstständiger kennen muss.

Denn du kennst nicht einmal den Unterschied zwischen Umsatz, Gewinn und Einkommen.

daher ist für dich ein Steuerberater ein absolutes muss.

Merke Umsatz ist nicht gleich Gewinn.

Gewinn = Umsatz minus Betriebskosten.

Zum andern es gibt keine Kleinunternehmer. Das kennt das Gewerberecht nicht. Es gibt Gewerbe und Fertig.

Das was du meinst, ist die Kleinunternehmerreglung nach § 19 UstG und das ist eine Steuerliche Angelegenheit.

Das betrifft nur die MwST.

Alle anderen Steuerarten bleiben davon unberührt.

Und was hat es mit der Reglung n. § 19 UstG auf sich?

Bis zu einem Jahresumsatz ( nicht Gewinn und nicht Einkommen) bist du von der MwST pflicht befreit. Das bedeutet für dich: du kannst deine verausgabte MwST für deine Betriebskosten beim FA nicht gegenrechnen. Und du darfst auf deinen Rechnungen keine MwST extra ausweisen.

Und hier sehe ich schon das erste Problem, ich denke deine Kunden werden Gewerbetreibende sein, die die MwST geltend machen können. Ohne extra auf der Rechnung ausgewiesen, bleiben diese auf der MwsT sitzen.

Für deine Art Gewerbe ist die Regelbesteuerung das Richtige. Mit der Nutzung der Kleinunternehmerreglung n. § 19 UstG sparst du keinen Cent Steuern.

Und mit der Regelbesteuerung hast du auch nicht mehr Buchungsaufwand und du kannst dir auch Geschäftskunden anlachen.

Hast du auch an deine soziale Absicherung gedacht? KV, PV, Rnete? Du brauchst eine Haftpflicht und Unfallversicherung. Eine Berufsunfäigkeitsversicherung wäre auch nicht schlecht. Und zusätzlich zu deiner KV, kannst du noch extra Krankenhaustagegeld und Krankengeld versichern lassen. das ist für einen Selbstständigen die Sicherung im falle des Falles.

Mein Tipp: versicher dich freiwillig in der gesetzlichen.

Aber wie schon gesagt, das erfährst du alles in einem Existenzgründerkurs .

Und zu deinem Vorhaben: wenn du von nur einem Auftraggeber abhängig bist und diesem gegenüber auch noch Weisungsgebunden, dann ist das eine Scheinselbstständigkeit.

So naiv und blauäugig wie du dich darein stürzt ist die Pleite schon vorprogrammiert

Was bringt freiwillig in der gesetzlichen zu versichern? Dass man im Alter nicht mehr wechseln kann?

@atlas111

Du verwechselt hier etwas. Freiwillig in der GkV versichern kannst du dich, wenn du selbstständig bist oder dein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Und was willst du im Alter wechsel? Du kommst als Renter sowie so automatisch in die KvdR. Das ist die Krankenversicherung der Renter, diese ist unter dem Dach einer jeden gesetzlichen KV. Aus der PKV kommst du nur noch sehr schwer in die GkV zurück. da gibt es nur 1 Möglichkeit: sich wieder sosialversicherungspflichtig anstellen lassen. Jedoch bin ich der Meinung -- wer sich in jungen Jahren aus der solidargemeinschaft ausschließt ( PKV versichern) und dann im Alter (Rente) wenn die Beiträge nicht mehr zu stemmen sind, sollte ein wechsel in die GkV kompl. ausgeschlossen sein.

"Und zu deinem Vorhaben: wenn du von nur einem Auftraggeber abhängig bist und diesem gegenüber auch noch Weisungsgebunden, dann ist das eine Scheinselbstständigkeit."

Deine Aussage scheint nicht richtig zu sein. Wenn das stimmen würde, so wären alle die bei eismann Verkaufsfahrer sind Scheinselbständige.

Wie willst du denn das wissen, dass er Weisungsgebunden ist?

Zu 1: Wenn du in deinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweist und den Hinweis zur Kleinunternehmerregelung angibst, dann zahlst du keine Umsatzsteuer (diese wird nicht erhoben).

Zu 2: Wenn die Gründung am 01.07. stattfindet und zu erwarten ist, das du bis zum 31.12. 17.500 € Umsatz erwirtschaftest, dann liegt deine Prognose klar darüber, denn, es muss auf das Jahr hochgerechnet werden... 17.500€ = 6 Monate... 12 Monate = 35.000,00 € (Grenze Überschritten -> Regelbesteuerung).

Ist zu erwarten, das du in dem halben Jahr 8750 € einnimmst, dann bist du im Grünen Bereich... selbst wenn du die Grenze überschreitest.. .es geht um die realistische Erwartung.

,,Fällt noch etwas weg wenn man weniger als 17500 Euro verdient ausser Umsatzsteuer?"

Was die Gewerbesteuer betrifft, besteht ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € (ausgehend vom Gewerbeertrag) für Einzelunternehmen... würde daher auch keine Auswirkung für dich haben.

Naja.. und falls du es so hinbekommst, das durch geringe Einkünfte das ,,zu versteuernde Einkommen" unter dem Grundfreibetrag liegt (ledige 8.820 € in 2017)... dann fällt auch keine Einkommensteuer (u Zuschlagsteuern: Soli, ggf. KiSt) an... aber man will ja verdienen ;)

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Was die Kleinunternehmerregelung betrifft, so solltest du dich ausreichend informieren.. mache dir Gedanken wer deine Kunden sind (Privatleute oder Unternehmer) und wie hoch deine Ausgaben im ersten Jahr sind, da man ggf. viel Vorsteuer aus teuren Anlagevermögen zurückholen kann.... etc.

Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich allein auf die Umsatzsteuer. Dementsprechend ist der Umsatz relevant und nicht dein "Einkommen"/Gewinn.

Die Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von 17.500 nicht überstiegen hat. Da es bei der Neugründung eines Unternehmens keinen Vorjahresumsatz gibt, ist der
voraussichtliche Umsatz im Jahr der Gründung zu schätzen.
Da es sich bei der Umsatzgrenze von 17.500 um einen Jahresbetrag handelt, ist der Wert anteilig für die Vormonate, in denen die unternehmerische Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde, zu kürzen.

"Verschätzen" ist kein großes Problem - wenn der tatsächliche Umsatz über 17.500 (bzw. über dem geringeren Wert bei  unterjähriger Betriebsaufnahme) liegt - unterliegt man dann ab dem Folgejahr der Regelbesteuerung.

Es gibt nichts Bekloppteres, als sich ohne Steuerberater selbständig zu machen - wirklich!!! Die 90 Euro hast du auch noch!!

wer sagt denn das ich mich ohne Steuerberater selbstständig machen will? Will das nur von vorn herein schon gern wissen

@x19Roman90x

Google: §19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz