Wie hoch muss eine Wohnung mindestens sein?
Hallo! Also unser Vermieter vermietet Räume im Kellergeschoss. Die decken sind sehr tief höchstens 1,80 m. Da stellte sich mir die Frage ob er das überhaupt darf. Ich weis, dass der Bauamt bestimmte Richtlinien hat, habe aber im Internet nichts darüber gefunden. Danke schon mal im voraus!
3 Antworten
Baurecht ist Ländersache. M. W. gibt es da keine Vorschriften, in NW etwa nur Nullaussagen wie "Gegen eine Unterschreitung der lichten Höhe von 2,20 m bestehen im Hinblick auf die Benutzbarkeit vor allem wegen der Gesundheit Bedenken." ( VV BauO NRW, Pkt. 48.1).
Und in einem ausgebauten Dachboden besteht ja auch außerhalb eines schmelen Mittelbereichs unter dem First eine erhebliche Einschränkung, ohne das sie unvermietbar wären :-)
Der Mieter muß demnach nach seiner Körperlänge entscheiden, ob dieses Mietobjekt für ihn und etwaige Besucher akzeptabel ist oder nicht.
Der Vermieter wäre allerdings gut beraten, die lichte Deckenhöhe auch im Mietvertrag auszuweisen, um einen Mietkürzungsanspruch des Mieters aus Sachmangel n. § 536 BGB auszuschließen - dann gälte gemietet wie gesehen :-)
G imager761
Ich gehe mal davon aus, er vermietet die Räume zu Wohnzwecken, oder ?
Im Baurecht ist das ganz klar in den Landesbauordnungen geregelt was ein zulässiger Aufenthaltsraum ist, z.B. im § 34 LBO Baden Württemberg.
Demnach muß die lichte Höhe mind. 2,3 m betragen, sofern der jeweilige Raum nicht ganz oder überwiegend im Dachraum liegt. Dann wären 2,2 m auf mind. der halben Grundfläche erforderlich. Außerdem müssen Aufenthaltsräume immer ausreichend belüftet und belichtet sein.
Ich kann mir also nicht vorstellen, daß es sich bei den Kellerräumen um genehmigte Wohnfläche handelt, also ist deren Vermietung als Wohnraum auch nicht rechtens. Stellt sich noch die Frage, ob die gesetzl. Anforderungen an eine Wohnung überhaupt erfüllt würden (u.a. § 35-36 LBO). Ich glaube kaum.
Vermutlich dreht dein Vermieter hier ein ganz krummes Ding.
Hallo Asli2012,
Richtlinien gibt es nur wenn es sich um Räume handelt die zum längerfristigen Aufenthalt gedacht werden, z.B. Wohn und Arbeitsräume.
Das ist Ländersache: in Niedersachsen sind es mindetens 2,40 m § 28 NBauO , die Fenster müssen weit genug aus dem Boden ragen und groß genug sein §28 NBau0.
Gruß