Wie hoch muss ca. das Einkommen des Bürgen für eine Mietbürgschaft sein?

10 Antworten

Soweit der Mieter bereits eine Barkaution zu erbringen hat, hat der BGH im Ergebnis entschieden, daß der Vermieter insgesamt nur einen Anspruch auf Sicherheiten bis zu drei Monatsmieten habe, darüber hinausgehende Verpflichtungen von Mieter- oder Bürgenseite müssen nicht erfüllt werden. (BGHZ 107, 210)

Dies bedeutet, daß der Bürge, der eine Bürgschaft über drei Monatsmieten gestellt hat, dem Vermieter nur noch den eventuell aufzufüllenden Differenzbetrag von der erbrachten Barkaution bis zur Höhe der drei Monatsmieten stellen muß und überschiessende Ansprüche ablehnen kann.

Quelle und Zitat: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietbuergschaft.html

Ein Bürge sollte ein Einkommen haben, welches deutlich über die Pfändungsgrenze liegt, Hier füe 2 Pers.,denn solltest Du mal nicht die Miete &X zahlen nützt eine Bürgschaft nichts, die keine Pfändungssumme beinhaltet

es muss so viel sein, dass es der Hausverwaltung reicht

Ich habe nachgelesen - nirgendwo ist ein fester Betrag oder ein Betrag in % in Relation zur Miete angegeben. Die Hausverwaltung scheint ja schöne Erfahrungen gemacht zu haben - die haben sich halt ausgerechnet: Wenn der Elternteil nur 1.200,-- netto hat und Du mit drei Monaten im Mietrückstand sein solltest - sind das 810,-- Euro. Da würde dem Bürgen nichts mehr zum Leben bleiben, es sei denn, er hätte Ersparnisse. Inwieweit man als Bürge seine kompletten Vermögensverhältnisse darlegen muss, weiß ich allerdings nicht (kann ich mir nicht vorstellen). Der Bürge muss meiner Ansicht nach selbst entscheiden, ob er im Zweifelsfalle zahlungsfähig wäre. Du kannst auch zwei Bürgen benennen - Großeltern, Tanten?? lg Lilo

Bedanke mich für die schnellen Antworten,, kann ja dann nur noch hoffen das es dem Vermieter reicht. Noch mal aber zum Verständins : Verdiene als Azubi ca. 650 Netto, die Kaution also 2MM und Bürgschaft sind Voraussetzung laut HV,

Wir verbürgen uns gegenüber dem Vermieter Herrn........... vertreten durch ..................... - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß §§ 770, 771, 777 BGB für alle fälligen Miet- und Mietnebenkostenzahlungen aus dem o.g. Mietvertragsverhältnis.

Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderungen aus dem Mietvertragsverhältnis in voller Höhe beglichen wurden.

Die Zahlung hat auf erstes Anfordern durch den Vermieter bzw. die zuständige Hausverwaltung zu erfolgen.

    , den   ___________     
(PLZ u. Ort)               Unterschrift der/s Bürgschaftgeber/s

so die Bürgschaft + persönliche danten und Einkommensnachweise etc.

Achtung! Wenn ein Bürge diese Mietbürgschaft unterschreibt haftet dieser quasi unbegrenzt. Mietbürgschaften kann man auch in der Höhe auf 3 Monatsmieten begrenzen. Hier müßte die Bürgschaft sogar nur auf 1 Monatsmiete begrenzt werden, da bereits 2 MM als Kaution hinterlegt werden.

Achtung! Wenn ein Bürge diese Mietbürgschaft unterschreibt haftet dieser quasi unbegrenzt. Mietbürgschaften kann man auch in der Höhe auf 3 Monatsmieten begrenzen. Hier müßte die Bürgschaft sogar nur auf 1 Monatsmiete begrenzt werden, da bereits 2 MM als Kaution hinterlegt werden.